Wie wird verfahren, wenn nicht genug Kollegen für die BR-Wahl kandidieren, um alle nach § 9 BetrVG zu vergebenden Betriebsratssitze zu vergeben? Die mir bekannten Kommentare zum BetrVG sind da widersprüchlich. Die einen lehnen die analoge Anwendung des § 11 BetrVG ab (Gemeinschaftskommentar von Wiese et al § 11 BetrVG Rn 11). Auch die auf der W.A.F.-DVD angebotenen Vordrucke (125a Aushang Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.rtf, 127a Nachfrist verstrichen ohne eingereichte Wahlvorschläge.rtf) folgen dieser Ansicht . Die anderen Gelehrten erlauben die analoge Anwendung des § 11 BetrVG (Fitting Rn 8f zu § 11 BetrVG, Erfurter Kommentar Rn 1 zu § 11 BetrVG, Arbeitsrecht-Kommentar von Henssler et al Rn 2 zu § 11 BetrVG, Däubler et al Rn 4 zu § 11 BetrVG). So auch das Video (10 Bekanntgabe, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.mpg) auf der W.A.F.-DVD zur BR-Wahl 2018. Nun gibt es leider nirgendwo eine Anleitung, wie man konkret bei der Herabsatzung der BR-Stärke vorgeht, wenn weniger Kollegen kandidieren, als nach §9 BetrVG Sitze zu vergeben sind. In einem Urteil auf der W.A.F.-DVD (LAG Hamm v. 09. 09. 1994 3 TaBV 137 94.rtf) hat der Antragsteller vorgeschlagen, daß die Reduzierung der BR-Größe zusammen mit einer Nachfristsettzung zunächst nur anzudrohen sei. Wörtlich heißt es in dem Antrag: "Weiter hilfsweise: im letzteren Fall die Arbeitnehmerschaft bei Nachfristsetzung darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinreichung einer ausreichenden Zahl von Wahlvorschlägen weniger als drei Betriebsräte gewählt werden können." Das scheint mir ein vernünftiges Verfahren zu sein. Nach einem anderen Urteil (LAG Düsseldorf · Beschluss vom 4. Juli 2014 · Az. 6 TaBV 24/14) scheint es dagegen einer Nachfristsetzung für die Reduzierung der BR-Größe nicht zu bedürfen. Im Urteil heißt es gemäß openjur: "2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen. 3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung." Wie sollte man nun am besten verfahren? Kann die Herabsetzung der BR-Stärke ein Anfechtungsgrund sein?