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Versetzung

E
Erdbeere26.
Nov 2025 bearbeitet

Hallo in die Runde, in einem alten Gebäude wurde ein neues Großraumbüro errichtet. In der Vergangenheit hat der AG die Mitbestimmung des BR diesbezüglich vergessen, jedoch nach geholt, auf Anfrage wer in das genannte Großraumbüro ziehen soll gab es keine Rückmeldung. Der Umzug in das Großraumbüro Büro hat stattgefunden. 2 Mitarbeiter sind im gleichen Ort in einem eigenen Bereich mit eigenen Gebäude und Einzelbüros. Der AG möchte das die beiden nun auch in das Großraumbüro wechseln (langfristig). Der Umzug wurde allen ausschließlich mündlich mitgeteilt. Der BR wurde nicht hinzugezogen, hat keine Info zu dem Umzug erhalten. Dabei handelt es sich ja um eine dauerhafte Versetzung. Ist der BR hier Mitbestimmungs berechtigt und was ist wenn er der Versetzung nicht zu stimmt?

Die Kollegen gehen jetzt in das Großraumbüro, weil sie Angst vor Sanktionen haben. Wenn er BR korrekt geprüft hat und die Mitbestimmung nicht eingehalten wurde, die Versetzung abgelehnt wird. Können die MA dann wieder in ihre alten Büros?

Es ist ein Unding das die MA dies nie offiziell schriftlich mitgeteilt bekommen haben.

Damen

32707

Community-Antworten (7)

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Olav HB

15.11.2025 um 11:31 Uhr

Der Umzug in einem anderen Büro ist rechtlich keine Versetzung. Eine andere Abteilung, andere Tätigkeit, ein anderen Standort, ja aber innerhalb den gleichen Ort in ein, gemeinsamen, Büro nicht. Die Zustimmung zur Versetzung entfällt somit.

Auch der Umzug an sich ist nicht Mitbestimmungspflichtig, das ist ein unternehmerische Entscheidung. Der BR muss hierzu jedoch rechtzeitig informiert und angehört werden.

Allerdings ist die Umsetzung des Umzugs, das Zusammenlegen von Büros, sehr wohl Mitbestimmungspflichtig. Der BR sollte hierbei prüfen, ob die Vorschriften hierzu eingehalten werden. Wie ist es mit der Geräuschkulisse, mit der Vertraulichkeit von Daten (wer kann was wann wo mithören) und vieles mehr. Ist das nicht eundeutig geregelt, würde ich als BR den AG ein HALT zurufen und darauf bestehen, dass alle Fragen nicht nur beantwortet werden, sondern auch Verfahren vereinbart werden, wenn es zu Probleme kommt.

Zu Vorschriften und Empfehlungen über die Einrichtung von Büroräume kann man sich als BR gerne an der zuständigen BG oder die Gewerbeaufsicht wenden. Auch der für euren Betrieb zuständige Sicherheitsbeauftragter kann hier Hinweise geben (z.B. wie gewährleistet werden kann, dass Fluchtwege gesichert sind, Kabelanschlüsse keine Stolperfallen werden etc.).

Ein Rückkehr in den alten Büros sehe ich als problematisch, die Zusammenlegung war ein unternehmerische Entscheidung, möglicherweise sind auch Mietverträge bereits gekündigt, Büros anderweitig belegt etc.

R
Reifen1234

16.11.2025 um 17:52 Uhr

@Celistro Das hier ist ein Forum für Austausch, wenn dir Fragen hier zu "doof" sind. Dann antworte doch einfach nicht drauf.

Zum Thema:

Der § 95 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sagt: Der eine Versetzung als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches definiert, der voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Bei dem Wechsel von einem Einzelbüro in ein Großraumbüro für z.B. eine Leitungskraft, die vorher in ihrem Bereich saß und dort ein Einzelbüro hatte, jetzt mit der Verwaltung zusammen sitzt in einem Großraumbüro, handelt es sich um eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände. Das neue Großraumbüro kann ja im gleichen Ort liegen jedoch 10 Minuten zu Fuß vom ursprünglichen Büro.

Dann handelt es sich um eine offizielle Versetzung und ist Mitbestimmungspflichtig über den BR.

G
ganther

16.11.2025 um 19:03 Uhr

@reifen1234

das sehe ich anders.... aber am Ende wird das vielleicht ein Gericht klären

OH
Olav HB

17.11.2025 um 11:01 Uhr

@Reifen1234

der in §95(3) BetrVG genannten "anderen Arbeitsbereich" ist kein räumliche Änderung, sondern eine Änderung der Aufgaben. Es betrifft hier auch keine Versetzung von Filiale A nach Filiale B, man bleibt organisatorsich den gleichen Bereich zugeordnet (jedenfalls entnehme ich aus der Frage nichts anderes) nur der Arbeitsplatz wird verlegt.

Was m.E. unter der Mitbestimmung fällt ist die Einreichtung des Großraumbüros, aber dazu habe ich oben schon etwas geschrieben.

M
Meph1977

17.11.2025 um 19:42 Uhr

mit §95 setzt du hier aufs falsche Pferd. Einschlägig könnte hier §91 BetrVG sein es kommt aber darauf an was die beiden machen. Tätigkeiten werden verschiedene Kategorien eingeteilt wenn es z.B. Tätigkeiten sind die eine hohe Konzentration erfordern oder ein hohes Sprachverständniss (Kategorie 1.) darf der durchschnittliche Geräuschpegel nicht über 55 db liegen. Mittlere Konzentration oder Sprachverständniss bis 70 db und niedriger Konzentration oder Sprachverständniss auch über 70 db

R
Reifen1234

18.11.2025 um 02:08 Uhr

Wird ein Blick auf die rechtliche Definition geworfen, gehört das Büro auch zum Arbeitsbereich:

Im Arbeitsrecht bezieht sich der Begriff "Arbeitsbereich" auf den räumlichen Einsatzort einer Tätigkeit sowie die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und die Einbettung in den betrieblichen Ablauf. Er umfasst mehr als nur den physischen Schreibtisch und beinhaltet die Gesamtheit des Ortes, an dem eine Person ihre Arbeit verrichtet und wie dieser mit der betrieblichen Umgebung zusammenhängt.

Definition Räumlicher Einsatzort: Der konkrete physische Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (z. B. ein Schreibtisch, eine Produktionshalle, ein Lager).

Aufgaben und Verantwortlichkeiten: Die spezifische Tätigkeit selbst, beispielsweise als Lagermitarbeiter oder Busfahrer, sowie die damit verbundene Verantwortung, wie die für Maschinen oder Mitarbeiter.

Betriebliche Einbindung: Die Einordnung der Tätigkeit in den gesamten Arbeitsablauf und die Organisation des Betriebs.

Somit würde sich durch einen Umzug z.B. einer Bereichsleitung, die ihren Bereich verlassen muss, im neuen Büro welches nicht mehr mit ihrem Bereich verankert ist folgendes ändern: Räumlicher Einsatzort: Von EZ Büro zum Großraumbüro.

Aufgaben und Verantwortlichkeit: Verantwortung für Mitarbeit, jedoch keinen Überblick, Kontrolle da die Mitarbeiter des Bereichs nicht mit gewechselt sind.

Somit ergibt sich auch eine Änderung der Arbeitsabläufe (Betriebliche Änderung).

  • Die MA des Bereichs müssen für Gespräch mit der Bereichsleitung, den Bereich verlassen erst zum neuen Büro gehen usw.

Es ist nicht einfach.

M
Meph1977

18.11.2025 um 11:37 Uhr

Das BAG hat selbst bei einem Umzug der Firma in ein anderes Gebäude innerhalb Berlins aber 12 km entfernt keine Versetzung gesehen also ist das hier auch keine.

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