Erstellt am 28.12.2018 um 15:06 Uhr von ganther
kann man schon machen. Wenn der BR die Spiele mitspielt.....
Erstellt am 28.12.2018 um 16:30 Uhr von Challenger
Um welchen konkreten Fall geht es denn ?
Erstellt am 28.12.2018 um 16:53 Uhr von aeki
Konkret geht es darum:
Eine Verkaufsberaterin wurde am 19.12. gekündigt. Sie hatte keine Schicht an diesem Tag gehabt und bekam dann per Express die Kündigung nach Hause. Am 18.12 war Sie noch auf der Arbeit und alles war okay. Der Arbeitgeber behauptet, dass die Entscheidung mit dem gesamten Prozedere (Anhörung, Beschluss etc.) am 19.12. stattgefunden hat. Die Arbeitszeit beginnt um 8.00 Uhr, erreicht hat Sie die Kündigung zwischen 11.00 - 12.00 Uhr. Sie hält dies für unglaubwürdig und hat den BR dazu befragt. Ich befinde mich gerade noch im Urlaub, aber mir haben es Kollegen mitgeteilt. Ich zweifle daran, dass so schnell ein Beschluss gefasst werden konnte.
Erstellt am 29.12.2018 um 09:25 Uhr von kratzbürste
Der Kollegin ist zu raten zu klagen und anzuführen, dass der BR nicht ordnungsgemäß gehört wurde - es dürfte sich lohnen.
Erstellt am 29.12.2018 um 12:04 Uhr von ganther
Wenn Sie den BR befragt hat was hat er denn gesagt?
Erstellt am 29.12.2018 um 13:17 Uhr von Challenger
Zitat : Ich zweifle daran, dass so schnell ein Beschluss gefasst werden konnte.
Das geht schon. Ist nur die Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.Ob zB ordnungsgemäß zur BR-Sitzung mit entsprechenden TOP eingeladen wurde. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Anhörung nach §102 BetrVG vom AG ordnungsgemäß gegenüber dem BR eingeleitet wurde.
Zitat : Ist es auch dann möglich, wenn ein Großteil der Mitglieder nicht im Hause gewesen ist?
Was verstehst Du unter einem Großteil ? Wie viele BRM waren denn anwesend ?
Erstellt am 29.12.2018 um 13:30 Uhr von aeki
Guten Tag allerseits,
@ ganther
Der Großteil des BR war nicht anwesend 4 von insgesamt 9 und die anderen sagen, darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Nur
der Stellvertreter wurde angehört und hat wohl anscheinend dann als einziger die Entscheidung getroffen.
@challenger das gleiche wie zu ganther. Es war wohl nur der Stellvertreter bei der Anhörung dabei
Zum Zeitpunkt waren 4 von 9 Mitgliedern im Unternehmen.
Erstellt am 29.12.2018 um 13:59 Uhr von tante frieda
Das Gremium als Ganzes muss angehört werden, nicht irgendein Stellvertreter. Die Kündigung ist unwirksam.
Erstellt am 29.12.2018 um 14:17 Uhr von aeki
@tante frieda,
gibt es da einen Gesetztestext der das sagt. Der Arbeitgeber behauptet es reicht aus "nur" den Stellvertreter angehört zu haben.
Erstellt am 29.12.2018 um 14:23 Uhr von tante frieda
Google mal, Betriebsrat Kündigung Anhörung, da findest du es schnell. Es reicht zwar, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreter (bei Abwesenheit des Vorgesetzten) die Kündigung übergibt. Aber entscheiden darüber kann nur das Gremium.
Erstellt am 29.12.2018 um 16:20 Uhr von paula
jetzt müsste man halt wirklich mal wissen was genau passiert ist und was der AG davon weiß. Denn es gibt ja auch das BAG-Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12. Daher sollte man nun wirklich mal schauen was da genau passiert ist. Es reicht wenn der AG dem BR die Informationen zur Kündigung gibt. Das geht durchaus mündlich und es reicht, wenn er den Vorsitzenden (oder wenn eben nicht da den Stellvertreter) informiert. Danach ist erst einmal der BR am Zug. Dann gibt es eine Rückmeldung an den AG. Was weiß dann der AG wiederum, wie der Beschluss des BR zustande gekommen ist. Der AG kann sicher viele Fehler bei der Anhörung des BR machen. Der BR aber eben auch und die wirken sich nicht unbedingt auf die Wirksamkeit der Kündigung aus.
Außerdem sollte man nicht unbedingt herumposaunen, dass die Kündigung einen Mangel aufweist. Der AG kann schließlich die Anhörung erneut durchführen und noch eine neue Kündigung aussprechen. Gerade wenn vielleicht Fristen für außerordentliche Kündigungen laufen, kann so etwas leicht zu lasten des AN gehen
Erstellt am 30.12.2018 um 11:43 Uhr von AlterMann
@ paula: Das ist alles richtig. In diesem spezeillen Fall müsste aber auch dem AG auffallen, dass bei einer solch kurzen Ladungsfrist kaum ein wirksamer Gremiumsbeschluss zustande gekommen sein kann. Selbst wenn also der Stellvertreter gegenüber dem AG die Zustimmung des BR behauptet hat, wäre die Kündigung mit guten Aussichten angreifbar.
Erstellt am 31.12.2018 um 16:31 Uhr von paula
kenne einen sehr ähnlichen Fall. Da hat das ArbG nicht einen Moment die Anhörung eines Gremiums von 15 BRM innerhalb von 4 Stunden angezweifelt. Um 8 Uhr zum BRV und um 12 Uhr kam die Reaktion des BR zum AG. 10 Minuten später war der MA aus dem Betrieb entfernt. Der AG behauptete eine Straftat (Diebstahl aus einer Kasse - Schaden ca. 300 Euro) und das Gericht war der Auffassung, dass der AG natürlich davon ausgehen konnte, dass ein BR hier im Interesse der Kollegen (ggf. drohen ja auch Diebstähle gegenüber Kollegen) sofort eine Sitzung anberaumt. Der MA hat auch die BR Anhörung angegriffen, die sehr zweifelhaft war. Das musste sich der AG aber nicht zurechnen lassen. Das Verfahren endete in 2. Instanz mit einem Vergleich. Aber auch das LAG sah die Kündigung wohl als berechtigt an. Daher bin ich hier noch nicht bei dir AlterMann. Es kommt auf die Umstände des Falles an. Nur auf Grund des Zeitablaufs wäre ich aber vorsichtig mit solchen Einschätzungen. Mir würden hier andere Angriffspunkte einfallen. Z.B. war es eine Verdachtskündigung oder Tatkündigung? Bei einer Verdachtskündigung wäre der Zeitablauf durchaus bemerkenswert.
Erstellt am 01.01.2019 um 12:04 Uhr von Aeki
In der Kündigung heisst es, daß aufgrund der subjektiven Einschätzung des AG an einer Weiterarbeit nicht zu denken ist. Aus meiner Sicht kein Grund eine Entscheidung in einem Eil erfahren zu treffen.
Erstellt am 01.01.2019 um 16:58 Uhr von Challenger
Gibt es denn Erkenntnisse darüber, wann der Stellvertreter die Anhörung entgegen genommen hat und wann er sein " OK " dem Ag mitgeteilt hat ? Hat er dem AG seine Entscheidung schriftlich, oder mündlich überbracht ?
Wenn allerdings der Stellvertreter die anderen BRM nicht über die Anhörung in Kenntnis gesetzt, insbesondere keine BR-Sitzung anberaumt hat, um über die Anhörung ornungsgemäß zu beraten und zu beschließen, dann hat er jedenfalls den Tatbesstand der groben Amtspflichtverletzung erfüllt, der gemäß §23 Abs.1 BetrVG mit einem Ausschlussverfahren geahndet werden kann.
Darüber hinaus können die anderen Mitglieder des BR nach § 78 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit gegen den Stellvertreter vorgehen.
Erstellt am 01.01.2019 um 18:07 Uhr von aeki
Mir liegt nur die Info vor, dass der Stellvertreter eine Entscheidung schriftlich abgegeben hat. Die Anhörung hat mündlich stattgefunden.
Erstellt am 02.01.2019 um 12:45 Uhr von Challenger
Zitat : Mir liegt nur die Info vor, dass der Stellvertreter eine Entscheidung schriftlich abgegeben hat.
Dann sollen sich die Kollegen dieses Schreiben mal zeigen lassen.
Erstellt am 02.01.2019 um 20:47 Uhr von Moreno
Kündigungsschutzklage machen und der Anwalt wird bezweifeln, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört würde. Alles andere zeigt sich dann. Da braucht keiner Privatdetektiv spielen.
Erstellt am 03.01.2019 um 11:19 Uhr von Pjöööng
Zitat (Aeki):
"Die Anhörung hat mündlich stattgefunden."
Das wird der wesentliche Punkt sein an dem der Anwalt die Anhörung anzweifeln wird. Der Arbeitgeber wird in diesem Falle nur schwerlich nachweisen können, dass die Anhörung vollständig war.
Alles andere, ob und wie sich Stellv und BR verhalten haben, ist für die Wirksamkeit der Kündigung irrelevant.