BR unentschuldigt nicht da - zählt die Stimme mit ja oder nein ?
Hallo zusammen , möchte gerne wissen ob es richtig ist wenn ein BR - Mitglied unentschuldigt ist ob dann seine Stimme immer automatisch ein NEIN ist ? Habe das mal auf einen Seminar gehört finde aber leider keinen § . Möchte mich erstmal bedanken für die rege Anteilnahme . Es ist mir auch klar wenn ein Mitglied unentschuldigt ist das man keinen Ersatz einladen darf , aber es muss doch was geben wenn der Arbeitgeber bewusst verhindert das ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen kann? Wir sind ein Gremium mit 11 Personen und meistens sind wir in der Sitzung höchstens 9 Personen da immer Mitglieder unentschuldigt sind da sie entweder anwesend bzw. am Arbeitsplatz sind und nicht weg können oder es wird ihnen nicht bezahlt wenn sie mit dem Privatauto zur Sitzung fahren wenn sie Gegenschicht haben .
MfG Pickniker
Community-Antworten (6)
28.05.2007 um 13:41 Uhr
@Pickniker, auf was für einem Seminar war das denn? ,,Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind einzuladen, wenn ein »ordentliches« Betriebsratsmitglied »verhindert« ist. Der Verhinderungsfall ist dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen vgl. § 29 Abs. 2 BetrVG sonst kann es vorkommen, daß ihr nicht beschlußfähig seit.
28.05.2007 um 13:46 Uhr
pirat, pickniker, wenn ein BRM unentschuldigt verhindert ist, kann kein EBRM geladen werden. Beschlüsse können mit den restlichen BRM gefasst werden solange der BR beschlussfähig ist. Ergänzungen können auf die TO nicht aufgenommen werden.
Pickniker, lies mal die §§ 25 und 33 des BetrVG mit Kommentierungen, hier wirst Du fündig, allerdings steht da nicht das, was Du gelernt hast, weil es nicht stimmt.
28.05.2007 um 17:17 Uhr
Nimmt ein Betriebratsmitglied seine Amtspflichten unentschuldigt nicht wahr, so entsteht kein Grund für eine zeitweilige Vertretung durch ein Ersatzmitglied. Somit ist es Möglich das der Betriebsrat auch ohne den fehlenden Kollegen rechtsgültige Beschlüsse fasst. Die Stimme des nicht anwesenden Kollegen ist unerheblich und zählt weder als ja, nein oder als Enthaltung.
Übrigens, die mutwillige Nichtteilnahme an der Betriebsratsarbeit, insbesondere der Sitzung ist eine Amtspflichtverletzung, die ggf. eine Amtsenthebung gem.: § 23 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
28.05.2007 um 22:11 Uhr
@alter Heini,
das konjunktiv ist vollkommen korrekt, da die Wiederholung nicht beschrieben wird. Die Schwere des Verstoßes läßt sich nur bei resitenter Nicht-Teilnahme begründen.
29.05.2007 um 10:41 Uhr
Auch ein vermeintliches Fehlen wegen hoher Arbeitsbelastung ist ein unentschuldigtes Fehlen, sollte man mal erwähnen.
29.05.2007 um 14:19 Uhr
Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden BR Mitglieder....
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