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Nachwirkung BV Gutscheinkarte für Sachbezüge

KA
KLAUS ANTHES
Jan 2026 bearbeitet

Hallo Zusammen, der AG will die BV Gutscheinkarte für Sachbezüge kündigen und hat in der Schlussbestimmung die Nachwirkung ausgeschlossen. Ist dies wirksam/rechtens? Danke vorab

23006

Community-Antworten (6)

C
celestro

07.01.2026 um 23:35 Uhr

Auch der BR hat die Nachwirkung ausgeschlossen. Oder hat dieser die BV nicht unterzeichnet?

L
Lehi2026

08.01.2026 um 07:06 Uhr

Wenn ihr keine Nachwirkung vereinbart habt, kann es wegfallen. Es wird unterschieden zwischen: Gesetzliche Nachwirkung (Erzwingbare BV):

Gilt für Themen der zwingenden Mitbestimmung (z. B. Arbeitszeit, soziale Angelegenheiten, Überstunden). Beginnt nach Ende der BV (Kündigung, Fristablauf) und dauert, bis eine neue BV die Regelung ersetzt. Normale Wirkung entfällt: Die BV hat keine zwingende Wirkung mehr, Arbeitgeber können aber mit Einzelarbeitsverträgen abweichen, solange die Nachwirkung gilt.

Freiwillige Nachwirkung (Freiwillige BV):

Muss in der BV ausdrücklich vereinbart werden, sonst endet die Vereinbarung folgenlos. Auch hier gilt: Die BV wirkt nach, aber die Normen verlieren ihre zwingende Wirkung, sodass Abweichungen möglich sind, wenn dies so vereinbart wurde. Und dazu zählen diese freiwilligen Zugaben wie Sonderurlaub und wahrscheinlich auch eure Gutscheinkarte.

Habt ihr aber die Nachwirkung drin stehen, wird was Neues vereinbart, was die Mitarbeiter zufrieden stellt. Wobei ich mir vorstellen könnte, dass der AG das dann nicht unterschreibt. Und dann ...

C
celestro

08.01.2026 um 09:02 Uhr

@Lehi2026

Sorry, aber das ist viel Text der völlig am Thema vorbei ist.

T
takkus

08.01.2026 um 09:05 Uhr

"Ist dies wirksam/rechtens?"-> aus meiner Sicht: JA. Es dürfte sich um eine freiwillige BV handeln. Zum anderen, so wie celestro schreibt, wird der BR ja wohl auch zugestimmt und seine Unterschrift unter die BV mit dieser Schlussbestimmung gesetzt haben.

R
Rakshazar

08.01.2026 um 16:50 Uhr

"Ist dies wirksam/rechtens?" Ja, dabei ist es aber unerheblich ob die BV freiwillig ist, oder erzwingbar. Voraussetzung bei der erzwingbaren wäre jedoch ein explizierter Ausschluss der Nachwirkung.

C
celestro

09.01.2026 um 01:44 Uhr

"Voraussetzung bei der erzwingbaren wäre jedoch ein explizierter Ausschluss der Nachwirkung."

die hier genannte BV ist nicht erzwingbar und selbst wenn sie es wäre:

"der AG ... hat in der Schlussbestimmung die Nachwirkung ausgeschlossen."

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