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Weitergabe von Auszügen aus dem BR-Sitzungsprotokoll

L
lolium
Okt 2025 bearbeitet

Kann/darf ich Beschäftigten einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll zur Verfügung stellen, wenn es um eine Sachlage geht die ihn betrifft? Hintergrund: eine Gruppe von Beschäftigten ist mit einer Beschwerde an uns herangetreten. Wie haben diese im Gremium behandelt und als berechtigt angesehen und diese dann dem AG übergeben. Die Lösung war allerdings nicht zufriedenstellend. Die betroffenen Beschäftigten wollten jetzt ihrerseits den Rechtsweg gehen und baten um den Auszug aus dem BR-Protokoll der die Beschwerde behandelt.

Bin gerade etwas ratlos, wie ich damit umgehen soll.

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Community-Antworten (13)

M
Muschelschubser

20.10.2025 um 15:02 Uhr

Das ist sicher kein Betriebsgeheimnis. Aber da man nie weiß welche Wege das Papier im Hause geht, würde ich es trotzdem lassen. Wenn die Betroffenen ohnehin den Rechtsweg gehen wollen, wird das Gericht die Unterlagen anfordern. Dann stellt sich die Frage eh nicht, weil Ihr Iiefern müsst.

OH
Olav HB

21.10.2025 um 10:32 Uhr

Nein, das darfst du nicht. BR-Sitzungen sind nicht öffentlich und das impliziert, dass auch die Protokolle nicht löffentlich sind. Das hat damit zu tun, dass jedes BRM während der Sitzung ohne die Befürchtung, seine Bemerkungen kommen anschließend über das Protokoll nach Außen, sagen sollte, was er/sie/es denkt.

Nun unterstelle ich nicht, dass Du strittige Auszüge weitergeben würde, aber da gibt es kein Unterschied.

Wir haben, vor viele Jahre in der Anfangsphase unser BR-Daseins, einmal Teile eines Protokolls sowie ein Protokoll einer Betriebsversammlung geteilt. Keine Böse Absichten, wir wollten einfach 'nur freundlich sein' und 'offen kommunizieren'. Als das eher zufällig in Gegenwart unserer Anwältin erwähnt wurde, wurde die blaß. Ein absolutes "Unzulässig".

Was man natürlich machen kann (und sollte) ist der Beschwerdeführende eine klare Stellungnahme des BR zum Sachstand der Beschwerde geben. Inhalt wäre, ob die BEschwerde als begründet betrachtet wird, wenn nein, warum, wenn ja, was die nächste Schritte sind und welche Abhilfe beim Arbeitgeber gefordert wurde.

M
Meph1977

21.10.2025 um 13:07 Uhr

Öhm Sorry aber solange keine Betriebsgeheimniss drin stehen oder Persönlichkeitsrechte verletzt würden darf man auch die Protokolle rausgeben, es würde die Nichtöffentlichkeit der Sitzung in keinster Weise tangieren wenn man das tut. Ob man es tun sollte steht freilich auf einem anderen Blatt. Einen Anspruch darauf hat die dritte Person sowieso nicht.

C
celestro

21.10.2025 um 13:29 Uhr

"es würde die Nichtöffentlichkeit der Sitzung in keinster Weise tangieren wenn man das tut."

wenn man hier eine Aussage einer Anwältin hat, dass das unzuläsig ist, sollte man sich mEn mit gegenteiligen Aussagen etwas "zurückhalten".

OH
Olav HB

21.10.2025 um 13:45 Uhr

Das Problem, so erklärte uns die Anwältin damals, ist, dass das Protokoll in Prinzip wiedergibt wer wann welche Position in einer Diskussion bezogen hat. Nehmen wir jetzt einmal an, Alfred hat eine Beschwerde eingereicht und der BR berät hierüber. Bernie meint, die Beschwerde ist berechtigt, Chris nennt sie unsinn und Diana meint, Alfred sein ein Querulant aber in diesem Fall könnte die Beschwerde berechtigt sein. Der BR stimmt nach Beratung ab und, jetzt kommt die Falle, Diana traut sich nicht die Beschwerde für berechtigt zu halten, denn sie befürchtet, Auszüge aus dem Protokoll landen bei dem Chef und dann hat sie selbst ein Problem. Damit ist die Unabhängigkeit des BR zerstört.

Um zu vermeiden, dass irgendjemand sich nicht traut seine Meinung frei zu äußern und/oder auch einmal offen und kontrovers zu diskutieren, ist die Sitzung nicht öffentlich. Eine, auch nur teilweise, Veröffentlichung des Protokolls würde diese Vertraulichkeit untergraben und somit die Unabhängigkeit des BR.

Das Einzige was aus einer Sitzung nach außen kommen sollte sind die Beschlüsse des BR, auch ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses. Nur wenn ein Richter*In anordnet, ein Protokoll als BEweismittel für ein Verfahren herauszugeben, wäre es statthaft. Ohne eine solche Anordnung könnte man es sogar als ein groben Amtsfehler gesehen werden.

M
Meph1977

21.10.2025 um 14:09 Uhr

Auch Anwälte erzählen nicht selten völligen Blödsinn ganz besonders im Bereich Arbeits und Betriebsverfassungsrecht. Ein solches Verbot existiert schlicht und ergreifend nicht. Olav das von dir genannt beispiel ist genau das was unter Persönlichkeitsrechte fällt. Ich stelle mir aber eher die Frage warum steht das überhaupt im Protokol das muss da nämlich garnicht rein wer welche position vertritt und wer was wann gesagt hat.

Zitat: "Alle Betriebsratsmitglieder und auch nur die erstmal. Kein anderer hat das Recht in die Protokolle des Betriebsrats zu schauen, insbesondere schon nicht der Arbeitgeber. Andererseits gibt es aber auch kein Verbot, dass der Betriebsrat die Protokolle anderen Personen zeigt."

https://www.betriebsrat.com/video/wer-darf-die-protokolle-einer-betriebsratssitzung-ansehen?v=js6Y82ReVvU

Wenn Das Protokoll wie von Olav Skiziert geführt ist kann man das natürlich nicht anderen zeigen.

Edith sagt: Natürlich sollte das auch ein BR Mitglied nicht alleine entscheiden sondern nur das Gremium.

M
Muschelschubser

21.10.2025 um 14:34 Uhr

Kennt Ihr denn so ausführliche Protokolle wie das von Olav HB dargstellte? Ich bin eher knappe Ergebnisprotokolle gewohnt, wo eben keine kompletten Diskussionsstränge wiedergegeben werden.

Dass man auf geltendes Recht aufpassen muss, ist klar. §79 BetrVG sehe ich jedenfalls in keinster Weise betroffen. Und dass man sensibel mit einer möglichen Datenpanne umgehen muss, sollte selbstredend sein. So können Auszüge auch dann eine Aussagekraft haben, wenn z.B. Namen geschwärzt werden.

Ansonsten würde ich bei meiner Aussage oben bleiben: Ich halte es rechtlich für machbar - wenn Ihr unsicher seid, wartet die Aufforderung des Juristen ab.

Zu Aussagen von Anwälten im Allgemeinen möchte ich mich nicht weiter äußern - außer vielleicht in der Hinsicht, dass man diesbezüglich eigentlich regelmäßig mit Widersprüchen konfrontiert ist. Dafür sind wir von Gummiparagraphen umgeben, die Anwälte gern für sich - ja nach "Lager" - auslegen.

X
XYZ68

21.10.2025 um 16:40 Uhr

So weit ich gelernt habe, bleiben Protokolle im BR. Eine Niederschrift, und zwar ausschließlich für den Bereich der Teilnahme, bekommen der Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertreter. Ansonsten können die Kollegen gerne eine ausführliche Stellungnahme des BR über die Beschwerde bekommen, aber eben keine Sitzungsniederschrift. Ich habe durchaus auch schon solch ausführliche Protokolle gesehen und auch geschrieben. Grade wenn kontrovers diskutiert wird.

T
takkus

22.10.2025 um 10:02 Uhr

Ein Kollege hat sich mal mit dem Thema beschäftigt und mir folgende Info´s zukommen lassen (ACHTUNG: ich hab es nicht geprüft, sondern einfach nur reinkopiert):

BAG, Beschluss vom 07.06.1989 – 7 ABR 75/87: Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass Betriebsratssitzungen grundsätzlich nicht öffentlich sind und die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet bleiben muss.

Zitat: „Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen dient dem Schutz der freien und unbefangenen Beratung des Betriebsrats.“

Quelle: BAG, 07.06.1989 – 7 ABR 75/87, AP Nr. 2 zu § 30 BetrVG 1972

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.1982 – 10 TaBV 107/81: „Das Sitzungsprotokoll ist kein öffentliches Dokument, sondern ausschließlich zur internen Information der zur Teilnahme berechtigten Personen bestimmt.“

Fitting, BetrVG-Kommentar (aktuelle Auflage, § 34 Rn. 16): „Die Niederschrift ist nicht zur Weitergabe an Außenstehende bestimmt. Eine Herausgabe an Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Dritte ist unzulässig, da die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich sind (§ 30 S. 4 BetrVG).“

M
Muschelschubser

22.10.2025 um 10:17 Uhr

Danke takkus, klarer geht's dann nicht.

L
lolium

23.10.2025 um 08:36 Uhr

Danke für die Beiträge. Mein Resümee: ich lasse das mit der Weitergabe mal schön sein.

C
Celistro

23.10.2025 um 23:38 Uhr

Mal wieder das beste Beispiel, dass User Meph1977 gequirlten Müll erzählt und von tuten und blasen keinerlei Ahnung hat!

B
betriebsrat2025

29.10.2025 um 13:54 Uhr

Die Weitergabe von Protokollen aus Betriebsratssitzungen an Dritte ist nicht generell verboten, aber rechtlich stark eingeschränkt und muss differenziert betrachtet werden. Maßgeblich sind hier insbesondere:

§ 34 BetrVG (Sitzungsniederschrift) Datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO, BDSG) Grundsätze der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG

  1. Rechtslage nach § 34 BetrVG Nach § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten muss. Diese Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und mit einer Anwesenheitsliste zu versehen. Die Protokolle dienen primär der internen Dokumentation und dem Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassungen. Sie sind nicht zur Veröffentlichung oder allgemeinen Weitergabe bestimmt.
  2. Grenzen der Weitergabe Die Weitergabe von Protokollinhalten ist nur zulässig, wenn:

eine ausdrückliche Zustimmung des Gremiums vorliegt (Beschluss erforderlich), keine personenbezogenen oder sensiblen Daten enthalten sind, kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 79 BetrVG) vorliegt, die Weitergabe dem Zweck der Betriebsratsarbeit dient, z. B. zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber.

Unzulässig ist die Weitergabe von:

vollständigen Protokollen an außenstehende Dritte (z. B. Mitarbeitende, externe Anwälte ohne Mandat), internen Diskussionen oder Abstimmungsergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Mitglieder zulassen, personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen.

  1. Datenschutzrechtliche Aspekte Die DSGVO und das BDSG verbieten die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage. Selbst innerhalb des Unternehmens (z. B. an HR oder Geschäftsführung) ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

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