Zustellung zur Einstellung kommen immer wieder verspätet
Bis heute haben wir immer wieder Einstellungen zugestimmt die kurzfristig zu unseren Sitzungen vorgelegt wurden. Unsere Einladungen enthalten Woche für Woche den Punkt „Personelles“, da uns immer wieder Einstellungen vorgelegt werden über die wir im Vorfeld nicht informiert wurden. Jetzt ist es aber genug - wir sollen einer Einstellung zum 01.11. zustimmen die uns erst am Montag (27.10.!) vorgelegt wurde - eine außerordentliche Sitzung ist nicht möglich (zu wenig Mitglieder vor Ort). Lt AG ist es immer so dringend weil man ja froh sein muss heutzutage überhaupt jmd zu finden…. Hat jmd schlagfertige Argumente diesem Vorgehen in Zukunft einen Riegel vorzuschieben?
Community-Antworten (6)
30.10.2025 um 15:26 Uhr
Betreff: Wiederholte verspätete Vorlage von Zustimmungsanträgen zu Einstellungen – Klarstellung zur Fristwahrung gemäß § 99 BetrVG Sehr geehrte Damen und Herren, in den vergangenen Monaten wurden dem Betriebsrat wiederholt Zustimmungsanträge zu Einstellungen so kurzfristig vorgelegt, dass eine ordnungsgemäße Beratung im Gremium kaum möglich war. Besonders kritisch ist der aktuelle Fall einer geplanten Einstellung zum 01.11., deren Unterlagen uns erst am Montag, den 27.10., zugeleitet wurden. Eine außerordentliche Sitzung war aufgrund der Abwesenheit mehrerer Mitglieder nicht durchführbar. Wir möchten daher mit Nachdruck auf Folgendes hinweisen:
- Rechtzeitige und vollständige Unterrichtung ist zwingende Voraussetzung für die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG. Die einwöchige Frist zur Stellungnahme beginnt nur zu laufen, wenn der Betriebsrat vollständig und rechtzeitig unterrichtet wurde. Eine verspätete oder unvollständige Vorlage setzt die Frist nicht in Gang. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt:
BAG, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 ABR 18/21: „Ein Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist nur dann wirksam, wenn die Maßnahme zuvor nicht bereits durchgeführt wurde und der Betriebsrat rechtzeitig und vollständig unterrichtet wurde.
BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 25/23: „Die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG beginnt nicht zu laufen, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat in der Sache Stellung nimmt.
- Kein Ausnahmefall durch Fachkräftemangel oder Zeitdruck. Der Hinweis, man müsse „froh sein, überhaupt jemanden zu finden“, ändert nichts an der Rechtslage. Auch bei dringendem Personalbedarf bleibt die Pflicht zur rechtzeitigen Beteiligung bestehen. Eine Umgehung der Beteiligungsrechte ist unzulässig.
- Konsequenzen bei wiederholter Missachtung. Sollte sich dieses Vorgehen fortsetzen, behalten wir uns vor, gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG arbeitsgerichtliche Schritte einzuleiten, um die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats durchzusetzen.
- Klare Fristenregelung ab sofort. Der Betriebsrat wird ab sofort nur noch über solche personellen Einzelmaßnahmen beraten, deren vollständige Unterlagen spätestens fünf Werktage vor der nächsten regulären Sitzung vorliegen. Kurzfristige Anträge werden nur in begründeten Ausnahmefällen behandelt, sofern eine außerordentliche Sitzung realistisch einberufen werden kann. Wir bitten um Verständnis, dass wir unsere Beteiligungsrechte künftig konsequent wahrnehmen und auf Einhaltung der gesetzlichen Fristen bestehen werden. Mit freundlichen Grüßen
30.10.2025 um 16:12 Uhr
Relativ einfach für den AG, Belegschaft informieren, dass der BR der Einstellung xy nicht zugestimmt hat. Leider gab es vom BR kein Verständnis bzgl. der Kurzfristigkeit, die aktuell leider nicht zu vermeiden ist. Somit ist es dem AG nicht möglich, zum 01.11 einen neuen Kollegen begrüßen zu dürfen. Bei Fragen steht Ihnen sicherlich der BR zur Verfügung!
30.10.2025 um 16:20 Uhr
So und nicht anders! Da hat Gewerkschaft 1 bis 3 sowie Tagträumer und Falk völlig Recht. ????
30.10.2025 um 17:39 Uhr
"Relativ einfach für den AG,"
Relativ einfach ist hier für den AG höchstens, sich eine sehr schmerzhafte Klage von seitens des BR einzufangen.
Aber wenn er dem Anwalt des BRs einen Ball derart offensiv auf den Elfmeterpunkt legen möchte ... mir soll es recht sein.
30.10.2025 um 20:28 Uhr
"eine außerordentliche Sitzung ist nicht möglich (zu wenig Mitglieder vor Ort)."
1.) gibt es keine Ersatzmitglieder?
2.) selbst wenn es keine Ersatzmitglieder gibt, sollte eine "außerordentliche Sitzung" trotzdem möglich sein. Eine Sitzung muss ja nicht notwendigerweise in "voller Mannstärke" stattfinden.
03.11.2025 um 12:37 Uhr
Bei fristgebundenen Sachen ist eine außerordentliche Sitzung immer möglich, auch wenn man nicht alle BR-Mitglieder /Ersatzmitglieder erreicht. Achtet bitte auf die richtige Ladung. Und genau so haben wir unseren Arbeitgeber erzogen. Zu spät eingereichte Anträge wurden auf einer außerordentlichen Sitzung zum Fristende hin erledigt. Nicht auf der geplanten Sitzung. Es reicht ja schon ein Mitglied, das der Erweiterung der Tagesordnung nicht zustimmt und die Tagesordnung muss nun mal mehr Informationen enthalten, als nur "Personelle Maßnahmen". Das hat nicht lange gedauert und der Arbeitgeber hatte es begriffen. Jetzt kommt er manchmal an, wenn er dringend eine Entscheidung benötigt, und bittet ggf. um eine Sondersitzung.
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