Freistellung Minna Teil II
Minna Kannst Du bitte den Haken bei 7 Antworten raus nehmen.
Weiter Halte ich es für Fahrlässig einfach so zu sagen der AG kann die Freistellung einseitig wiederrufen, wenn man nicht weiß wie es überhaupt zu einer Einigung kam zu der Freistellung.
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds durch Regelungsabrede / Zuweisung von Schichtarbeit / Maßregelungsverbot
Auch für Betriebe unter 200 Arbeitnehmern ist es möglich, pauschal eine völlige oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu vereinbaren. Dies regelt der § 38 Abs. 1 S 5 BetrVG. Eine Freistellung kann durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden. Diese Vereinbarung kann durch Anwendung des § 77 Abs. 5 BetrVG nur mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
Wurde ein Betriebsratsmitglied freigestellt, darf dieser nur in Schichtarbeit eingeteilt werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen – gemäß § 315 BGB. Gingen der Schichteinteilung Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied voraus, kann dies dafür sprechen, dass keine sachlichen Gründe für die Schichtarbeit vorliegen, sondern es sich um eine Maßregelung nach § 612a BGB handelt.
Community-Antworten (9)
19.08.2013 um 20:51 Uhr
Teil II.........
19.08.2013 um 21:24 Uhr
§ 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Greift hier nicht, da hier nicht der AN betreffend der Arbeit, sondern das BRM/ betreffend Mandat angegriffen/ betroffen ist. Hier kann dann der BR nur mit dem BetrVG handeln.
Mandatsbehinderung greift auch nicht, dader BR, dass BRM den § 37 hat.
19.08.2013 um 21:29 Uhr
Muss wohl doch greifen da so entscheiden wurde. Sorry, hab das Urteil vergessen mit rein zu nehmen. Landesarbeitsgericht Hamm am 19. August 2009, Az.: 10 Sa 295/09
Iss aber schlecht sich jetzt auf was fest zu legen wenn man nicht weiß wie BR und AG sich auf die Freistellung geeinigt hatten.
19.08.2013 um 21:59 Uhr
@BRMtgl
Sorry, aber besuch bitte ganz schnell eine Schulung. BR-Mitglied scheinst Du ja zu sein.
Normalerweise ist das Folgende die Domäne von Kölner, ich greife ihm hier einfach einmal vor……
Sorry, aber ein BR-Mitglied, dass dergleichen verbreitet, sollte sich ernsthaft einmal die Frage stellen, was er bisher gelernt hat.
Dennoch, mfg AlterHase
19.08.2013 um 22:48 Uhr
AlterHase und Snooker, In diesem Urteil geht es betreffend 612 nicht um das Thema Entzug der Freistellung sondern um den Einsatz im Schichtbetrieb. Also um seine Tätigkeit als AN. Dieses auch nur, weil der AG hier keine entsprechende Begründung für die Schichtarbeit vorgebracht hat. Denn RN 91 "Da die Beklagte sachliche Gründe für die Zuweisung der Tätigkeit in der Lackiererei in Schichtarbeit gemäß Schreiben vom 08.05.2008 nicht vorgetragen hat, sprechen vielmehr die vorangegangenen Auseinandersetzungen dafür, dass es sich bei der Zuweisung der Schichtarbeit um eine Maßregelung des Klägers nach § 612 a BGB gehandelt hat. Mangels Vorliegens sachlicher Gründe im Sinne des § 315 BGB erweist sich die Zuweisung der Schichtarbeit danach als unwirksam." Fazit: Bringt der AG sachliche Gründe, sieht es anders aus.
Somit ist BRMtgl .... betreffen § 612 BGB zuzustimmen.
19.08.2013 um 22:57 Uhr
Jetzt kam mir Charly zuvor. Denn inzwischen habe ich mir dieses Urteil auch angesehen. Das LAG hat dort nicht den § 612 BGB betreffend des Mandates gezogen. Der kam in der Tätigkeit als AN. Dieses auch wohl nur, weil der AG hier ganz offenbar einen schlechten RA gehabt. Denn sonst hätte er due Notwendigkeit der Schichtarbeit richtig und sachlich begründet. Denn nur daran, also der fehlenden sachlichen Begründung ist der AG hier betreffend Schichtarbeit gescheitert.
Ich habe nicht gesagt, dass der AG hier nicht einfach die Regelung zur Freistellung als nichtig erklären darf. Er kann sie aber kündigen.
Also bitte nicht Aussagen anderer mit meinen mischen.
19.08.2013 um 23:01 Uhr
Ach übrigens, es ist auch geklärt durch Urteil, dass ein AG ein BRM auf Grund der Weisungsfreiheit wegen Mandatsaufgaben nicht maßregeln darf. Also KEIN § 612 BGB, da bleibt nur § 23 BetrVG. § 612 BGB bleibt nur für den AN.
19.08.2013 um 23:07 Uhr
diesen Zusatz nicht vergessen: Gingen der Schichteinteilung Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied voraus, kann dies dafür sprechen, dass keine sachlichen Gründe für die Schichtarbeit vorliegen, sondern es sich um eine Maßregelung nach § 612a BGB handelt. und bitte nicht ein Urteil auf alles beziehen. Benutzt einfach mal das Wort analog oder Vergleichbar. Zu dem gesagtem Sachverhalt kann man aber gar nichts sagen ob es annährend passt, da man nicht alle Begebenheiten kennt. Iss für mich beendet. Fragestellerin wird sich das richtige raus suchen.
19.08.2013 um 23:46 Uhr
@Charlys
Du bist komplett auf dem Holzweg. Du meinst bestimmt den 612a und nicht wie angegeben den 612 BGB.
§ 612a Maßregelungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Von BRMtgl: „Greift hier nicht, da hier nicht der AN betreffend der Arbeit, sondern das BRM/ betreffend Mandat angegriffen/ betroffen ist. Hier kann dann der BR nur mit dem BetrVG handeln.
Von mir:
Ich habe ja schon viel Blödsinn gehört und auch Lesen müssen. Aber dass ein Betriebsratsmitglied hier so einen Quatsch verbreitet, kommt hoffentlich nicht alle Tage vor.
Das Maßregelungsverbot ist niemals beschränkt auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer sondern gilt erst recht für Mitglieder von Organen. Hier kann auch kein Mandat angegriffen werden, wie auch, scheint ja unsichtbar zu sein…..sondern der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung oder Ausübung eines Mandats. Auch wenn er freigestellt ist, bleibt er immer noch ein Arbeitnehmer und wird nicht zum unsichtbaren Phantom in Form eines Mandats…..
Weiter noch. Der Wortlaut des § 612a BGB lässt zunächst vermuten, dass es bei dem Maßregelungsverbot nur um Fälle geht, in denen einzelne Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben und dann wegen dieser Rechtsausübung benachteiligt werden. Über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus kann als Rechtsausübung aber auch ihre kollektive Ausübung durch den Betriebsrat in Betracht kommen. Auf deutsch. Es greift nicht nur bei einzelnen, sondern auch bei Organen, Vereinen und und…..
Von BRMtgl: „Hier kann dann der BR nur mit dem BetrVG handeln.“ Ja natürlich, auf Basis des BetrVG und nicht nur mit dem Buch werfen…..
„Mandatsbehinderung greift auch nicht, dader BR, dass BRM den § 37 hat.“
Genau anders herum wird ein Schuh daraus. Gerade weil er sein Mandat nach § 37 Abs. 2 wahrnimmt oder wahrnehmen kann, liegt eine Mandatsbehinderung vor, wenn er hier in irgendeiner Form eingeschränkt wird.
Zur Info: Ein Mandat liegt nicht erst dann vor, wenn jemand Teil oder ganz freigestellt ist, sondern bereits ab der Wahl. Liest sich hier so, als wenn BR Mitglieder gar kein Mandat haben, was natürlich Mega Quatsch ist.
Charlys, selbst wenn der AG sachliche Gründe bringen würde, sehe es erst mal genau so aus. Letztlich liegt die Entscheidung beim BR. Natürlich hat dieser die Sachgründe entsprechend zu werten. Sollte er aber der Meinung sein, dass seine Ansicht hier höherwertiger einzustufen ist, bleibt es bei der Entscheidung des BR. Der AG kann ja dann vor Gericht versuchen, wie in diesem Fall, seine Ansicht durchzusetzen.
Und was soll der Blödsinn mit dem Kündigen? Haben sie eine Abrede getroffen, so mag diese zwar Kündbar sein, kann aber vom BR dann gleich wieder aktiviert werden. Hat der BR eine Freistellung außerhalb der Freistellungen nach § 38 BetrVG beschlossen und wurde diese ohne Murren akzeptiert, ist nichts mit Kündigen durch AG. Über den 38er wollen wir erst garnicht Reden.
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