Hallo zusammen,

wir haben Niederlassungen in denen es einen Gemeinschaftsbetrieb gibt. Hier wurde ein BR für diesen Gemeinschaftsbetrieb gewählt (A-GmbH und B-GmbH). Die B-GmbH ist 100%ige Tochter der A-GmbH. Nun wurde aufgrund eines aktuellen BAG-Urteils (v. 13.02.2007) und Gutachten eines Anwalts für die A-GmbH und die B-GmbH jeweils ein GBR gegründet. Die Niederlassungen mit Gemeinschaftsbetrieb entsenden nun in beide GBR’s ihre Mitglieder. Wie viele Stimmen vertritt jedes dieser GBR-Mitglieder?

Nach Fittting Rz 82 zu § 47 richtet sich das Stimmengewicht grundsätzlich nach der Zahl aller in dem gemeinsamen Betrieb in die Wählerliste eingetragenen ArbN. Dies würde allerdings bedeuten, dass z.B. bei Gründung eines KBR (wird diskutiert) mehr Stimmen als tatsächlich beschäftigte Mitarbeiter im Unternehme vorhanden sind (jeder GBR geht mit seinen Stimmen in den KBR).

Beispiel:

A-GmbH hat 6 Niederlassungen, davon 2 als Gemeinschaftsbetrieb mit der B-GmbH
Zusammensetzung GBR:
Nl. 1 300 Stimmen
Nl. 2 200 Stimmen (inkl. B-GmbH 100)
Nl. 3 150 Stimmen
Nl. 4 400 Stimmen
Nl. 5 100 Stimmen
Nl. 6 500 Stimmen (inkl. B-GmbH 250)
Gesamt: 1.650 Stimmen

B-GmbH hat 4 Niederlassungen
Zusammensetzung GBR:
Nl. 1 200 Stimmen (inkl. A-GmbH 100)
Nl. 2 500 Stimmen (inkl. A-GmbH 250)
Nl. 3 150 Stimmen
Nl. 4 300 Stimmen
Gesamt: 1.150 Stimmen

Bei Gründung eines KBR hätte dieser 2.800 Stimmen, obwohl es nur 2.100 Mitarbeiter gibt. Kann das sein? Ich würde die Stimmen der A-GmbH bzw. B-GmbH in den jeweiligen GBR's abziehen. Der GBR rechnet mit allen Stimmen.