Gültigkeit von Beschlüssen bei unentschuldigt fehlenden BR-Mitgliedern
Hallo, wir sind ein 9er-BR-Gremium und mich treibt die Frage um, wie es denn um die Gültigkeit von BR-Beschlüssen steht, wenn in einer BR-Sitzung ein oder zwei geladene, aber nicht verhinderte BR-Mitglieder fehlen. Es geht explizit nicht um kurzfristige Verhinderung, sondern, dass ein oder zwei Mitglieder einfach nicht erscheinen, ohne sich abzumelden. Das heißt, von den 9 Mitgliedern sind nur 7 da, weil ja nicht nachgeladen wurde. Von der Anzahl der Anwesenden her, ist dann ja Beschlussfähigkeit gegeben. Wie ist das in diesem Fall juristisch, unabhängig davon, dass mit den Fehlenden dann natürlich ein ernstes Wort gesprochen werden muss? Grüße
Community-Antworten (4)
24.09.2025 um 17:11 Uhr
wenn BRM einfach nicht zu einer Sitzung erscheinen beeinflusst das die Beschlussfähigkeit nicht, solange genügend BRM an der Sitzung teilnehmen.
24.09.2025 um 18:18 Uhr
Und wenn nicht klar ist, ob jemand verhindert ist, weil er sich einfach nicht gemeldet hat? Ich vermute: Auf keinen Fall ein Ersatzmitglied einladen, weil sonst ggf. jemand an der Sitzung teilnimmt (das Ersatzmitglied), obwohl er nicht hätte eingeladen werden dürfen.
24.09.2025 um 19:00 Uhr
„Und wenn nicht klar ist, ob jemand verhindert ist, weil er sich einfach nicht gemeldet hat?“
Sofern dem Vorsitz keine Verhinderung bekannt ist oder man wegen Urlaub, AU, Seminarteilnahme etc davon ausgehen müsste, lädt der Vorsitz ein und gut ist. Vgl. auch BAG, 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B) RN 32:
„Das Betriebsverfassungsgesetz geht vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert ist. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflichtenkollision hat der Vorsitzende grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsfalles anzuzeigen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betriebsratsmitglied bereits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht. Diese Angaben sind der Ladung zu entnehmen; der Tagesordnung bedarf es dazu nicht. Fehlt es bei der Betriebsratssitzung ohne vorherige Mitteilung seiner Verhinderung, besteht der Zweck einer Tagesordnung nicht darin, die Willensbildung eines pflichtwidrig abwesenden Betriebsratsmitglieds zu schützen.“
25.09.2025 um 01:44 Uhr
"Ich vermute: Auf keinen Fall ein Ersatzmitglied einladen, weil sonst ggf. jemand an der Sitzung teilnimmt (das Ersatzmitglied), obwohl er nicht hätte eingeladen werden dürfen."
Korrekt!
Ein BRM hat sich abzumelden, wenn es verhindert ist. Von daher muss der BRV davon ausgehen, das niemand verhindert ist, wenn es niemand anzeigt.
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