Erstellt am 17.12.2009 um 14:13 Uhr von erwin
@marslars
Den AG auffordern diese sofort zu deinstallieren alle Aufnahmen zu löschen, da sonst Strafanzeige erfolgt. Er möge sich doch einfach auch einmal informieren, was in den Monaten im Jahr 2009 den AG geschehen ist welche heimlich AN belaucht oder gefilmz haben.
Schalte der AG die Kamera nicht sofort ab und löscht alle Aufnahmen, Beschluss fassen RA beauftagen und er möge zum einen eine einstweilige Verfügung gegen den AG beantragen (bekommt er hier) und dann alle weiteren rechtlichen Möglichkeuten zu prüfen und weiteres zu veranlassen.
Aber Achtung den Beschluss und den TOP hierzu auf der TO richtig fassen, am besten hierbei schon von dem RA den ihr beauftragen wollte beraten lassen. I.d.R. machen die RA dieses.
Erstellt am 17.12.2009 um 14:25 Uhr von azrael
Anfrage an den AG ob technische Überwachungseinrichtungen in betrieb sind, die geeignet sind, Mitarbeiter zu überwachen.
Darauf hinweißen, dass solcher art Anlagen mitbestimmungspflichtig sind und ohne Einverständnis des BR (gegebenenfalls aller Mitarbeiter) nicht betrieben werden dürfen.
Die sofortige demontage der Anlage fordern und notfalls gerichtlich Anordnen lassen. Anzeige vor dem Arbeitsgericht (lohnt gerade, Netto und Co. sei dank) wegen Verstoss gegen das BetrVG.
Einschalten des Datenschutzbeauftragten.
Und zu guter letzt: mit Hinweiß darauf, dass das BDSG in bestimmten Fällen die strafrechtliche(!) Verfolgung anordnet, beim AG anfragen, wer sich dafür zu verantworten hat.
Erstellt am 17.12.2009 um 22:30 Uhr von ridgeback
marslars,
die Installation und das Betreiben einer Videoanlage zur Aufzeichnung der Arbeitnehmer stellen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen i.S. des § 87 I Nr. 6 BDSG dar. Der Betriebsrat hat gem. § 75 II BetrVG die Verpflichtung, gegen Maßnahmen vorzugehen, die die Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit hindern; ferner muss er gem. § 80 I Nr. 1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze, die zu Gunsten der Arbeitnehmer gelten, überwachen. Das Betreiben der Videoanlage ist unzulässig, und dem Betriebsrat steht zudem gem. § 23 III 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Anspruch ist in Absatz 3 S. 2-4 durch vom Arbeitsgericht zu verhängende Repressionen, für den Fall des Zuwiderhandelns, abgesichert.