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Keiner möchte den BR-Vorsitz - was tun?

P
Praetorianer
Nov 2016 bearbeitet

Bei mir im Betreib fanden neulich eine Betreibsratswahl statt. Ein paar Tage nach der Wahl sollte ein Vorsitz gewählt werden. Es wollte aber keiner machen. Also warteten sie 14 Tage und wollten neu wählen( Vorsitz). Es wollte aber wieder keiner. Was ist jetzt zu machen, wenn keiner den Vorsitz will oder möchte?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

19.07.2006 um 20:24 Uhr

@Praetorianer Ein BR ist damit nicht konstituiert - also braucht der AG auch keine Beteiligungsrechte, MBR o.ä. zu berücksichtigen. Genau genommen seid Ihr nicht existent. Noch genauer genommen macht sich dieser BR einer Pflichtverletzung schuldig!

Meine Frage wäre diesbezüglich: Müsste einem solchen Gremium nicht direkt die Auflösung aufgezwungen werden?

C
CeDe

19.07.2006 um 23:12 Uhr

Warum besteht eigentlich immer so eine Scheu vor dem BR-Vorsitz. Der/die Vorsitzende gilt als Ansprechpartner für den AG. Man beruft BR-Sitzungen ein. Das lässt sich doch alles regeln. Stattdessen wird lieber riskiert, dass ein BR eigentlich gar nicht existent ist, wie Kölner schon sagt? Versteht ich einfach nicht!

M
Mona-Lisa

20.07.2006 um 00:23 Uhr

@CeDe, immer besteht diese "Scheu" garantiert nicht! Manche reissen sich um den Vorsitz! Mit dieser "Kopfschüttelhaltung" stehst du nicht alleine da! Gerade bei Praetorianer drängt sich einem doch die Frage auf, warum sich diese Kollegen zur Wahl gestellt haben? "BR würde ich ja machen, aber den Vorsitz soll dann ein anderer übernehmen". Oder ist der Kündigungsschutz zu verlockend? So eine Einstellung ist haarstäubend!

@Praetorianer, eurem sogenannter "Betriebsrat", ist sich der Tatsache nicht bewusst, dass er dem AG Tür und Tor öffnet. Abgesehen davon, was die Arbeitskollegen dazu sagen....

F
Fayence

20.07.2006 um 02:06 Uhr

@ Praetorianer,

vielleicht hilft Euch ja das auf die Sprünge...

Die Nichtbestellung des Vorsitzenden und stellvertr. Vors. stellt eine grobe Pflichtverletzung nach §23 BetrVG dar. Würde jemand auf die Idee kommen, aufgrund dieser Tatsache ein Auflösungsverfahren des BR´s anzustreben, könnte ein ArbG gewillt sein, diesem Antrag stattzugeben.

Eine Auflösung des BR´s hätte zur Folge, dass die BR-Mitglieder den bes. Kündigungsschutz sowie ihren Versetzungsschutz verlieren.

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