GF schlägt Sanktionen vor
Hallo,
ich habe folgenden Fall: Die GF möchte gerne, um die Krankheitsquote nach unten zu bekommen, alle Urlaubstage nur dann Gewährleisten, wenn man durchgehend Gesund ist. Beispiel: Mindesturlaubsanspruche: 24 Tage (Gesetz) Aktueller Urlaub :11 Tage (Per BV geregelt) Gesamt Jahr: :35 Tage
Nun möchte die GF, dass man eine Staffelung einführt, dass man nur dann den Urlaub komplett (BV/11Tage) bekommt, wenn man nicht krank geschrieben ist. Sollte man eine Woche krank sein, bekommt man 2 Tage weniger, usw.
Das dies nicht erlaubt ist und wir dem nicht zustimmen werden, versteht sich. Habt Ihr vielleicht ein paar Fallbespiele für mich?
Gruß Hansen
Community-Antworten (7)
09.10.2025 um 13:39 Uhr
Was meinst Du mit Fallbeispielen?
09.10.2025 um 13:40 Uhr
Gerichtsurteile / Gesetzestexte / etc.
09.10.2025 um 14:42 Uhr
Die GF muss zunächst der laufenden BV kündigen um dann mit dem BR eine neue BV zu verhandeln. Je nachdem wie das in der aktuellen Version festgelegt ist, gibt es dann eine Auslauffrist und eine Nachwirkung. In dieser Zeit kannd er GF keine neue Regelungen einführen.
Danach kann, je nachdem wie das in der neuen BV verhandelt wird, die GF durchaus für die zusätzliche Urlaubstage eine Staffelung einführen. Ob diese dann für alle Arbeitnehmenden gelten wird liegt an den einzelne Arbeitsverträge. Sobald dort diese 11 Tage festgeschrieben sind, wird für diese Beschäftigten sich nichts ändern. Wird in den Arbeitsverträge Bezug genommen auf dem BV, müsste man klären lassen ob diesen Bezug nicht doch ein dauerhaften Anspruch verursacht. Ist aber ein Indivdualanspruch, müsste also ggf jeder eEinzelne selbst fordern bzw. einklagen
09.10.2025 um 14:53 Uhr
Die tolle neue KI sagt:
"? 1. Urlaub darf nicht an Krankheit gekoppelt werden
Der gesetzliche Mindesturlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) ist unantastbar. Aber auch vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelter Mehrurlaub (die 11 Tage) darf nicht ohne Weiteres an Bedingungen geknüpft werden, die diskriminierend oder rechtswidrig sind.
Krankheit ist ein gesetzlich geschützter Verhinderungsgrund (§ 3 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz). Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen – auch nicht beim Urlaub.
⚖️ 2. Schlechterstellung wegen Krankheit = unzulässig
Ein System wie:
"Wer eine Woche krank ist, bekommt 2 Urlaubstage weniger."
würde bedeuten, dass erkrankte Beschäftigte schlechter behandelt werden als gesunde – das ist eine Benachteiligung wegen Krankheit und nach § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verboten.
? 3. Rechtsprechung zum Thema (Urteile)
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig:
BAG (Bundesarbeitsgericht): Der Anspruch auf vertraglichen Mehrurlaub darf nicht an ein "Fehlen von Krankheitstagen" gekoppelt werden, sofern keine freiwillige Zusatzregelung oder Billigkeitsprüfung erfolgt (z. B. für Bonusurlaub).
EuGH: Krankheit ist kein Verschulden – und darf nicht sanktioniert werden.
✅ Was ist erlaubt?
Die Geschäftsführung darf z. B. Bonusmodelle für Zusatzurlaub einführen, aber nur unter engen Voraussetzungen, z. B.:
Transparente Regelung in der BV oder im Arbeitsvertrag,
Freiwillige, zusätzliche Urlaubstage (nicht Bestandteile des bisherigen Urlaubs),
Kein Zwangscharakter oder Nachteilsausgleich bei Krankheit,
Möglich wäre z. B.:
„Mitarbeiter, die im Kalenderjahr keine AU-Tage hatten, erhalten 2 zusätzliche Urlaubstage als Bonus.“
Aber selbst das ist arbeitsrechtlich kritisch, weil es indirekt Druck ausübt, krank zur Arbeit zu kommen ("Präsentismus"), was dem Gesundheitsschutz entgegenwirkt."
09.10.2025 um 15:22 Uhr
Mal eine Frage: Ist es überhaupt möglich, diesen Urlaub in einer BV zu regeln? Urlaub wird i.d.R. über einen TV geregelt, da kann man doch eigentlich nichts in einer BV regeln, außer es gibt vllt eine Öffnungsklausel?
09.10.2025 um 15:29 Uhr
@ Rakshazar es gibt Betriebe die nicht Tarifgebunden sind. So wie es scheint ist das hier der Fall und die zusätzlich Tage wurden durch eine BV geregelt.
09.10.2025 um 15:32 Uhr
@Jutti Es ist egal, ob man Tarifgebunden ist oder nicht. Es reicht wenn ein TV fachlich oder räumlich existiert https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/tarifvorbehalt
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