Hybridsitzung wenn keiner im Betrieb?
Uns sind in der letzten Zeit alle Ersatzmitglieder abhanden gekommen. Da wir nun noch 3 BR-Mitglieder sind, kann es durchaus mal sein, dass keiner im Betrieb ist (z.B. 2x Urlaub, 1x krank). Nun könnte ja die GL auf die Idee kommen, genau jetzt z.B. jemanden entlassen zu wollen. Könnte dann einer von uns sich für dienstfähig erklären und zu Hause alleine eine BR-Sitzung abhalten (nachdem er sich selbst eingeladen hat)? Könnte die GL kündigen, wenn keiner von uns reagiert? Sie hätte ja gar nicht die Möglichkeit, die Unterlagen wirksam zuzustellen.
Community-Antworten (17)
15.10.2025 um 22:21 Uhr
Die Frist für die Anhörung läuft erst dann wenn sie. Dem Betriebsratsvorsitzenden oder seinem Vertreter zugegangen sind. Wenn alle Krank oder im Urlaub sind kann die Anhörung keinem zugegangen sein. Das heist er muss warten bis wieder einer da ist. Das hat zumindest mal die Google KI ausgespuckt. Aus den Links die als Quelle genannt wurden kann ich das nicht rauslesen. Ist aber durchaus eine interessante Frage die ich mal in die nächste Schulung mitnehme.
15.10.2025 um 22:51 Uhr
Meph1977, dass ist falsch, denn die Unmöglichkeit der Übergabe ist dem Betriebsrat zuzurechnen. Das Absenden einer E-Mail genügt folglich.
Aber auch die Ausgangsfrage ist wenig sinnvoll. Zum einen wäre ein 1er BR überhaupt nicht beschlussfähig, zum anderen kann der Arbeitgeber relativ unabhängig von jeder Betriebsrats-Entscheidung kündigen.
15.10.2025 um 23:35 Uhr
bei einem Widerspruch wäre aber ein Weiterbeschäftigungsanspruch!
16.10.2025 um 00:36 Uhr
"Das Absenden einer E-Mail genügt folglich."
Das lässt sich so überhaupt nicht sagen. Typischer Pickel mal wieder.
"Zum einen wäre ein 1er BR überhaupt nicht beschlussfähig,"
Lese bitte noch einmal den Ausgangspost und dann verstehe, das Du hier (wieder einmal) dummes Zeug redest.
"bei einem Widerspruch wäre aber ein Weiterbeschäftigungsanspruch!"
Nur wenn der Widerspruch wirksam ist.
16.10.2025 um 08:50 Uhr
Ein einer BR ist in diesem Fall tatsächlich nicht beschlussfähig. Um beschlussfähig zu sein muss mindestens die Hälfte der BR anwesend sein, das sind in diesem Fall (3-er Gremium) als 2. Um die Frist auszulösen genügt es, dass der Antrag in den Herrschaftsbereich des BR gelangt. Das kann ein physisches Postfach sein oder ein E-Mail Postfach, je nachdem was vereinbart wurde oder im Betrieb üblich ist. Wenn der BR das Postfach nicht leert, ist das sein Problem. Die Anhörungsfrist beträgt sieben Tage, bei einer außerordentlichen Kündigung 3 Tage. Reagiert der BR innerhalb dieser Zeit nicht ist die Frist verstrichen und der Arbeitgeber kann handeln.
16.10.2025 um 09:43 Uhr
Sorry aber bei der Beschlussfähigkeit liegt ihr schlicht falsch und zwar alle. Wenn bei einem 3er Betriebsrat ohne Ersatzmitglieder 2 krank sind oder einer Krank einer im Urlaub dann ist der eine verbleibende alleine Beschlussfähig für alle Angelegenheiten mit Frist. Er wäre auch alleine Beschlussfähig bei wenn bei einem 13er BR ohne Ersatzmitglieder 12 krank wären.
Darüber hinnaus sollte man noch was beachten. Die Frist läuft erst ab dem Moment in dem der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter, sollte der Vorsitzende verhindert sein, Kenntniss erlangt hat und alle erforderlichen Informationen vorliegen. Bei Email kann der AG wohl davon ausgehen das dem so ist wenn die Mail während der regulären Arbeitszeit des Vorsitzenden oder seines Vertreters versendet wurde. Wenn der AG sagen wir mal als Beispiel mir als normalen BR Mitglied die Anhörung in die Hand drückt weil ich gerade da war dann beginnt die Frist nicht solange ich das nicht an den Vorsitzenden weitergebe. Wie das jetzt zu sehen ist wenn schlicht keiner da ist weil alle Krank sind da finde ich tatsächlich kein Urteil zu, ich hatte aber auch noch keine Zeit für eine richtige Suche.
16.10.2025 um 10:30 Uhr
Die Antwort von Meph1977 war schon meine Rechtsauffassung, bevor ich diese Frage gestellt habe. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass alle BR-Mitglieder im Urlaub sind oder krank. Wenn nun eine dringende Frage auftritt oder aufläuft (zu Anfragen der GL siehe unten), kann dann sich einer von den Mitgliedern für dienstfähig erklären und von zu Hause mehr oder weniger spontan eine Sitzung durchführen? Er könnte dann ja nur sich selbst einladen. Und müsste dies für eine Remote-Sitzung tun. Wäre das beides rechtens?
Zum Thema "Benachrichtigung durch die GL": Wir haben eigentlich nur Zugriff auf die Emails, wenn wir im Betrieb sind. Damit können wir zu Hause die Benachrichtigungen der GL gar nicht bekommen. Somit könnten doch Fristen (z.B. für eine Kündigung) nicht laufen? Oder müssen wir trotzdem ab und zu den Homeoffice-Rechner anwerfen und nachsehen?
16.10.2025 um 12:08 Uhr
Ok dann mal zum 2. Teil der Frage ob man sich für "dienstfähig" erklären kann. Wenn du Krankgeschrieben bist heist das nur das du deiner Haupttätigkeit nicht nachgehen kannst aber nicht das du nicht an BR Sitzungen teilnehmen kannst. Das heist das darfst du. Bei einem 3er BR gehe ich mal nicht davon aus das ihr einen freigestellten BR habt. Freigestellte BR dürfen das nämlich nicht weil die BR Tätigkeit ihre Haupttätigkeit ist
Noch ein Nachtrag: Wegen der Frage nach der Hybridsitzung. Wenn du alleine eine Sitzung hälst weil die anderen BR krank sind ist das keine Hybridsitzung egal ob du die Sitzung in der Firma, Zuhause oder im Europapark auf der Achterbahn hälst.
16.10.2025 um 13:09 Uhr
und die Hybridsitzung muss in der GO drin stehen.
16.10.2025 um 13:14 Uhr
Ja, die muss da drin stehen. Tut sie auch.
16.10.2025 um 15:13 Uhr
Dann könnte man auch versuchen, noch andere BR-Mitglieder zu erreichen, einer reicht zwar aus, aber mehr ist vielleicht auch besser. Allerdings ist man auch als BR nicht verpflichtet in seinem Urlaub oder in der AU in den Dienstrechner zu schauen, ob irgendwelche BR-Sachen gekommen sind. Da müsste dann der Arbeitgeber, der ja üblicherweise über Urlaub und AU informiert ist, sehen, wie er es hinbekommt.
16.10.2025 um 16:05 Uhr
@meph1977: gibt es eine Ausnahmeregelung zu § 33 (2) BetrVG? Ich habe keine gefunden. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
16.10.2025 um 16:11 Uhr
Ich habe mal Perplexity dazu befragt:
Für eine Fristangelegenheit (z. B. Stellungnahme zu einer fristlosen Kündigung) genügt im Betriebsrat in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder – eine absolute Mehrheit ist hier nicht erforderlich.[1][2][3]
Mehrheitstypen bei Fristsachen
- Einfache Mehrheit bedeutet: Es reicht, wenn mehr als die Hälfte der tatsächlich anwesenden Betriebsratsmitglieder für den Antrag stimmen – Enthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.[4][3][1]
- Absolute Mehrheit ist nur für spezielle Konstellationen nötig (z. B. Gesamtrücktritt des Betriebsrats, Erlass der Geschäftsordnung, Beauftragungen nach § 50 BetrVG). Dabei müssen mehr als die Hälfte aller gewählten Betriebsratsmitglieder – unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit – zustimmen.[2][1]
Gesetzliche Grundlage und Beispiele
- Nach § 33 Abs. 1 BetrVG wird die Stellungnahme zur Kündigung grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.[3]
- Die absolute Mehrheit ist also nicht bei Fristsachen wie Kündigungsanhörungen, Widerspruch oder Zustimmung nötig.[1][2]
- Sind beispielsweise 7 Mitglieder anwesend und 4 stimmen „Ja“, ist der Betriebsbeschluss angenommen.[1]
Zusammenfassung
Bei Fristsachen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die absolute Mehrheit ist nur bei bestimmten, gesetzlich benannten Fällen notwendig, nicht für Fristsachen wie die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.[2][3][1]
16.10.2025 um 16:38 Uhr
Ich fasse es mal kurz https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/geschaeftsfuehrung-des-betriebsrats/unbekanntes-zur-beschlussfaehigkeit/
unter der Überschrift. "Was ist, wenn der Betriebsrat nicht vollzählig ist?"
16.10.2025 um 16:45 Uhr
"gibt es eine Ausnahmeregelung zu § 33 (2) BetrVG? Ich habe keine gefunden." es gibt dazu ein BAG-Urteil -> Urteil von 1982 (Az. 7 AZR 437/80)
20.10.2025 um 10:29 Uhr
Okay, das war mir neu. Danke für die Aufklärung.
20.10.2025 um 11:25 Uhr
Kleine Bemerkung am Rande:
Teilnahme an Sitzung wärend man erkrankt ist geht nur dann, wenn man NICHT nach § 38 BetrVG freigestellt ist. In dem Fall wäre nämlich die Haupttätigkeit den BR.
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