Ersatzmitglieder BR Festlegung als Ansprechpartner im Betriebsteil
Guten Tag! Unser Betrieb ist in mehrere Betriebsteile aufgeteilt. (Wohnheime, Werkstätten usw.) Für die einzelnen Betriebsteile haben wir innerhalb des Betriebsrates einzelne Zuständigkeiten aufgeteilt. (Bsp.: BR-Mitglied XY ist zuständig für das Wohnheim Z) Die einzelnen Zuständigkeiten fungieren als Ansprechpartner (!) für die jeweiligen Betriebsteile. (-> wobei jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter jedes BR-Mitglied seines Vertrauens ansprechen kann falls dazu Bedarf besteht) Es handelt sich hier ausdrücklich nicht um Ausschussarbeit. (!)
Meine Frage: Kann der Betriebsrat auch einem Ersatzmitglied eine Zuständigkeit für einen bestimmten Betriebsbereich übertragen um dort als Ansprechpartner zu arbeiten oder erreichbar zu sein?
Vielen Dank für eventuelle Hilfen...
-> Das Ersatzmitglied rückt (urlaubs- oder krankheitsbedingt) regelmäßig nach und nimmt fast jeden Monat an einer Sitzung teil. (?)
Community-Antworten (11)
22.11.2013 um 13:48 Uhr
Nein, man kann EBRM nicht als Ansprechpartner des BR benennen. Denn EBRM haben solange sie nicht nachgerückt sind KEIN BR Mandat. Haben also auch keine Ansprüche auf Arbeistbefreiung. Auch kein Recht auf Einsicht in Unterlagen des BR. Doch Koll. können diese als Koll. mit Kenntnissen aus dem BetrVG ansprechen.
22.11.2013 um 18:04 Uhr
Es sei den, wenn ein BR Mitglied ständig krank ist oder Urlaub oder ähnliches ihat das erste Ersatzmitglied sehr wohl Anrecht auf die Beschlüsse des BR und Akten Einsicht des BR. Ein Ersatzmitglied kann und sollte auch mit dem BR zusammen arbeiten. Nur ständige Aufgaben kann man ihn nicht übertragen.
22.11.2013 um 18:45 Uhr
HeiHo, auch das erste Ersatzmitglied hat nur in der Zeit des Nachrückens ein Einsichtsrecht. Es gibt sehr oft auch nicht nur ein erstes EBRM. Denn bei mehreren Listen oder bei Beachtung des Minderheitengeschkechtest kann es mehrere geben, welche ggf nachrücken.
22.11.2013 um 19:57 Uhr
Sagte nix anderes! Trotz alledem kann und sollte ein Ersatzmitglied auch ein Ohr bei der Belegschaft haben und mit dem BR zusammen arbeiten
22.11.2013 um 21:59 Uhr
HeiHo, doch Du sagst was anderes. Denn das Recht der Einsicht hat JEDES EBRM im Falle des nachrückens in diesem Zeitraum. Das können ggf mehrere EBRM sein oder aber ggf auch das 5 wenn dieses auf Grund der Beachtung des Minderheitengeschlechtes nachrück und dabei die 4 in der Liste vorherstehenden überspringt.
23.11.2013 um 09:34 Uhr
...von der Aufteilung und den Zuständigkeiten ist erfahrungsgemäß außer heißer Luft und einer pseudoverantwortlichkeit nicht viel zu halten. Gemeinsam als BR regelmäßige jedes Wohnheim, jede Werkstatt zu besuchen, die Betriebsversammlungen durchzuführen und Öffentlichkeitsarbeit als BR zu betreiben ist effektiver und hilfreicher.
23.11.2013 um 13:18 Uhr
Thommi wenn du das so lesen magst bitte. Kein Problem. Wir bei uns beziehen unsere Ersatzmittglieder regelmäßig mit ein. Vor nur der, der Nach oder auf rückt Akten Einsicht hat. Das setzte ich Vorraussetzung das, das jeder weiß!
23.11.2013 um 14:59 Uhr
@Kölner „von der Aufteilung und den Zuständigkeiten ist erfahrungsgemäß außer heißer Luft und einer pseudoverantwortlichkeit nicht viel zu halten.“
Das dürfte dann aber eine Erfahrung sein, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zuteilgeworden ist. Warum auch immer, lassen wir besser offen…
Natürlich ist es sinnvoll und sollte auch stets angestrebt werden, dass ALLE BRM in die BR-Arbeit aktiv eingebunden werden und nicht alles an wenigen hängen bleibt, oder gar generell nur vom gesamten BR wahrgenommen werden sollte. Die vom Gesetz angedachten Ausschüsse könnte man sich dann ja auch Schenken.
Eine Aufteilung von Zuständigkeiten macht in jedem Fall einen Sinn und ist auch grundsätzlich so vorgesehen.
„Gemeinsam als BR regelmäßige jedes Wohnheim, jede Werkstatt zu besuchen, die Betriebsversammlungen durchzuführen und Öffentlichkeitsarbeit als BR zu betreiben ist effektiver und hilfreicher.“
Das dürfte eher ein Wunschtraum bleiben, zumal es sich auch nicht mit den hier für einen BRM oder gar ganzem BR durch Gesetz vorgegeben Pflichten und Möglichkeiten verträgt.
Allein die §§ 2 und 40 BetrVG stehen einem solchen Verhalten bereits im Vorfeld entgegen.
25.11.2013 um 09:14 Uhr
Guten Morgen! Vielen Dank für die ganzen Antworten. Kann ich daraus schließen, dass es keinen § im BertVG gibt der es ausschließt ein EBRM als Zuständigen für einen Bereich zu bestimmen und es lediglich an der "Anrechnung/Freistellung" der Stunden/Arbeitszeit hängt? Oder gibt es irgendwelche gesetzlichen Regelungen? Danke!!!!
25.11.2013 um 10:19 Uhr
Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist lt. § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG ein nicht gewählter Wahlbewerber.
25.11.2013 um 15:30 Uhr
Gesetzlich ist geregelt, dass ein EBRM, solange es EBRM ist nichts in den BR - Sitzungen verloren hat §30 BetrVG Eigentlich ist gerade die Frage der Freistellung ein Hemmnis. Aber wenn sich die Frage augenscheinlich bei euch nicht stellt, dann kann man mit seinen Problemen auch zu einem EBRM gehen. Nur so richtig empfehlen würde ich das keinem Beteiligtem. Für ein EBRM gibt es außerhalb der Zeit des Nachrückens für ein verhindertes BRM, eben keinen Freistellungsanspruch, nichtmal für ein fünf minütiges Gespräch mit dem Kollegen auf dem Gang. Ergo ist alle Zeit, die ein EBRM während seiner Arbeitszeit mit BR-Arbeit verbringt, Arbeitszeitbetrug und damit ein direkter Kündigungsgrund vor dem das EBRM auch nicht durch seinen besonderen Kündigungsschutz geschützt ist.
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