Betriebsrat im Gemeinschaftsbetrieb
Einen wunderschönen Tag zusammen, wer hat Erfahrung mit einem Verfahren nach § 18 (2) BetrVG? Unser Betrieb hat den 3. GF in zehn Jahren, der aktuelle ist gleichzeitig GF eines Unternehmens, welches dieselben Leistungen (Zustellung von Druck- und Presseerzeugnissen) anbietet wie unsere Firma. Teilweise werden Mitarbeiter zwischen den Gesellschaften hin- und hergetauscht, auch werden Betriebsmittel gemeinsam genutzt. Bevor in knapp zwei Jahren wieder gewählt wird, wollen wir klären, ob es sich bei diesen beiden Firmen nun um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt, für den dann eben auch ein gemeinsamer BR zu wählen wäre. Gibt es hier einen BR im Gemeinschaftsbetrieb, der uns mit Tipps unterstützen könnte? Viele Grüße und vielen Dank!
Community-Antworten (6)
09.08.2016 um 09:45 Uhr
Betriebsverfassungsgesetz § 1 Errichtung von Betriebsräten (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer
von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Unsere Firma wurde damals aufgeteilt bevor wir einen BR hatten. Haben uns auf §1 Abs. 2 berufen und sind damit auch durchgekommen. Haben einen BR für beide Betriebe.
Bei uns hatte das ohne aufhebens geklappt, bei euch würde ich auch, wie "gironimo" schon geschrieben hatte einen Fachanwalt hinzuziehen um das mal zu klären.
08.08.2016 um 17:56 Uhr
Sind denn die Unternehmen am gleichen Standort?
Wie funktioniert das denn jetzt mit dem hin und her der Arbeitnehmer?
08.08.2016 um 18:03 Uhr
Zur Frage 1: Ja, es gibt Tätigkeiten, die am Unternehmenssitz (beider Unternehmen) durchgeführt werden, die Mehrheit der Beschäftigten läuft in Einzelbezirken umher. zu Frage 2): AN werden nach Arbeitsanfall (Sortierung, Verladen, Ausfahren) am/vom Betriebssitz für wechselnde Aufgaben für beide Unternehmen eingesetzt, ohne dass dies geregelt wäre.
08.08.2016 um 19:45 Uhr
Ich würde an Eurer Stelle erst einmal einen Fachanwalt um eine Einschätzung der Geschäftsstrukturen bitten. Das wäre dann Sachverständigentätigkeit im Sinne des Paragraph 80 BETRVG.
08.08.2016 um 20:34 Uhr
unser AG wollte unbedingt den Gemeinschaftsbetrieb (hat dadurch 2 weitere Gremien eliminiert). Der BR wollte es nicht und es kam zu einem Beschlussverfahren bis zum BAG. BAG gab sah es wie der AG..... einheitliche Leitung, gemeinschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln, Austausch von AN....
09.08.2016 um 10:18 Uhr
Vielen Dank allen für die hilfreichen Beiträge! Ich bin mit meinem BRV einer Meinung, dass viel Vorsicht geboten ist bei solch einer Überprüfung. Deshalb werden wir uns auch bei der Gewerkschaft beraten lassen und die Sache gaaaanz in Ruhe angehen. Bis zur nächsten BR-Wahl sind es noch gut 20 Monate und wer weiß, ob die organisatorischen Strukturen sich bis dahin nicht wieder ändern.
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