"Leitende AN" gem. BV versus BetrVG
Hallo in die Runde,
ich bin Mitglied im Wahlvorstand und wir bereiten derzeit die Wählerliste auf. Im Rahmen dessen natürlich wieder die Frage, wer leitende AN ist und wer nicht.
Wir haben nun in Bezug auf das BetrVG §5 (3) die Hälfte der uns als leitend gemeldete Führungskräfte hinterfragt. Der AG beruft sich auf eine BV, in welcher unser BR mit dem AG die 4 obersten Managementfunktionen als "leitend" definiert haben. Diese wurden an uns als Wahlvorstand entspr. gemeldet. Doch leider erfüllen min 2 dieser Ebenen nicht mal einem Kriterium nach §5 und so sind wir der Meinung, dass a) diese BV so nie hätte abgeschlossen werden dürfen, da sie gegen Regelungssperre nach § 77 (3) BetrVG verstößt (ist aber nicht unsere Baustelle) und b) wir berechtigt sind, dies nach BetrVG prüfen zu lassen und sogar explizit von der BV abweichen müssen.
Frage: Sollten wir kein Übereinkommen mit dem AG erzielen, handeln wir als Wahlvorstand grob fahrlässig, wenn wir z.B. aus Gründen des Betriebsfriedens, die Definition nach BV akzeptieren und diese Mitarbeitenden nicht in die Wählerliste aufnehmen?
Danke für eure Einschätzung.
Community-Antworten (3)
05.12.2025 um 13:55 Uhr
"Frage: Sollten wir kein Übereinkommen mit dem AG erzielen, handeln wir als Wahlvorstand grob fahrlässig, wenn wir z.B. aus Gründen des Betriebsfriedens, die Definition nach BV akzeptieren und diese Mitarbeitenden nicht in die Wählerliste aufnehmen?"
Ja, natürlich!
"b) wir berechtigt sind, dies nach BetrVG prüfen zu lassen"
verpflichtet!
"und sogar explizit von der BV abweichen müssen."
Absolut!
05.12.2025 um 18:45 Uhr
Ich halte die BV für unsinnig. Entweder ist man leitender Angestellter oder nicht. Dies wird ausschließlich nach BetrVG §5 bestimmt.
08.12.2025 um 08:25 Uhr
Lasst es ggf. einfach vom Arbeitsgericht prüfen. Der Betriebsrat kann in meinen Augen keine BV vereinbaren, die leitende Angestellte definiert, da BVen ja eben nur für die nicht leitenden Angestellten gelten.
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