@Charlys
Du bist komplett auf dem Holzweg.
Du meinst bestimmt den 612a und nicht wie angegeben den 612 BGB.
§ 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Von BRMtgl:
„Greift hier nicht, da hier nicht der AN betreffend der Arbeit, sondern das BRM/ betreffend Mandat angegriffen/ betroffen ist. Hier kann dann der BR nur mit dem BetrVG handeln.
Von mir:
Ich habe ja schon viel Blödsinn gehört und auch Lesen müssen. Aber dass ein Betriebsratsmitglied hier so einen Quatsch verbreitet, kommt hoffentlich nicht alle Tage vor.
Das Maßregelungsverbot ist niemals beschränkt auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer sondern gilt erst recht für Mitglieder von Organen. Hier kann auch kein Mandat angegriffen werden, wie auch, scheint ja unsichtbar zu sein…..sondern der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung oder Ausübung eines Mandats.
Auch wenn er freigestellt ist, bleibt er immer noch ein Arbeitnehmer und wird nicht zum unsichtbaren Phantom in Form eines Mandats…..
Weiter noch.
Der Wortlaut des § 612a BGB lässt zunächst vermuten, dass es bei dem Maßregelungsverbot nur um Fälle geht, in denen einzelne Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben und dann wegen dieser Rechtsausübung benachteiligt werden. Über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus kann als Rechtsausübung aber auch ihre kollektive Ausübung durch den Betriebsrat in Betracht kommen.
Auf deutsch. Es greift nicht nur bei einzelnen, sondern auch bei Organen, Vereinen und und…..
Von BRMtgl:
„Hier kann dann der BR nur mit dem BetrVG handeln.“
Ja natürlich, auf Basis des BetrVG und nicht nur mit dem Buch werfen…..
„Mandatsbehinderung greift auch nicht, dader BR, dass BRM den § 37 hat.“
Genau anders herum wird ein Schuh daraus.
Gerade weil er sein Mandat nach § 37 Abs. 2 wahrnimmt oder wahrnehmen kann, liegt eine Mandatsbehinderung vor, wenn er hier in irgendeiner Form eingeschränkt wird.
Zur Info:
Ein Mandat liegt nicht erst dann vor, wenn jemand Teil oder ganz freigestellt ist, sondern bereits ab der Wahl. Liest sich hier so, als wenn BR Mitglieder gar kein Mandat haben, was natürlich Mega Quatsch ist.
Charlys, selbst wenn der AG sachliche Gründe bringen würde, sehe es erst mal genau so aus. Letztlich liegt die Entscheidung beim BR. Natürlich hat dieser die Sachgründe entsprechend zu werten. Sollte er aber der Meinung sein, dass seine Ansicht hier höherwertiger einzustufen ist, bleibt es bei der Entscheidung des BR. Der AG kann ja dann vor Gericht versuchen, wie in diesem Fall, seine Ansicht durchzusetzen.
Und was soll der Blödsinn mit dem Kündigen?
Haben sie eine Abrede getroffen, so mag diese zwar Kündbar sein, kann aber vom BR dann gleich wieder aktiviert werden.
Hat der BR eine Freistellung außerhalb der Freistellungen nach § 38 BetrVG beschlossen und wurde diese ohne Murren akzeptiert, ist nichts mit Kündigen durch AG. Über den 38er wollen wir erst garnicht Reden.