Personalplanung gem §92 BetrVG
Hallo Zusammen,
Wir als Gremium haben eine Nachfrage zu §92 BetrVG. Hier ist von der rechtzeitigen und umfassenden Information des BR durch AG die Rede. Unsere Situation in Betrieb. Offizielle Info vom AG über evtl. Stellenausschreibungen erhalten wir nicht. Wir bekommen dies am Rande mit. (50 MA Betrieb). Unser AG lässt sich Probearbeiten von Bewerbern durch Vorlage der Bewerbung freigeben. Ohne sonstige Infos. Bei Einstellung möchte er gem. §99 die Zustimmung.
Unsere Frage. Wir lange ist rechtzeitig zu definieren? Oft erhalten wir erst bei vollendeten Tatsachen also bei Beantragung der Einstellung gem §99 unsere benötigten Informationen und müssen dann ja innerhalb der 7 Tage reagieren.
DANKE
Community-Antworten (4)
15.12.2018 um 01:00 Uhr
Ich bin der Meinung, dass "rechtzeitig" so lange vor der Einstellung ist, dass sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber noch ausreichend beraten kann. Wenn der Betriebsrat nicht zur Beratung einbezogen wurde, dies aber wollte, dann muss er sich innerhalb der 7Tage Frist die fehlenden Informationen einholen. Ich denke am besten ist es den Einstellungsantrag abzulehnen, weil noch Informationen fehlen. Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn die geforderten Informationen eingegangen sind.
Das verzögert die Einstellung, das bedeutet, dass der angeworbene Mitarbeiter möglicherweise bei seinem alten Arbeitgeber nicht kündigen kann. Das wiederum erzeugt Zeitdruck. Dieser Zeitdruck ist meiner Ansicht nach gut für den Betriebsrat, wenn er seine Rechte durchsetzen möchte. Man sollte die Arbeitgeberseite auffordern mit dem Betriebsrat immer rechtzeitig ein Personalplanungsgespräch zu führen. Je öfter der Arbeitgeber den Betriebsrat übergeht, desto öfter müsst ihr diesen Weg gehen.
15.12.2018 um 08:51 Uhr
Bei einem Betrieb mit 50 Mitarbeitern dürfte eine mittel- bis langfristige Personalplanung eher schwach ausgeprägt sein (es sei denn, ihr gehört zu einem größeren Unternehmen ). Dennoch wird es eine Planung geben, zu der auch noch ein Beratungsrecht gehört
Rechtzeitig ist so zu verstehen, dass ihr auch noch eure Rechte ausüben könnt.Hier also die Beratung vor der Umsetzung der Planung. Und das findet nicht statt.
Wenn der AG nicht zu überzeugen ist, bleibt nur der Rechtsweg.
15.12.2018 um 13:57 Uhr
Zitat : schönesitalien Ich denke am besten ist es den Einstellungsantrag abzulehnen, weil noch Informationen fehlen. Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn die geforderten Informationen eingegangen sind.
Solange noch Informationen fehlen, beginnt die Äußerungsfrist erst gar nicht zu laufen.
15.12.2018 um 16:30 Uhr
man kann sich allerdings nicht damit aus der Frist rausreden, daß man "zu spät" informiert wurde.
Verwandte Themen
Arbeitgeber will keine Personalplanung gem. § 92 machen - Kann man den Arbeitgeber irgendwie zwingen?
Hallo liebes Forum! Heute habe ich mal wieder eine Frage, wo ich auf Antworten von Euch hoffe: Wir haben unseren Arbeitgeber angeschrieben, dass der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch machen wil
Behinderung der Betriebsratsarbeit ? Ja oder nein ?
Behinderung der Betriebsratsarbeit ? Ja oder nein ? Folgender Sachverhalt: Bank, ca. 70 Mitarbeiter. Versetzung einer Service-Mitarbeiterin in eine interne Abteilung gem. § 99 vorgelegt. BR fragt w
Personalplanung § 92 BetrVG - wie können wir erreichen, dass die Personalplanung uns vorgelegt wird?
Nach § 92 BetrVG Personalplanung hat der AG den BR umfassend zu unterrichten. Wir haben unseren AG schon mehrmals aufgefordert eine Personalplanung durchzuführen. Der AG hat es bis jetzt immer abgele
(k)eine Personalplanung?
Hallo allerseits, man liest und hört ja immer wieder, dass der BR nach §92 BetrVG in die Beratung bei der Personalplanung - sofern vorhanden - einzubeziehen ist. Dabei scheint es zu reichen, dass d
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
Hallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnun