Zustimmung zur Einstellung
Zustimmung zur Einstellung? Bei uns lag eine Einstellung in der BR-Sitzung vor. Da ein BR-Mitglied fehlte waren 12 von 13 BR Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Ergebnis: 6 ja, 5 nein und 1 Enthaltung. Soweit wie mir bekannt ist sind Enthaltungen wie nein zu werten. Damit ist eine patt Situation und der Einstellung wäre nicht zugestimmt, oder es waren mehrheitlich die BR Mitglieder für die Einstellung 6 und nur 5 dagegen und der Einstellung ist zugestimmt. Wie ist es richtig? Dankr für Euere Antworten!
Community-Antworten (9)
15.01.2009 um 12:01 Uhr
Hallo dinoli, es ist so wie Du geschrieben hast, bei 6 ja, 5 nein und 1 Enthaltung, Einstellung abgelehnt.
15.01.2009 um 12:11 Uhr
Hallo Dinoli,
lt. § 99 BetrVG könnt Ihr die Zustimmung zu einer Einstellung nur verweigern, wenn eine der 6 Punkte unter Abs. 2 zutreffen. Bei § 99 wird nicht abgestimmt. Nur wenn einer der Gründe zutrifft könnt Ihr die Zustimmung verweigern.
MfG Angi1
15.01.2009 um 12:17 Uhr
@Angi1
..nur einmal die Frage: Wie nennst Du das was ihr in einem solchen Falle im BR-Gremium macht, wen der BRV die Farge stellt, wer ist für den Antrag und ihr dann die Hände hebt? Endwerder bei wer ist dafür, dagegen, Enthaltung.
Vielleicht doch Abstimmung??
15.01.2009 um 12:24 Uhr
@Angi1,
die Entscheidung des BRs erfolgt durch einen Beschluss des BRs und über den Beschluss wird abgestimmt.
Die BR-Mtgl. die gegen den Beschluss der Einstellung gestimmt haben, müssen dann die Verweigerung der Zustimmung begründen.
15.01.2009 um 12:42 Uhr
@all
Wurde die Zustimmung zur Einstellung verweigert kann der AG entweder sich die Ersatzzustimmung einholen, eine vorläufige Maßnahme § 100 oder die Verweigerung der Zustimmung missachten, letzters besonders dann wenn der BR keinen der gem. § 99 zulässigen Gründe der Verweigerung nutzt. Dann müsste der BR klagen, fällt aber vor dem ArbG auf die Nase.
Ja ich weis, rechtlich müsste er auch im letzten Fall das ArbG bemühen, doch es bleibt im Ergebnis das Gleiche. Klagt ein BR bekommt er vom ArbG gesagt, dass seine Zustimmungsverweigerung fehlerhaft war und das ArbG ersetzt diese und der AG bekommt gesagt, dass sein Handeln auch nicht richtig wahr, doch die Einstellung bleibt, es ändert sich also nichts am Ergenbis.
15.01.2009 um 12:42 Uhr
Ja, natürlich Abstimmung, das Ergebnis habe ich beschrieben! Ich bin ja auch der Meinung das dieses Ergebnis bedeutet das der Einstellung nicht zugestimmt wurde. Eine Begründung zur Ablehnung nach §99 liegt nicht vor, trotzdem war das Abstimmungsverhältnis so!
15.01.2009 um 13:00 Uhr
Ich hab mich wohl unglücklich ausgedrückt. Ich wollte erklären, dass bei einer Einstellung erst geklärt werden muss, ob einer der 6 Gründe (§99 Abs. 2) zutrifft. Ist dies nicht der Fall kann eine Abstimmung nur auf Zustimmung hinauslaufen. Im Abs. 3 wird erklärt, dass die Verweigerung der Zustimmung innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich abgegeben werden muss. Teilt der BR dem AG die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
MfG Angi1
15.01.2009 um 13:01 Uhr
@dinoli
Das Euer Beschluss eindeutig ablehnung bedeutet wurde schon dargelegt. Trotzdem habt Ihr ein Problem wenn ihr keine Begründung habt, wie Uschi66 ganz richtig dargelegt hat!
Wie Uschi66 schon geschrieben hat, ist Euer Beschluss ohne Begründung null und nichtig.
Der BRV muss Euren Beschluss, sprich Ablehnung, dem AG mitteilen. Was schreibt er nun?
Variante 1: Er schreibt: Abgelehnt ohne Begründung. In diesem Fall lacht sich Euer AG ins Fäustchen und führt die Maßnahme durch. Das ArbG hat er nicht zu fürchten.
Variante 2: Er schreibt Abgelehnt, weil - und die Begründung saugt er sich aus den Fingern. Nur: Ohne Beschluss des BR über den Grund darf der BRV das gar nicht! Wenn Euer AG das nicht weiss (das ist in der Regel so) und lässt die Finger von der Maßnahme ist alles in Ordnung. Wo kein Kläger da kein Richter. Führt Er die Maßnahme trotzdem durch (z.B. mit Verweis auf §100), so geht das ganze als Beschlussverfahren vor das ArbG - und da fallt Ihr wieder auf die Nase, da für die Begründung kein Beschluss vorliegt und sie somit rechtlich nicht existiert. Ob der Grund stichhaltig ist, interessiert den Richter dann gar nicht mehr. Allerdings kann es sein, dass die ordungsgemäße Beschlussfassung gar nicht angezweifelt wird, dann habt Ihr Glück gehabt. In unserem Fall wurde das nicht überprüft - war aber vielleicht auch unwichtig, da unser Grund eh nicht haltbar war....
Wenn Ihr das ganze wasserdicht machen wollt, müsst Ihr auch über den Grund beschliessen.
15.01.2009 um 15:58 Uhr
Danke!!!!!!!!!!
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