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Stimmgewichtung im GBR?

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Ohio1972
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben Niederlassungen in denen es einen Gemeinschaftsbetrieb gibt. Hier wurde ein BR für diesen Gemeinschaftsbetrieb gewählt (A-GmbH und B-GmbH). Die B-GmbH ist 100%ige Tochter der A-GmbH. Nun wurde aufgrund eines aktuellen BAG-Urteils (v. 13.02.2007) und Gutachten eines Anwalts für die A-GmbH und die B-GmbH jeweils ein GBR gegründet. Die Niederlassungen mit Gemeinschaftsbetrieb entsenden nun in beide GBR’s ihre Mitglieder. Wie viele Stimmen vertritt jedes dieser GBR-Mitglieder?

Nach Fittting Rz 82 zu § 47 richtet sich das Stimmengewicht grundsätzlich nach der Zahl aller in dem gemeinsamen Betrieb in die Wählerliste eingetragenen ArbN. Dies würde allerdings bedeuten, dass z.B. bei Gründung eines KBR (wird diskutiert) mehr Stimmen als tatsächlich beschäftigte Mitarbeiter im Unternehme vorhanden sind (jeder GBR geht mit seinen Stimmen in den KBR).

Beispiel:

A-GmbH hat 6 Niederlassungen, davon 2 als Gemeinschaftsbetrieb mit der B-GmbH Zusammensetzung GBR: Nl. 1 300 Stimmen Nl. 2 200 Stimmen (inkl. B-GmbH 100) Nl. 3 150 Stimmen Nl. 4 400 Stimmen Nl. 5 100 Stimmen Nl. 6 500 Stimmen (inkl. B-GmbH 250) Gesamt: 1.650 Stimmen

B-GmbH hat 4 Niederlassungen Zusammensetzung GBR: Nl. 1 200 Stimmen (inkl. A-GmbH 100) Nl. 2 500 Stimmen (inkl. A-GmbH 250) Nl. 3 150 Stimmen Nl. 4 300 Stimmen Gesamt: 1.150 Stimmen

Bei Gründung eines KBR hätte dieser 2.800 Stimmen, obwohl es nur 2.100 Mitarbeiter gibt. Kann das sein? Ich würde die Stimmen der A-GmbH bzw. B-GmbH in den jeweiligen GBR's abziehen. Der GBR rechnet mit allen Stimmen.

5.96602

Community-Antworten (2)

RH
Robin H

26.07.2007 um 11:17 Uhr

Ohio, dazu findest Du einen Hinweis bei Däubler (BetrVG, 10. Auflage) in der RN 13 zum § 55:

"Für die Stimmenzahl eines Mitglieds des KBR kommt es nicht auf die Mitgliederzahl im GBR an, von dem es entsandt wurde. Abzustellen ist vielmehr auf die Summe aller Stimmen. AN, die mehreren UN eines Konzerns angehören, zählen dadurch mehrfach (vgl. Windbichler, S. 269; vgl. auch § 47 Rn. 70). Gem. § 47 Abs. 7 hat jedes Mitglied des GBR so viele Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte AN in die Wählerliste eingetragen sind, in dem sie gewählt sind."

Obwohl ich da nach eigener Überlegung a.A. gewesen wäre, scheint das doch möglich und zulässig zu sein.

Spannende Überlegung dazu: GBR-A entsendet ein GBR-Mitglied der Nl. 6 (GmbH-A) in den KBR. der nimmt dahin 825 Stimmen des GBR-A mit. GBR-B entsendet das gleiche Mitglied (Nl.2, GmbH-B) mit 575 Stimmen in den KBR. Hat der KBR dadurch dann nur 3 Mitglieder und stimmt dieses Mitglied dann (da es ja immer nur einheitlich abstimmen darf) mit 1400 Stimmen?

Dazu kann es durchaus kommen, wenn z.B. (bei anderer Zusammensetzung als in Deinem Beispiel) große Betriebsräte aus großen Einzel-Nl. mit gemeinsam gewählten BRn beider UN die gleichen Delegierten in beide GBRs schicken, und durch das jeweilige Stimmgewicht beide GBRs beherrschen.

Die Frage, die ich mir allerdings zuvor schon gestellt habe: Sind eure (gemeinsamen) Betriebsräte überhaupt korrekt gewählt worden? Haben Nl.6 der A-GmbH und Nl.2 der B-GmbH denn eine einheitliche Leitung bzw. einen gemeinsamen Betriebszweck sowie gemeinsam eingesetzte AN beider Nl. der beiden GmbHs?

Oder ist evtl. nur z.B. aufgrund räumlicher Nähe gemeinsam gewählt worden, was nicht zulässig wäre?

O
Ohio1972

26.07.2007 um 15:40 Uhr

Hi Robin,

die Sache mit dem Gemeinschaftsbetrieb wurde mit einem Gutachten geklärt. Die BR's wurden korrekt gewählt.

Danke für den Tipp, werde im Däubler nachlesen.

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