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Interne Stellenausschreibung

T
Terrikus
Sep 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema interne Stellenausschreibung: Muss der Arbeitgeber eine Begründung nennen, wenn sich ein schwerbehinderter Kollege intern bewirbt und eine Absage erhält?

Welche Rolle spielt dabei die Schwerbehindertenvertretung (SBV)? Muss der Arbeitgeber die SBV über die Bewerbung und die Absage informieren?

Der betroffene Kollege geht davon aus, dass die Absage im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht.

Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen!

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Community-Antworten (11)

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Muschelschubser

25.09.2025 um 11:14 Uhr

Ich denke, man müsste mehr über die Stelle wissen. Dann kann man den Vorgang auf Benachteiligung nach AGG prüfen. Zu welchem Ergebnis würde man zum Beispiel kommen, wenn man die fachliche Eignung der Bewerber vergleicht? Denn eine Nichtberücksichtigung aus rein sachlichen Gründen wäre aus meiner Sicht rechtlich nicht zu beanstanden. Bringt der Schwerbehinderte aber die besten fachlichen Voraussetzungen mit, sieht das schon anders aus.

Ich befürchte aber, wenn es um eine Stellenbesetzung geht, ist eine Benachteiligung nicht so einfach herzuleiten, geschweige denn nachzuweisen. Zumindest, wenn der Betroffene nicht dadurch Nachteile erleidet, dass er auf seiner bisherigen Stelle bleibt. Das ist für mich der Haupt-Knackpunkt. Es gibt ja z.B. Beteiligungsrechte der SBV nach §164 SGB IX - und auch Verpflichtungen nach Abs. 4, die Schwerbehinderen so einzusetzen, dass sie ihre Fähigkeiten voll entfalten können. Nur: wie verhält sich das, wenn das auf der jetzigen Stelle schon der Fall ist?

Insofern ist das eine Einzelfallbetrachtung. Entspricht die bisherige Stelle den Fähigkeiten? Kann er sie bereits voll entfalten, oder wäre das auf der vakanten Stelle der Fall? Gibt es Unterschiede in der persönlichen Eignung der Bewerber?

Die Gesetze bieten schon eine ganze Menge, was aber in erster Linie Türen für Externe öffnet. Sitzt man bereits im Sattel, und hat eine angemessene Stelle, schwinden die Vorteile oftmals, und man steht eben in direkter Konkurrenz zu anderen Beschäftigten.

T
Terrikus

25.09.2025 um 11:26 Uhr

Ja, der Kollege ist sogar besser qualifiziert: -er hat eine abgeschlossene Ausbildung, (andere bewerber nicht) -ist länger im Unternehmen als die anderen Bewerber, -und er beherrscht die deutsche Sprache im Gegensatz zu den anderen Bewerbern.

Gerade deshalb wirkt die Absage für ihn unverständlich und er vermutet, dass seine Behinderung eine Rolle gespielt haben könnte. Von daher ,Muss der Arbeitgeber die Absage begründen, wenn sich ein schwerbehinderter Kollege intern beworben hat? Gerade in diesem Fall, wo er nachweislich besser qualifiziert ist als die anderen Bewerber (Ausbildung, längere Betriebszugehörigkeit, Deutschkenntnisse), wäre doch zumindest eine nachvollziehbare Begründung zu erwarten? Oder wenigstens dem SBV begründen?

LG
Ludwig Günther

25.09.2025 um 11:47 Uhr

Nur weil der andere keine Ausbildung hat, muss er per se nicht schlechter gestellt sein. Was, wenn er bereits längere Zeit in der Branche gearbeitet und sich entsprechende Fähigkeiten angeeignet hat?! Weshalb ist man durch eine längere Betriebszugehörigkeit besser qualifiziert, erschliesst sich mir nicht.

T
Terrikus

25.09.2025 um 12:15 Uhr

Die details sind irrelevant. Meine Hauptfrage ist: Muss der Arbeitgeber eine Absage begründen gegenüber dem Arbeitnehmer (sbM) oder der SBV wenn der Verdacht besteht, dass die Behinderung eine Rolle gespielt haben könnte?

Der Kollege überlegt, rechtlich vorzugehen, daher geht es mir vor allem um die Pflicht zur Begründung.

M
Muschelschubser

25.09.2025 um 12:32 Uhr

Bei einer externen Bewerbung wäre das definitiv so.

Bei einer internen Bewerbung bin ich da allerdings überfragt, weil es ja durchaus sein kann das die Vorgaben nach AGG und SGB IX bisher sauber erfüllt wurden.

Hat er denn eine Rechtsschutz oder ist Gewerkschaftsmitglied? Dann würde ich zunächst mal auf dem kurzen Dienstweg das Anwaltstelefon anrufen.

R
rtjum

25.09.2025 um 12:37 Uhr

"Muss der Arbeitgeber eine Absage begründen gegenüber dem Arbeitnehmer (sbM) oder der SBV wenn der Verdacht besteht, dass die Behinderung eine Rolle gespielt haben könnte?"

Die SBV muss von Anfang an informiert werden, siehe SGB IX, §178, (2).

Die interne Stellenausschreibung sollte ja die genauen Voraussetzungen für die Stelle beinhalten, werden diese denn von beiden Bewerbern erfüllt? Wenn die z.B. nur von dem schwerbeh. Kollegen erfüllt werden kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Der AG muss die Ablehnung begründen siehe SGB IX, §164, (1), Satz 9

C
celestro

25.09.2025 um 12:45 Uhr

"Bei einer externen Bewerbung wäre das definitiv so."

Dann kann es bei einer internen Bewerbung eigentlich nicht anders sein (würde ich direkt mal sagen).

"Der AG muss die Ablehnung begründen siehe SGB IX, §164, (1), Satz 9"

Schau ich mir nachher mal an, schon einmal großen Dank (von mir)!

S
sbvfrank

25.09.2025 um 19:35 Uhr

lies dir bitte einmal im Sozialgesetzbuch neuntes Buch SGB IX die Paragraphen 164 und 178 durch! Da findest du deine Antworten direkt! Nachdem was du schreibst, ist für mich schon die Prüfung nach Paragraph 164 Abs. 1 nicht durchgeführt worden!

S
sbvfrank

25.09.2025 um 21:42 Uhr

in Ergänzung, es gibt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsagentur nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in den Stellenbesetzungsprozess einzubinden.

Demnach reicht es nicht, die Arbeitsagentur über offene Stellen zu informieren, vielmehr muss ein

Vermittlungsauftrag erteilt werden.

Nachzulesen hier: BAG 8 AZR 123/24 wie schon in meinem Kommentar vorab, gehe ich davon aus dass der Arbeitgeber hier schon geschlampt hat!

T
Terrikus

25.09.2025 um 22:06 Uhr

Danke erstmal an allen Der Kollege hat heute ein Gespräch gehabt. Er fragte nach dem Grund der absage, woraufhin der Arbeitgeber „unternehmerische Gründe“ angab. Als mein Kollege um nähere Details bat, erklärte der Arbeitgeber, dass er hierzu nicht verpflichtet sei.

Hab im netz das hier gefunden

Begründete Absage:

Eine ausführliche Begründung der Ablehnung ist hingegen erforderlich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Die Schwerbehindertenvertretung und/oder der Betriebsrat sind mit der beabsichtigten Ablehnung nicht einverstanden. ー Der Arbeitgeber erfüllt seine Beschäftigungsquote nicht. ?
S
Swen

26.09.2025 um 08:22 Uhr

Wenn man es im "Netz" findet, ist es sicher richtig ...

Ich halte nichts davon, einen Job "einzuklagen", es MUSS immer die freie Entscheidung des AG sein, wen er letztendlich einstellt, schliesslich trägt er die Verantwortung für das Unternehmen. Mal abgesehen vom Arbeitsklima, wenn jemand einen Job aufgrund eines Urteils erhält ...

Just meine 5 cent dazu

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