W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kamera von ext. Baustellenfirma auf Firmengelände erlaubt?

A
AntMan
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem. An unserer Firma wird eine weitere Halle angebaut. Dies wird über eine Baufirma erledigt, die nun Kameras zur Überwachung ihrer eigenen umzäunten Baustelle aufgestellt hat. Die Kameras sind schwenkbar und können auch unsere Mitarbeiter bei ihren Pausen aufnehmen. Die Aufnahmen erfolgen dauerhaft und können über einer Handy-App in Echtzeit eingesehen werden. Die GL hat einen Zugriff darauf und will die Aufnahmen später für einen Zeitrafferfilm mit dem Baufortschritt benutzen. Wer noch weiter Zugriff hat, kann ich außer unserem Projektleiterschnittstelle für die Baustelle nicht sagen. Nun zu meinen Problem: Sind diese Kameras Mitbestimmungspflichtig? Sie sind nicht von unserem AG, können aber zur Überwachung der Leistungskontrolle verwendet werden, da die GL Zugriff darauf hat. Ich schließe somit § 87 Abs.1 Nr. 6 aus. Ebenso eine BV über die Kameras, da ich sie nicht mit der Baufirma abschließen kann. Was ist aber mit dem Zeitrafferfilm? Die Baufirma besteht auf ihre Kameras, um Diebstahl und unbefugtes Betreten zu überwachen. Mir fällt nur eine Zweckgebundene BV für den Film ein, der die Mitarbeiterüberwachung ausschließt.

Ich wäre für euren Rat dankbar.

59006

Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

20.03.2019 um 09:55 Uhr

Volle Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Es ist euer Betriebsgelände und Eure MA können gefilmt und überwacht warden.

AG zu Verhandlungen auffordern und eure Fragen klären. Evtl. sogar den AG auffordern bis zur Klärung die Kamera's abzuschalten,

K
krambambuli

20.03.2019 um 09:59 Uhr

Ja, die Kameras sind in sofern mitbestimmungspflichtig was die mögliche Überwachung eurer Kollegen und die Nutzung durch euren Chef angeht.

Am besten verlangt ihr, dass die Kameras so auszurichten sind, dass kein AN von euch erfasst wird. Und macht gegenüber eurem AG einen Unterlassungsanspruch geltend- nämlich Bilder der Kamera einzusehen und zu nutzen.

A
Andi253

20.03.2019 um 10:46 Uhr

Du gibst an, "Die GL hat einen Zugriff darauf...". Daher gilt das MBR. Fitting §87 RN226. "Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Nr. 6 (dazu bestimmt) ist nicht erforderlich, dass die techn. Einrichtung ausschließlich oder überwiegend die Überwachung der AN zum Ziel hat." Der AG ist in diesem Fall in der Lage, Daten auszuwerten. Ob die Kamera auf sein Verlangen, oder das der Baufirma istalliert wurde, ist unerheblich. Er hat Zugriff, somit Mitbestimmung.

A
AntMan

20.03.2019 um 10:55 Uhr

Ich danke euch für eure schnellen Antworten und werde die weiteren Schritte im Gremium besprechen.

J
jimbob2019

20.03.2019 um 14:13 Uhr

Da es eine Technische Einrichtung ist, unabhängig welcher Art,seid ihr Mitbestimmungspflichtig. Noch schlimmer finde ich, daß ein Fremdunternehmen auf eurem Betriebsgelände das macht.

D
DummerHund

23.03.2019 um 20:40 Uhr

Als BR würde ich hier den harten Weg, der Klage auf Unterlassung bestreiten. Warum? Ist es eine Fremdfirma alleine die ihren eigenen Bereich sichern will, könntet ihr hier als br vor der Tür stehen. Im vorliegendem Fall schenen aber die Firmen untereinander eine Vereinbarung zu haben. Euch als BR hat man nich involviert. Warum? Hier kann sich kein AG damit heraus reden er hätte nicht gewusst das er den BR mit ins Boot holen müssen. Deshalb erst Klage auf Unterlassund und dann Verhandlungen aufnehmen.

Ihre Antwort