Erstellt am 28.05.2007 um 11:41 Uhr von pirat
@Pickniker,
auf was für einem Seminar war das denn?
,,Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind einzuladen, wenn ein »ordentliches« Betriebsratsmitglied »verhindert« ist. Der Verhinderungsfall ist dem Betriebsratsvorsitzenden _unverzüglich_ mitzuteilen vgl. § 29 Abs. 2 BetrVG sonst kann es vorkommen, daß ihr nicht beschlußfähig seit.
Erstellt am 28.05.2007 um 11:46 Uhr von Lotte
pirat, pickniker,
wenn ein BRM unentschuldigt verhindert ist, kann kein EBRM geladen werden. Beschlüsse können mit den restlichen BRM gefasst werden solange der BR beschlussfähig ist.
Ergänzungen können auf die TO nicht aufgenommen werden.
Pickniker,
lies mal die §§ 25 und 33 des BetrVG mit Kommentierungen, hier wirst Du fündig, allerdings steht da nicht das, was Du gelernt hast, weil es nicht stimmt.
Erstellt am 28.05.2007 um 15:17 Uhr von Der alte Heini
Nimmt ein Betriebratsmitglied seine Amtspflichten unentschuldigt
nicht wahr, so entsteht kein Grund für eine zeitweilige Vertretung durch ein Ersatzmitglied. Somit ist es Möglich das der Betriebsrat auch ohne den fehlenden Kollegen rechtsgültige Beschlüsse fasst. Die Stimme des nicht anwesenden Kollegen ist unerheblich und zählt weder als ja, nein oder als Enthaltung.
Übrigens,
die mutwillige Nichtteilnahme an der Betriebsratsarbeit, insbesondere der Sitzung
ist eine Amtspflichtverletzung, die ggf. eine Amtsenthebung gem.: § 23 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
Erstellt am 28.05.2007 um 20:11 Uhr von hans
@alter Heini,
das konjunktiv ist vollkommen korrekt, da die Wiederholung nicht beschrieben wird. Die Schwere des Verstoßes läßt sich nur bei resitenter Nicht-Teilnahme begründen.
Erstellt am 29.05.2007 um 08:41 Uhr von Frank B.
Auch ein vermeintliches Fehlen wegen hoher Arbeitsbelastung ist ein unentschuldigtes Fehlen, sollte man mal erwähnen.
Erstellt am 29.05.2007 um 12:19 Uhr von betriebsratten
Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden BR Mitglieder....