Wechsel von Freistellung nach §38 auf §37(2) Betrvg?
Moin,
ich bin mir da unsicher, deswegen mal die gesammelte Erfahrung fragen: Kann man als BR eine in Absprache mit dem AG damals beschlossene Freistellung nach § 38 BetrVG (5 Std/Woche) mit einem Beschluss ändern in "Bedarfsfreistellung" nach § 37(2) BetrVG?
Hintergund: Das betreffende BRM nimmt die Aufgaben des BR nicht wirklich wahr, was fzu erheblichen Unmut im Gremium führt. Gerechter und sinnvoller wäre es deswegen, wenn man die 38-er Freistellung widerruft und das BRM anschließend wie auch andere BRM nur tatsächliche BR-Tätigkeit in ihrem Arbeitszeitnachweis aufführen würde. Grund für die geringe Freistellung war damals, dass es so für den AG besser planbar für die Abrechnung wäre. Bleibt di 38-er stehen, fürchten wir u.U. den Vorwurf des Arbeitszeitsbegtruges, da es für uns (und auch für die Belgeschaft) absolut nicht erkennbar ist, was dieses BRM genau für den BR macht.
Community-Antworten (3)
04.11.2025 um 12:58 Uhr
"§ 38 BetrVG (5 Std/Woche)"
Das ist mEn kompletter Murks. Im Grunde habt Ihr die Freistellung nach §37 schon, denn was ihr da habt ist keine §38. Und natürlich kann man ändern.
04.11.2025 um 13:18 Uhr
Die geringe, pauschale Freistellung wurde deshalb beschlossen, weil das einfacher bei der Abrechnung war. Die reguläre Arbeit und der Overhead (inkl. BR) werden getrennt finanziert.
5 Std/Woche entspricht in der Regel der Aufwand (Sitzung, Vor- und Nachbereitung, gelegentlich mal ein BEM oder so) die andere BRM haben. Fällt in eine Woche mal mehr an (selten), wird das entsprechend in der Folgewoche ausgeglichen.
Aus betriebsbedingte Gründe liegen unsere Sitzungen immer am Vormittag, während einige BRM fast ausschließlich Nachmittags/Abends arbeiten. Sitzungen während der regulären Arbeitszeit würde erhebliche Probleme verursachen. In dem Kontext wurde in den Gespräche mit der GL damals beschlossen, feste Freistellungen zu gewähren. Das ist ein Modell welches fast 8 Jahre gut funktioniert hat, in diesem Einzelfall aber erhebliche Bauchschmerzen verursacht.
06.11.2025 um 14:02 Uhr
Hallo Ich gebe Dir kurz die wichtigsten Punkte, was geht und was nicht:
Freistellung nach § 38 BetrVG
Diese ist eine dauerhafte Freistellung, die der Betriebsrat selbst beschließt (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Freistellung jederzeit durch Beschluss wieder aufheben (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG analog). Der Arbeitgeber hat kein Vetorecht, kann aber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die Abberufung für sachlich nicht vertretbar hält.
Bedarfsfreistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG
Wenn die § 38-Freistellung aufgehoben wird, gilt automatisch § 37 Abs. 2: Das BR-Mitglied wird nur für konkrete BR-Aufgaben freigestellt. Dafür braucht es keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – das ist gesetzlich geregelt.
Was nicht geht
Du kannst die Freistellung nicht „einfach umwandeln“ ohne Beschluss. Es muss ein formeller BR-Beschluss zur Abberufung erfolgen. Private Tätigkeiten während der Freistellung sind verboten. Das kann als Arbeitszeitbetrug gewertet werden (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23).
Gesetzliche Grundlagen
§ 37 Abs. 2 BetrVG: Bedarfsfreistellung § 38 BetrVG: Dauerhafte Freistellung § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG: Abberufung analog BAG, Urteil vom 15.03.2023 – 7 ABR 10/22 (zur Abberufung von freigestellten BR-Mitgliedern)
Mein Rat: Wenn das BR-Mitglied seine Aufgaben nicht wahrnimmt, beschließt der Betriebsrat die Abberufung von der Freistellung. Danach gilt automatisch § 37 Abs. 2. Dokumentiert den Beschluss sauber und informiert den Arbeitgeber schriftlich. Gruß Betriebsrat 2025
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