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Frage zu Zuständigkeiten / Mitbestimmungen bei Betriebsübergan

S
SabiKa
Okt 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende Situation: Konzern mit mehrere eigenen GmbH´s jeder GmbH hat ihren eigenen Betriebsrat

Aus GmbH A sollen zum Zeitpunkt X 12 Personen in GmbH B übergehen.

Wann muss der AG welchen Betriebsrat informieren und welche Daten müssen übermittelt werden ?

Der AG versteckt sich bei Daten immer gerne hinter der Ausrede "Datenschutz"

Vielen Dank Sabine

8702

Community-Antworten (2)

C
Challenger

10.10.2025 um 03:30 Uhr

Zitat SabiKa :

  1. Aus GmbH A sollen zum Zeitpunkt X 12 Personen in GmbH B übergehen.
  2. Wann muss der AG welchen Betriebsrat informieren und welche Daten müssen übermittelt werden ?

Zu 1. : Für die abgebende GmbH A ist es eine Versetzung und für die aufnehmende GmbH B eine Einstellung

Zu 2. : Der AG hat den BR VOR Durchführung der personellen Maßnahme zu unterrichten. Alles weitere ergibt sich aus §99 Abs.1 BetrVG.

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zitat SabiKa : Der AG versteckt sich bei Daten immer gerne hinter der Ausrede "Datenschutz"

Dummes Zeug.

OH
Olav HB

10.10.2025 um 12:23 Uhr

Mit dem Wechsel der GmbH wechselt auch der Arbeitgeber. Es sind juristisch zwei getrennte Personen, zwar mit dem gleichen Inhaber, aber das ist nicht relevant. Somit ist es nicht unbedingt eine Versetzung. Entweder es ist Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der Firmengruppe (AG bleibt gleich, Verwaltung bleibt gleich, aber eingebunden im Betrieb und Organisation des Entleihers), das bedeutet aber eine Änderung der Vertragsbedingungen (AÜ ohne ordentliche Information darüber an den Arbeitnehmenden konstituiert eine Vertragsfiktion mit dem Entleiher) oder die Personen wechseln 100% in den anderen GmbH. Das bedarf dann m.E. eine Kündigung bei A und eine Einstellung bei B. Das kann als betriebedingte Änderungskündigung oder ein ganz normalen Kündigung sein. In dem Fall ist der BR A anzuhören wg der Kündigung und der BR B anzuhören wg. der Einstellung.

Betroffene Arbeitnehmenden ist zu raten, ein neuer Vertrag bei GmbH B unter Vorbehalt der rechtliche Prüfung der Kündigung bei GmbH A zu unterschreiben. Anschließend reichen sie Kündigungsschutzklage ein und lassen vom Gericht überprüfen, ob alles Rechtens war. Wenn ja, dann haben sie den Vertrag bei B. wenn nein, bleib A der Arbeitgeber.

So oder so, vor Unterschrift sollten die Betroffenen ihre neue Verträge von juristisch geschultem Personal (GEwerkschaft, Arbeitnehmerkammer, Anwalt) prüfen lassen.

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