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Versetzung

D
dfuelster
Jan 2026 bearbeitet

Darf man mich von einer Station mit Monitor überwachten Patienten ohne mein Einverständnis auf eine normale Station versetzen

251013

Community-Antworten (13)

T
titapropper

14.01.2026 um 09:03 Uhr

Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.

M
Muschelschubser

14.01.2026 um 09:31 Uhr

Grundsätzlich ja, die Frage ist ob das nicht ggf. sogar mitbestimmungsfrei sein könnte. Unter Umständen könnte das auch durch das Direktionsrecht gedeckt sein. Das hängt eben von der Formulierung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag ab, und wie schlagend die Veränderungen wirklich sind.

Wenn die Auswirkungen auf die Tätigkeit nur gering sind und Du nur einen Flur weiter musst, würde ich z.B. eher kein MBR sehen.

Dass die Voraussetzungen einer Versetzung ansonsten gegeben sind (Änderung des Arbeitsbereichs für länger als einen Monat), unterstelle ich mal.

Grundsätzlich (also wenn nichts weiter gefasstes geregelt ist) würde ich auch von einem MBR ausgehen, und die Ablehnungsgründe nach §99 BetrVG müssten schon stichhaltig sein, z.B. wenn

  • die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

  • die personelle Einzelmaßnahme gegen bestehende interne Auswahlrichtlinien verstoßen würde, die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,

  • eine vom Betriebsrat verlangte interne Ausschreibung unterblieben ist oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde

R
rtjum

14.01.2026 um 09:36 Uhr

"Dass die Voraussetzungen einer Versetzung ansonsten gegeben sind (Änderung des Arbeitsbereichs für länger als einen Monat), unterstelle ich mal." @Muschelschubser: Du weißt aber schon, dass im BetrVG ein "oder" steht, denn auch kürzere Versetzungen unterliegen der MB wenn die anderen Vorgaben zutreffen.

@dfuelster: Was steht in deinem Arbeitsvertrag? Wenn dort drin steht, dass Du nur genau in dieser Abteilung eingesetzt wirst, dann ist eine Versetzung nur mit Deiner Zustimmung möglich. Auch wenn ich den Fall für unwahrscheinlich halte, soll es Arbeitsverträge mit solch genauer Beschreibung des Arbeitsplatzes geben.

M
Muschelschubser

14.01.2026 um 09:54 Uhr

@rtjum

So klar sehe ich das gar nicht. Denn wenn eine geringfügige Versetzung länger als einen Monat andauert, sehe nicht noch nicht zwingend ein MBR.

Und ja - wenn der Arbeitsvertrag das so eng fasst, dann bedarf es der Zustimmung des MA. Im Grunde wäre das im juristischen Sinne eine Änderung des Arbeitsvertrags, die logischerweise beidseitig zu erfolgen hat. Ist das nicht der Fall, bleibt die Versetzung eine einseitige personelle Maßnahme, die grundsätzlich erstmal zulässig ist.

OH
Olav HB

14.01.2026 um 10:10 Uhr

Die frag die bei mir aufkommt ist, in welchem Bereich dfuelster beschäftigt ist. Ist das lt AV "Intensivstation" und war ihre bisherige Aufgabe dort die Betreuung ein überwachungspflichtigen Patienten (was ich aus der Beschreibung 'am Monitor' heraus lese), ist es auch ohne formelle Versetzung durchaus denkbar, dass sie auf eben dieser Intensivstation jetzt mit der Betreuung von ein (oder mehrere) Patienten ohne direkten Monitor eingesetzt wird. Damit wäre keine Rede von "Versetzung", sondern höchstens von eine andere Verteilung der Aufgaben innerhalb der Station. Der Tausch von Aufgaben innerhalb einer Station ist nichts Ungewöhnliches, je nachdem welches Personal wann zur Verfügung steht (auch innerhalb einer Schicht). Wird aber der kompletten Arbeitsbereich gewechselt (von Intensiv auf post-OP-Chirurgie um einfach mal ein Beispiel zu nennen) ist schon von einer Versetzung die Rede.

Ich empfehle bfuelster hier mit der MAV (Betriebsrat, Personalrat) zu reden und dort zu klären, ob 1) hier tatsächlich eine Versetzung stattfindet und 2) wenn das so ist, ob da die Mitbestimmung eingehalten ist. Manchmal kann ein freundliches Nachfragen seitens des MAV bei der Personalleitung Klarheit schaffen.

R
rtjum

14.01.2026 um 10:51 Uhr

@muschelschubser keine Ahnung, was Du unter einer "geringfügige Versetzung" verstehst. Entweder es ist eine Versetzung oder nicht.

"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Das ist der Text aus dem BetrVG, da steht auch nichts von "geringfügig" Fitting 31. Auflage (neuere habe ich leider hier nicht zur Hand: RN123 zu §95: "Nach dem bes. betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs in §95, Abs. 3 ist unter der Versetzung die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches zu verstehen, gleichgültig, ob er höhere, niedere oder gleichwertige an den ArbN stellt, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder - auch bei kürzerer Dauer, mit einer erheblichen ..."

Also länger als einen Monat = grundsätzlich erstmal Versetzung! Natürlich, um bei dem Beispiel von Olav zu bleiben, kann die "Versetzung" innerhalb der Intensivabteilung auch keine echte sein.

Da müssten wir mehr wissen!

C
celestro

14.01.2026 um 14:01 Uhr

"Also länger als einen Monat = grundsätzlich erstmal Versetzung!"

Entschuldige, aber das ist genauso falsch.

"Entweder es ist eine Versetzung oder nicht."

Richtig!

R
rtjum

14.01.2026 um 15:13 Uhr

"Richtig!" Anwälte würden halt sagen: Es kommt drauf an. Aber das sagen die ja fast immer. Ich wollte mit dem grundsätzlich zum Ausdruck bringen, dass es durchaus passieren kann, dass ein BR eine Versetzung annimmt, ggfls. sogar klagt und ein Richter sagt, dass es keine ist, daher auch das Beispiel von Olav nochmal dazu gepackt.

Wir als BR sage dem AG immer, dass es eine Versetzung ist und da er keinen Bock auf Gericht/STreß etc. hat hört er uns jetzt immer an.

M
Muschelschubser

15.01.2026 um 09:27 Uhr

@rtjum

Wenn eine Pflegerin von Station 4 auf Station 5 wechselt und dort die selben Tätigkeiten verrichtet, ist das eine geringfügige Versetzung, die durch den AV und m.E. durch das Direktionsrecht gedeckt ist.

R
rtjum

15.01.2026 um 11:11 Uhr

@Muschelschubser ich kann mit dem Begriff "geringfügige Versetzung" nicht wirklich was anfangen. Wenn sich für Pflegerin z.B. Arbeitszeiten, Schichtrhythmus usw. ändern dann bin ich definitiv nicht bei Dir und halte das weiterhin für eine Versetzung. Und nur weil etwas durch den AV gedeckt ist, bedeutet das ja nicht gleichzeitig, dass der kollektive Teil der Versetzung dann nicht mehr der MB unterliegt.

C
celestro

15.01.2026 um 14:24 Uhr

Um es nochmal sehr deutlich zu sagen ... entweder ist es eine Versetzung (im Sinne des BetrVG) oder nicht. Wenn der BR nicht mitzureden hat, dann ist es KEINE.

Das Problem dabei ... laut RA sind über 90% der Versetzungen, die ein BR behandelt rechtlich gar keine. Die AGs holen sich sich oftmals die Zustimmung des Gremiums, da sie gar nicht wissen, dass sie sie nicht brauchen. Wenige AGs machen es aber, obwohl sie wissen, dass sie sie öfter mal nicht bräuchten.

"Wenn sich für Pflegerin z.B. Arbeitszeiten, Schichtrhythmus usw. ändern dann bin ich definitiv nicht bei Dir und halte das weiterhin für eine Versetzung."

Ich bin nicht im Thema drin und daher vielleicht "naiv", aber wieso sollten sich Arbeitszeiten oder Schichtrhytmus ändern?

R
rtjum

16.01.2026 um 09:00 Uhr

"aber wieso sollten sich Arbeitszeiten oder Schichtrhytmus ändern?" Ich bin auch nicht in der Pflege, kann also gut sein, dass das dort nicht so ist, daher ja auch "wenn". Wenn ich von uns ausgehe, dann haben wir in der Logistik ungefähr 10 Kunden mit unterschiedlichen Anforderungen und daher auch unterschiedlichen Arbeitszeiten, teils mit einem Schichtsystem, teils im Einschichtbetrieb.

C
celestro

16.01.2026 um 14:11 Uhr

@rtjum

Interessant, Danke!

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