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Verlagerung von Arbeitsplätzen - Kündigungsschutzfrage

K
KleineBebe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ihr Wissenden,

wir haben folgenden Fall: Bei uns ist eine Verlagerung von allen Arbeitsplätzen des Innendienstes (also Verwaltung) ins Ausland angedacht. Der Außendienst bleibt in Deutschland, weil diese bei den Kunden vor Ort bleiben sollen.

Zum einen versuchen wir mittels Interessensausgleich noch einiges abzuwenden, aber laut Anwalt und Gewerkschaft ist dies wohl schon bei der Geschäftsleitung beschlossen, sodass wir hier nur noch möglichst viel für die Mitarbeiter rausholen können.

Uns stellen sich 2 Hauptfragen:

  1. Wenn Mitarbeiter freie Stellen im Ausland ablehnen (weil Familienbedingt oder warum auch immer nicht möglich), könnten diese dann trotzdem Anspruch auf Abfindung haben? Dies wollen wir zwar versuchen durch zu bringen, aber es kann ja sein, dass die Geschäftsleitung sich hinstellt und sagt, wer nicht ins Ausland will, der wird gekündigt und erhält nichts oder max. das Gesetzliche...

  2. Wir haben eine Betriebsrätin, die schwanger ist. Wie verhält es sich mit der Kündigungsschutzzeit von ihr? Hat sie während der Schwangerschaft, danach während der Elternzeit, danach die 12 Monate vom Betriebsrat und dann noch die Monate, die sie durch die Betriebszugehörigkeit erlangt hat als Kündigungsschutzzeit? Also z.B. Entbindung im März 2011. Elternzeit wäre angenommen bis März 2012. Dann Betriebsratskündigungsschutz bis März 2013 und dann noch 4 Monate (lt. Tarifvertrag) Kündigungsschutzzeit, d.h. man wäre sie erst ab 1. August 2013 los und muss nach der Elternzeit auch wieder Gehalt zahlen, weil man ihr wahrscheinlich dann keinen Arbeitsplatz mehr im Ausland anbieten kann, oder wie?

Wie ist das mit den anderen Betriebsräten. Haben die dann 12 Monate durch das Betriebsratsamt und danach noch die Kündigungsschutzzeit lt. Tarifvertrag?

Danke für's Licht ins Dunkel bringen :o)

Bebe

1.21404

Community-Antworten (4)

W
wahlvst

27.09.2010 um 23:26 Uhr

Ihre habt Anwalt und Gewerkschaft an Bord, dann verstehe ich hier diese Fragen nicht. Oder reden Anwalt und Gewerkschaft nicht it euch oder ihr nicht mit diesen?

Wenn der Betrieb oder Abteilung aufgelöst werden und es keine anderwietige Beschäftigungsmöglichkeit gibt hilft kein besondere Kündigungsschutz, dann ist Feierabend, ordentliche Kündigung ggf. mit sozialer Auslauffrist. Das hätte euch bei Nahcfragen auch Anwalt und Gewerkschaft beantwortet, wenn man sie gefragt hätte.

P
pfeilenbogen

27.09.2010 um 23:31 Uhr

Kündigungszeiten addieren sich nicht, es gilt max die längste. Aber wie der koll*wahlvst schreibt, wenn der Laden/ Abteilung zugemacht wird ist Feierabend.

Es muss kein Inhaber eine Firma weiterbetreiben nur weil AN Kündigungschutz haben.

Ist es jetzt hell geworden??

K
KleineBebe

28.09.2010 um 01:15 Uhr

danke für eure antworten.

wir sind nach der nachricht heute so geplättet gewesen, da haben sich noch nicht so viele fragen ergeben. wir haben in einer woche wieder einen termin, wo wir uns zusammensetzen, da wir uns als betriebsrat erstmal fragen zur verlagerung zusammenstellen müssen. dann werden wir auch die gewerkschaft und den anwalt löchern.

der betrieb als solches bleibt bestehen, denn die außendienstmitarbeiter bleiben in deutschland. es sollen lediglich die verwaltungsfunktionen ausgelagert werden.

wir gehen davon aus, dass dann auch änderungskündigungen ausgesprochen werden müssten und da sind wiederrum kündigungsschutzzeiten zu beachten und bei unserer betriebsratskollegin war der fall interessant.

wir müssen schauen, ein interessensausgleich ist jetzt das erst, was verhandelt werden muss, denn im moment sind die wenigsten bereit ins ausland zu gehen und mit einem sozialplan müssen wir dann wenigstens versuchen einen finanziellen ausgleich zu schaffen.

schönen abend! :0)

bebe

B
bubie

28.09.2010 um 01:22 Uhr

Bebe,

ob sich alle Zeiten addieren weiß ich jetzt auch nicht, aber wenn Änderungskündigungen ausgesprochen werden, dann gilt erstmal der besondere Kündigungsschutz (für Betriebsräte 1 Jahr) und dann die normale Kündigungsschutzzeit, die eingehalten werden muss.

Ich kann mir vorstellen, dass der Arbeitgeber Euch die neuen Arbeitsplätze anbietet und wer ablehnt, wird betriebsbedingt entlassen. Was dann noch rauszuholen ist, müsst ihr im Sozialplan festhalten.

Man weiß ja nicht, ob der Arbeitgeber im Ausland überhaupt alle unterbringen kann, um wieviel Mitarbeiter geht es denn?

Was die schwangere Kollegin betrifft, da bin ich überfragt, am besten mal den Anwalt befragen. Auf jeden Fall darf während der Schwangerschaft und in der Elternzeit nicht gekündigt werden, also finde ich die Überlegungen von Euch garnicht so dumm, denn, wenn ihr erst danach gekündigt werden darf, gelten ja auch wieder die Zeiten für Betriebsräte, weil das Amt während der Elternzeit nicht erlischt und sie die Tätigkeit wahrnehmen kann, wenn sie will. Aber bitte lieber nachfragen, ich vermute es nur so, weil es mir logisch erscheint.

MfG Bubie

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