Kameras im Betrieb
Hallo ich wollte mal eure Meinung dazu haben, in unserer Firma hat die GL schon seit längeren Kameras installiert, natürlich mit dem Vorwand Diebstahl zu verhindern. Es gibt bei uns keinen BR und auch keinen Tarifvertrag , es sind ca.30 Mitarbeiter im Unternehmen. Ich finde es ziemlich Grenzwertig, weil auch keine Schilder darauf hinweisen .
Community-Antworten (4)
24.10.2025 um 08:57 Uhr
https://www.arbeitsrechte.de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz/
Hallo, schau dir diesen Artikel dazu mal an. Definitiv müssen Schilder angebracht sein. Das geht auch aus diesem Artikel hervor. Ich denke, dass Ihr da ein Gespräch suchen müsst... Fragt den Chef doch einfach, wann die Schilder angebracht werden, damit er auf der sicheren Seite ist. Ansonsten kann er empfindliche Strafen erhalten. Da kann er garnicht anders reagieren. Liebe Grüße
24.10.2025 um 10:00 Uhr
Es gibt bei uns keinen BR. Und jetzt sollen wir zaubern? Wählt einen und dann kann auch die schon vorhandene Videoüberwachung mitbestimmt werden.
29.10.2025 um 14:03 Uhr
Kurze Einschätzung vorweg: Ohne Hinweisschilder und ohne die nach DSGVO erforderlichen Informationen ist eine Videoüberwachung in aller Regel rechtswidrig. Zusätzlich gelten strenge Anforderungen an Zweck, Ausrichtung, Speicherdauer und (ganz wichtig) ein Tonverbot. [lda.bayern.de], [lda.bayern.de], [lfd.niedersachsen.de] Was ist grundsätzlich erlaubt – und was nicht?
Rechtsgrundlage: In Betrieben ohne Publikumsverkehr stützt sich Videoüberwachung typischerweise auf „berechtigte Interessen“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) i. V. m. § 26 BDSG (Beschäftigtendaten). Es braucht immer eine Interessenabwägung (Diebstahlprävention vs. Persönlichkeitsrechte), und die Maßnahme muss erforderlich sowie verhältnismäßig sein. Für öffentlich zugängliche Bereiche (z. B. Foyer, Parkplatz) regelt § 4 BDSG zusätzlich, dass der Umstand der Beobachtung und die Kontaktdaten des Verantwortlichen „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ erkennbar sein müssen (Beschilderung). [lfd.niedersachsen.de] [gesetze-im...nternet.de]
Hinweisschilder/Transparenz: Es müssen deutlich sichtbare Schilder vorhanden sein (Piktogramm + Kurzinfos). Die Aufsichtsbehörden verlangen mind. Angaben zu Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage, berechtigtem Interesse, Speicherdauer, DSB‑Kontakt (falls vorhanden) sowie einen Hinweis auf weitergehende Informationen (z. B. Aushang/QR‑Code). Muster stellt u. a. das BayLDA bereit. [lda.bayern.de], [lda.bayern.de]
Speicherdauer: „So kurz wie möglich“. Aufsichtsbehörden nennen in der Praxis oft 48 Stunden als Regelwert; längere Speicherung nur ausnahmsweise, etwa zur Beweissicherung bei einem konkreten Vorfall. [lfd.niedersachsen.de]
Kein Ton: Tonaufnahmen sind bei betrieblicher Videoüberwachung zu deaktivieren; unbefugtes Aufzeichnen des nicht‑öffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar (§ 201 StGB). [lfd.niedersachsen.de]
Verdeckung/„heimliche“ Überwachung: Verdeckt geht nur ausnahmsweise bei konkretem Verdacht und als „ultima ratio“; offen kenntlich gemachte Kameras sind der Regelfall. (Allgemeine Grundsätze der Aufsichtsbehörden; zur Beweisverwertung s. u.) [lfd.niedersachsen.de]
Datenschutz‑Folgenabschätzung (DSFA): Bei systematischer/umfangreicher Überwachung (insb. öffentlich zugänglicher Bereiche) kann vorab eine DSFA nach Art. 35 DSGVO nötig sein; in diesen Fällen ist bei privaten Stellen zudem ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. [lfd.niedersachsen.de], [lda.bayern.de]
Kein Betriebsrat: Gibt es keinen BR, entfällt zwar das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Überwachungseinrichtungen) – die datenschutzrechtlichen Pflichten bleiben aber voll bestehen. Hätte der Betrieb einen BR, wäre jede Kamera mitbestimmungspflichtig.
30.10.2025 um 11:47 Uhr
hier mal ein Bericht über ein aktuelles Verfahren dazu https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/entschaedigung-fuer-permanente-unzulaessige-ueberwachung-am-arbeitsplatz.html
das ist zwar eine typische AG-Kanzlei, aber auch die sehen es offenbar ein. Der Fall ist aber schon speziell
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