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Verweigerte Kostenübernahme für Schulung des WA

B
Baujahr70
Sep 2025 bearbeitet

Hallo Community,

in unserer Firma besteht der Wirtschaftsausschuss aus sieben Personen, wovon nur zwei davon Betriebsräte sind.

Die anderen wurden seinerzeit in Ermangelung an geeigneten Kandidaten ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und nicht wegen ihrer fachlichen Eignung ausgewählt.

Nun wollte der Betriebsrat eine Inhouse-Schulung für all diese WA Mitglieder organisieren und hat einen entsprechenden Beschluss verfasst.

Die Kostenübernahme wird nun aber vom Arbeitgeber mit der Begründung verweigert, da er davon ausgeht, dass WA Mitglieder, die keine Betriebsräte sind, automatisch über eine fachliche Eignung verfügen.

Dass diese Begründung hinkt ist mir klar.

Mir geht es jetzt darum, wie der Betriebsrat mit dieser Angelegenheit weiter umgehen muss.

Unser Anwalt sagt, dass die Situation schwierig sei und man sich auf einen Konsens einigen sollte.

Ich bin jedoch nicht sicher, ob das der Weg ist, den ich beschreiten möchte, denn es geht hier dem AG nur darum Kosten zu sparen. Das kam bei einem persönlichen Gespräch klar hervor.

Wie würdet Ihr in diesem Fall handeln?

31607

Community-Antworten (7)

C
Catweazle

20.09.2025 um 16:16 Uhr

Ich würde auf den Anwalt hören.

M
Meph1977

21.09.2025 um 15:38 Uhr

Ich würde hier eher versuchen auf Einsicht zu setzen denn rechtlich hat der AG recht.. Der WA ist ja auch dazu da den AG zu unterstützen sofern es nötig ist und es dann nicht Hilfreich ist wenn das WA Mitglied sich bei jedem 2. Wort fragt ob man das Essen kann wird er hoffentlich verstehen. Bei meiner Schulung zum WA war eine Firma dabei die hatte sogar die Sekretärin des BR dorthin geschickt.

L
Locke69

22.09.2025 um 08:41 Uhr

Der Wirtschaftsausschuss hat in der Regel einen Anspruch auf Schulung nach § 37Abs.6 . Dieser Anspruch besteht für Mitglieder des WA die auch Betriebsratsmitglieder sind, sowie für Ausschussmitglieder die nicht im Betriebsrat sind. Dies wurde durch verschiedene Urteile bestätigt. BAG vom 06.11.1973 – 1 ABR 8/73; BAG vom 20.01.1976 – 1 ABR 44/75; LAG Hamm vom 08.08.1996 – Sa 2016/95; BAG vom 11.11.1998 – 7 AZR 491/97 Also Arbeitgeber auffordern kosten nach §37 Abs.6 zu übernehmen ansonsten Beschlussverfahren einleiten.

M
Meph1977

22.09.2025 um 09:36 Uhr

Du solltest die Urteile auch lesen. Ich zitiere mal den Leitsatz des als letztes angegebenen Urteils.

"Wirtschaftsausschußmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - NZA 1989, 221). "

In dem Urteil wird auch auf das erste angegebene Urteil in folgender weise Bezug genommen.

"Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BAG Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73)"

und schreibt weiter. "An dieser Rechtsprechung, daß § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls in aller Regel auf Wirtschaftsausschußmitglieder, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, nicht anwendbar ist, hält der Senat fest."

M
Muschelschubser

22.09.2025 um 10:02 Uhr

Ich würde das angehen wie ein Vertriebler: Was hat der AG konkret davon, wenn die Schulung für alle durchgeführt werden?

Erfahrungsgemäß ist es z.B. so, dass bei einem besseren Verständnis für Kennzahlen auf einer völlig anderen Ebene über geschäftspolitische Entscheidungen diskutiert wird. Das kann dazu führen, dass z.B. nachhaltige Sparmaßnahmen im Sinne aller Beschäftigten wahrgenommen werden, und hier nicht ad hoc der Nachteil für jeden Einzelnen gesehen wird. Oder ein BR kann von seinem Initiativrecht Gebrauch machen, in einer Form dass wirklich konstruktive Verbesserungsvorschläge entstehen. Eventuell können Kenntnisse aus der Fortbildung sogar direkt auf der originären Stelle eingesetzt werden.

Sieht der AG den Sinn weiterhin nicht, kann der Konsens auch darin bestehen, dass man die Teilnahme auf eine Person (BRM, oder eben beide) beschränkt, die dann als Multiplikator fungiert.

OH
Olav HB

22.09.2025 um 10:25 Uhr

Das Problem liegt hier im ersten Satz: Ein Teil der WAM sind aufgrund persönlicher und nicht fachlicher Qualifikation in en WA gelangt. Es heißt im §107 (1) BetrVG sie sollen die "erforderliche fachliche UND persönliche Eignung besitzen..." Wenn einer dieser Qualifikationen fehlt, habt ihr ein Problem bei der Legitimation der Berufung in den WA.

Dies kann dazu führen, dass der AG nicht nur die Schulung verweigert, sondern sogar den ganzen WA in Frage stellt.

Man kann natürlich auch die beide BRM gesondert auf eine Schulung schicken, diese dürfte für erforderlich gehalten werden und somit von der Kostenübernahme nach §40 BetrVG gedeckt sein.

L
Locke69

22.09.2025 um 11:10 Uhr

Meph1977 du hast natürlich recht was du geschrieben hast. Aber das BAG vom 11.11.1998 – 7 AZR 491/97 lautet Ein derartiger Ausnahmefall, in dem der Betriebsrat von § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG abweichen darf, könnte z.B. vorliegen, wenn der Betriebsrat völlig neu gewählt wurde oder wenn er keinen Arbeitnehmer findet, der die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzt. Diese Voraussetzungen liege indessen auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. In dem Fall der hier beschrieben wurde aber schon. Dann steht dem Wirtschaftsausschuss die Schulung zu, da er sonst seine gesetzlichen aufgaben nicht nachkommen kann.

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