Zustimmumg des Betriebsrates bei Einstellung an anderem Betrieb ohne BR
Hallo zusammen, wir haben eine Firma mit vier Standorten welche auch standortübergreifend zusammenarbeiten Ein Standort hat keinen BR . Nun haben wir die Personalabteilung angefordert uns die Informationen über Einstellungen in dem Standort ohne BR zukommen zu lassen. Dies wurde verweigert mit der Begründung dass dies nicht erforderlich wäre da es in diesem Betrieb keinen BR gibt und uns das nichts zusteht. Ist diese Information richtig? Wenn nicht - stellt sich uns die Frage - muss die Information an die vorhandenen Betriebsräte gehen oder an den Gesamtbetriebsrat.
Community-Antworten (22)
17.09.2025 um 13:09 Uhr
Wenn ihr als BR dort nicht z5uständig seid, dann habt ihrdort auch nicht mitzubestimmen. Der GBR ebenfalls in diesen Angelegenheiten nicht, aber der GBR kann dort eine BR-Wahl initiieren bzw. muss das nach Gesetz sogar. Die Perso hat hier Recht.
17.09.2025 um 13:39 Uhr
Ich würde bei der Frage mal etwas eher ansetzen:
Erfüllt der Standort die Anforderungen an einen Betrieb nach §1 BetrVG?
Wenn ja, sollte eine Wahl initiiert werden.
Wenn nein, sehe ich den GBR als zuständig an, weil am Standort kein BR gewählt werden kann.
vgl. §50 BetrVG: (1) 1Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
edit: Wobei die bloße Formulierung im Gesetz die Frage aufwirft, ob hier nicht so oder so der GBR zuständig ist, weil es "einen Betrieb ohne Betriebsrat" betrifft?
Leider habe ich ad hoc keinen Kommentar zu Hand.
Dennoch: sauberer wär's mit Standort-BR, falls möglich.
17.09.2025 um 15:33 Uhr
crossposting
17.09.2025 um 15:36 Uhr
@Muschelschubser das entscheidende Wort ist "insoweit"! Nur wenn die originäre zuständigkeit des GBR gegeben ist dann kann er für betriebsratslose Betriebe etwas machen. Einstellungen, Kündigungen, Versetzungen etc. unterliegen nicht der MB des GBR!
17.09.2025 um 15:49 Uhr
das insoweit bezieht sich auf den Satz davor. Der GBR in seiner Zuständigkeit beschließt z.B. BVen, die auch für betriebsratslose Betriebe Aus §50 BetrVG ergibt sich gerade keine Zuständigkeit in örtlichen Angelegenheiten für betriebsratslose Betriebe Personelle Angelegenheiten sind gerade keine GBR-Angelegenheiten.... ergo....
17.09.2025 um 17:17 Uhr
Crossposting ist doch okay?
17.09.2025 um 18:52 Uhr
Zitat Tristans Eve : Nun haben wir die Personalabteilung angefordert uns die Informationen über Einstellungen in dem Standort ohne BR zukommen zu lassen
Hierzu mal 2 Fragen :
- Wie viele Mitarbeiter sind in diesem Standort beschäftigt ?
- Wie weit ist dieser Standort von Eurem Betrieb entfernt ?
18.09.2025 um 08:16 Uhr
"aber der GBR kann dort eine BR-Wahl initiieren bzw. muss das nach Gesetz sogar."
Wo steht im Gesetz, dass der GBR eine Wahl initiieren MUSS?
18.09.2025 um 09:10 Uhr
§ 17 BetrVG (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
18.09.2025 um 09:17 Uhr
Also wir waren vorab zwei Betriebe mit jeweils 2 Standorten und unterschiedl. Personalabt./ GF . Nun sind wir vesrchmolzen - also ein Betrieb - mit einer GF, einer Personalabt.. - da müssen wir doch generell neu wählen - Oder liege ich da falsch?
18.09.2025 um 10:29 Uhr
"Wo steht im Gesetz, dass der GBR eine Wahl initiieren MUSS?" Danke @Kehler für die Beantwortung
"Oder liege ich da falsch?" Kommt drauf, ihr müsst halt prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen aus dem BetrVG zutreffen.
18.09.2025 um 10:43 Uhr
Das ist aber doch keine MUSS Regelung. Betriebsräte sind freiwillig, niemand kann gezwungen werden, wäre mir neu sowas.
18.09.2025 um 10:48 Uhr
Oh ein s fehlt. Ein armeliger Wicht (hier fehlt auch das s).
Jetzt postet er schon mit leicht geänderten Threadstarternamen.
Bitte nicht auf olche Getalten hören. (da fehlen 2 s)
18.09.2025 um 10:53 Uhr
"Also wir waren vorab zwei Betriebe mit jeweils 2 Standorten und unterschiedl. Personalabt./ GF . Nun sind wir vesrchmolzen - also ein Betrieb - mit einer GF, einer Personalabt.. - da müssen wir doch generell neu wählen - Oder liege ich da falsch?"
Nur wenn die Betriebsidentität nicht mehr gegeben ist., ist neu zu wählen
18.09.2025 um 10:59 Uhr
Wenn es keine Kandidaten gibt kann man auch nicht wählen. Gibt es aber Kandidaten die sich zur Wahl stellen, dann wird gewählt, du Troll
18.09.2025 um 11:10 Uhr
Dann ist die Formulierung schlichtweg falsch. Und warum beleidigst du mich, nur weil ich was frage?
18.09.2025 um 12:42 Uhr
"Das ist aber doch keine MUSS Regelung. Betriebsräte sind freiwillig, niemand kann gezwungen werden, wäre mir neu sowas." Im Falle des GBR ist es eine MUSS-Regelung, wenn sich dann niemand findet, der den Wahlvorstand machen will, dann hat der GBR seine Pflicht getan.
18.09.2025 um 13:04 Uhr
Sehe ich anders, was passiert, wenn es der GBR nicht tut? Genau ... nichts.
18.09.2025 um 14:23 Uhr
"was passiert, wenn es der GBR nicht tut? Genau ... nichts."
Wenn der GBR eine gesetzliche Pflicht ignoriert passiert nichts, korrekt. Es sei denn, es gibt Menschen, die diese Sache zum Gericht tragen ... dann passiert durchaus etwas.
18.09.2025 um 14:28 Uhr
Ja was passiert in diesem Fall? Nichts, selbst vor Gericht nicht, es gibt keine persönlichen Strafen für GBR Mitglieder.
18.09.2025 um 16:45 Uhr
Wenn es zwei Betriebe waren die zu einen verschmolzen sind, spielt es keine rolle ob ihr jetzt eine Pers. Abt. habt oder einen Geschäftsführer für die Wahl eines neuen BR-Gremiums. Auschlaggebend ist die räumliche Lage der zwei Betriebe. Wenn sie sich an unterschiedlichen Standorten befinden ist nicht zwangsläufig neu zu wählen.
19.09.2025 um 12:23 Uhr
@Locke69
Hast Du einmal eine Quelle für Deine Behauptung? Danke!
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