Minijobber verdienen
Hallo liebe BR- Kollegen,
folgender Fall: Unsere Firma eines mittelständischen Unternehmen, handhabt es bei Minijobbern so, dass diese, auch wenn Sie teilweise schon 20-30 Jahre im Unternehmen arbeiten, immer noch ca. Mindestlohn verdienen. D.h. ca. 20% - 30% weniger. Die GF begründet es damit, dass Sie keine Sozialabgaben zahlen und den Lohn fast Brutto für Netto bekommen. Sie würden einen höheren Lohn bezahlen, wenn Sie die Minijob Grenze überschreiten würden.
Ist dies legal? Habt Ihr Gesetzestexte?
Gruß Hansen
Community-Antworten (13)
16.09.2025 um 10:19 Uhr
Der AG sollte sich mal das BAG-Urteil 5 AZR 108/22 anschauen.
Hier wurde klargestellt, dass ein Minijobber keinen geringeren Stundenlohn erhalten darf als Vollzeit-Beschäftigte, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Kläger und Beklagte haben im Rechtsstreit zwar andere Beweggründe aufgeführt, aber das ändert nichts an der Gültigkeit des Urteils.
16.09.2025 um 11:50 Uhr
Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ist nicht zulässig.
Nach §266a StGB (Vorbehalten ... von Arbeitsentgeld) ist dies sogar eine Straftat. Unter Umstände erschwert durch die tatsache, dass keine Sozialabgaben bezahlt werden. Normalerweise kann ein Minijobber (stand heute) 43,25 Std/Monat zum Indestlohn arbeiten. Er bleibt dann genau unter der Steuerfreigrenze. Zahle ich jemand statt €12,82 nur €9,62 (75% des Mindestlohns) so kann ich derjenige 57,75 Stunden/Monat beschäftigen. Bei Zahlung des Mindestlohns würde ich aber bei den Stunden die Steuer- und Beitragsfreie Grenze weit überschreiten.
Die betreffende Arbeitnehmenden sollten ihre Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns schrifltlich geltend machen. Wenn ihr nicht Tarifgebunden seid, was ich annehme, und im Arbeitsvertrag nichts anders vereinbart ist, beträgt der Verjährungsfrist für diese Ansprüche sogar 3 Jahre (§195 BGB). Da kann sich für den einen oder anderen doch ein nettes Sümmchen zusammenstückeln.
16.09.2025 um 11:53 Uhr
Olav HB, setzen 6.
16.09.2025 um 12:01 Uhr
Ich denke das eine im Arbeitsvertrag häufig zu findende Passage das man Lohnansprüche innerhalt von 3 Monaten geltend machen muss im Falle einer Unterschreitung des Mindestlohnes unwirksam wäre.
Haufe schreibt hierzu: "Mindestlohnansprüche verjähren Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitsvergütung unterliegt damit hinsichtlich der Entgeltansprüche "bis zur Höhe des Mindestlohns" nur der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für Ansprüche oberhalb des Mindestlohns würden die Ausschlussfristen insoweit wirksam bleiben können."
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/ausschlussfristen_76_296844.html
Edit sagt: ersten Satz gestrichen weil er schlicht falsch war und Zitat von Haufe sowie Link zur Quelle hinzugefügt.
16.09.2025 um 12:14 Uhr
@pickel: Und wieso?
16.09.2025 um 12:41 Uhr
"Und wieso?"
Ich vermute den Grund in:
"immer noch ca. Mindestlohn verdienen."
es verdient niemand < Mindestlohn.
16.09.2025 um 13:08 Uhr
Ich gebe zu, es gibt einen Unterschied zwischen dem was man verdient und was man bezahlt bekommt, nicht jeder verdient was er bezahlt bekommt und umgekehrt, aber wo spreche ich von "ca. Mindestlohn verdienen?"
Und außerdem, warum "setzen 6", geht doch auch im stehen, oder?
16.09.2025 um 13:31 Uhr
Du redest von:
"Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ist nicht zulässig."
im Thema hier geht es aber um:
"immer noch ca. Mindestlohn verdienen"
"Und außerdem, warum "setzen 6", geht doch auch im stehen, oder?"
Darauf braucht man nun wirklich nicht eingehen, oder?
"Ich denke das eine im Arbeitsvertrag häufig zu findende Passage das man Lohnansprüche innerhalt von 3 Monaten geltend machen muss im Falle einer Unterschreitung des Mindestlohnes unwirksam wäre."
Bitte beim Thema bleiben ... es gibt keinen Hinweis darauf, das jemand < Mindestlohn verdient.
16.09.2025 um 14:01 Uhr
@celestro "... immer noch ca. Minestlohn verdienen, d.H. ca. 20-30% weniger...", das deutet für mich darauf, dass doch unter Mindestlohn bezahlt wird.
Bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohn greifen die Fristen des BGB, eventuelle abweichende Ausschlussfristen sind dann unwirksam. Diese Regelung kommt aus dem Mindestlohngesetz und soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmenden nicht überm Tisch gezogen werden wenn der AG unter Mindestlohn zahlt.
16.09.2025 um 14:19 Uhr
Olaf ich lese das so, dass die nicht Minijobber 20 bis 30 % Stundenlohn über den Mindestlohn haben. Aber wie man es auch dreht Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden nur weil sie weniger Abzüge haben.
16.09.2025 um 14:40 Uhr
Hallo,
ich meinte, dass die Minijobber alle bei uns leicht über dem Mindestlohn liegen und 20% -30% von den Vollzeitkräften (Stundenlohn) entfernt. Trotz gleicher Quali.
Gruß Hansen
17.09.2025 um 11:41 Uhr
@Moreno, & Hansen in dem Fall habe ich die Frage falsch verstanden.
Wenn es darum geht, ob eine unterschiedliche Vergütung erlaubt ist, kommt man in eine Grauzone. Grundlage ist eine Vergleichsgruppe, nur wie wird diese zusammengestellt und, welche objektive Kriterien kann der AG liefern, dass die Bezahlung anders ist? Das Argument "sie zahlen ja keine Sozialabgaben..." zieht da nicht, denn die Gründe müssen in den individuellen Unterschiede der Arbeit liegen (Quali, Erfahrung etc.). Problem ist, jeder einzelne müsste hier ggf. klagen und muss dann belegen, warum seiner Meinung nach die ungleiche Bezahlung ungerechtfertigt ist. Letzteres ist aber schwer nachzuweisen, versuchen kann man es aber.
17.09.2025 um 12:18 Uhr
die erste Antwort sagt eigentlich alles Notwendige. Das darf so nicht gemacht werden, Punkt! Dürfte sich (wenn es so ist, wie im Eingangspost beschrieben) ziemlich einfach nachweisen lassen.
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