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Sonntagsarbeit unter 18 Jahren

H
Hansen
Okt 2025 bearbeitet

Hallo,

wir hatten gestern (Sonntag) unser Geschäft auf. Vier mal im Jahr ist dies der Fall. Im Einzelhandel ist es so, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht arbeiten dürfen.

Nun Stand ein 17 Jähriger auf der Fläche und hatte doch gearbeitet. Daraufhin hatte ich die Personalleitung informiert, dass er am Sonntag da nicht stehen darf. Die Antwort war, dass er dies freiwillig macht und dann in Ordnung ist.

Ich habe leider beim suchen im Netz nichts gefunden, dass diese Aussage rechtfertigt. Nach meinem Wissen ist dies Verboten. Könnt Ihr mir helfen?

Wäre es erlaubt, wenn die Eltern zustimmen würden?

Ich verstehe ja auch, das wir Aufgrund von vielen Grippefällen, kaum noch Personal haben, aber darf man dies dann trotzdem machen?

Und was kann es Probleme für das Unternehmen geben, wenn das der Betrieb trotzdem so weiter praktiziert?

Bitte um Hilfe. Danke.

Gruß Hansen

425013

Community-Antworten (13)

K
Kehler

20.10.2025 um 10:37 Uhr

Das Gesetz ist da eindeutig. Nein, darf er nicht.

JArbSchG § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  6. beim Sport,
  7. im ärztlichen Notdienst,
  8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

M
Meph1977

20.10.2025 um 12:45 Uhr

In Notfällen kann es durchaus zulässig sein das ein jugendlicher auch Abseits der oben genannten Gründe an einem Sonntag arbeitet. Einen solchen Notfall sehe ich aber mal im Einzelhandel garnicht. Im Zweifel fällt der verkausoffene Sonntag dann wegen Haarwurzel Katarrh oder galopierender Faulenzia halt aus. Ist ja nicht so dann eine Maschine stillsteht die ne Million kostet wieder hochzufahren

K
Kehler

20.10.2025 um 12:58 Uhr

Ich habe mal gelernt das es nur in den im Gesetz genannten Punkten (1.-8.) zulässig ist und ansonsten in keinem anderen Bereich, auch nicht bei einem Notfall.

M
Meph1977

20.10.2025 um 13:24 Uhr

Das schreibt der Zoll dazu. "Ausnahmen in besonderen Fällen Die Grundnormen des Gesetzes zu den Arbeits- und Ruhezeiten finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Wird in Notfällen Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen."

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Allgemeine-Arbeitsbedingungen/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz_node.html

Eine weitere Aunahme kann auch sein wenn bestimmte Ausbildungsrelevante arbeiten nur an einem Sonntag durchgeführt werden können weil dafür die Maschinen abgeschaltet sein müssen z.B.

K
Kehler

20.10.2025 um 13:37 Uhr

Der Zoll schreibt auch: Die Grundnormen des Gesetzes zu den Arbeits- und Ruhezeiten finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

Ein verkaufsoffener Sonntag ist m.E. keine "vorübergehenden UND unaufschiebbaren Arbeiten IN Notfällen" Ein Notfall bedeutet für mich das die existenz des Betriebes gefährdet ist.

M
Meph1977

20.10.2025 um 13:41 Uhr

Du solltest vielleicht mal mehr lesen wie nur den ersten Satz (in meinem ersten Beitrag). Aber das passiert mir auch häufiger ;)

K
Kehler

20.10.2025 um 13:42 Uhr

Das schreibt Perplexity dazu:

Die Aussage des Zolls ist korrekt und entspricht der gesetzlichen Ausnahmeregelung im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), die Notfälle betrifft. Solche Notfallregelungen finden sich in § 21 JArbSchG und sind eng begrenzt.

​ Rechtliche Grundlage:

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen oder über die zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt aber bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, wenn keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen:

- eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,

- eine Gefährdung von Produktionsanlagen oder Betriebseinrichtungen oder

- der Bestand des Betriebes selbst akut bedroht ist.

​

Voraussetzungen:

Diese Ausnahme ist nur zulässig, wenn:

- Der Notfall tatsächlich unvorhersehbar und außergewöhnlich ist.

- Erwachsene Beschäftigte nicht verfügbar sind.

- Die Arbeiten unaufschiebbar sind.

- Die Mehrarbeit innerhalb von drei Wochen durch Freizeit ausgeglichen wird (§ 21 Abs. 2 JArbSchG).

​

Praxisbeispiele:

Zulässige Notfälle können sein:

- Die Beseitigung einer Havarie oder Überschwemmung,

- das Abwehren einer unmittelbar drohenden Gefahr, etwa bei technischen Störungen in einem Krankenhaus,

- oder das Verhindern erheblicher Sach- oder Umweltschäden, wenn kein volljähriges Personal erreichbar ist.

​

Grenzen:

- Routine- oder planbare Arbeiten gelten nicht als Notfall.

- Arbeitgeber müssen im Nachhinein nachweisen können, dass ein echter Notfall vorlag.

- Eine regelmäßige oder wiederkehrende Sonntagsarbeit kann damit nicht gerechtfertigt werden.
R
rtjum

20.10.2025 um 15:02 Uhr

"Aber das passiert mir auch häufiger ;)" Wie? Du liest oft auch nur den ersten Satz deiner eigenen Beiträge??? ;-)

M
Meph1977

20.10.2025 um 16:13 Uhr

Natürlich nicht. Ich meinte mir passiert es auch öfter das ich nur bis zu nem Triggerwort lese und dann antworte obwohl die antwort eigentlich schon ne Zeile weiter Stand.

Bin halt manchmal ein Schnellschießer

T
takkus

20.10.2025 um 17:31 Uhr

"Schnellschießer"-> die arme Frauenwelt.... ?

Notfall ist nach Definition in unserem TV Brand, Explosion oder Überschwemmung. Basta!

M
Meph1977

20.10.2025 um 18:26 Uhr

Steht ja schon ganz oben in meinem ersten Beitrag sinngemäß das es ziemlich schwer ist im Einzelhandel einen Notfall herbei zu phantasieren. Das meinte ich mit mehr wie den ersten Satz lesen ;)

Und wieso Frauen....? Nein das führ ich jetzt nicht weiter aus :p

D
DummerHund

20.10.2025 um 20:19 Uhr

Um es aber für den Fragesteller auf den Punkt zu bringen. Personalmangel an einem verkaufsoffenen Sonntag ist kein Notfall und auch Freiwilligkeit und/oder die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten hebt das Verbot der Sonntagsarbeit für Minderjährige nicht auf.

H
Hansen

21.10.2025 um 09:20 Uhr

Danke für Eure Unterstützung.

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