Arbeitsverträge mit rechtswidrigen Klauseln
Hallo. Es gibt bei uns Standard-Arbeitsverträge für Minijobber (wir stellen erst seit Kurzem Minijobber ein); diese sind nicht mit dem BR abgestimmt bzw. beraten worden.
In diesen Verträgen sind rechtswidrige Klauseln enthalten, z.B.: "Es wird kein Urlaub gewährt." Aber auch sich widersprechende, unstimmige Klauseln. Ich habe unseren Personaler schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen. Jetzt ist wieder solch ein Vertrag bei uns aufgeschlagen. Wie würdet Ihr vorgehen?
Community-Antworten (17)
21.01.2016 um 17:22 Uhr
Schwierige Situation für einen BR. Ihr sollt überwachen dass die Gesetze eingehalten werden, LFzG, Urlaub etc. Die Minijobber verlieren dann evtl. den Job, das wollen die auch nicht. Was nun?
21.01.2016 um 17:24 Uhr
Einstweilige Verfügung gegen diesen standartisierten AV erwirken. AG zu Verhandlungen hierzu einladen und verhandeln. Im Zweifelsfall Einigungsstelle anrufen...! Eigentlich einfach...
21.01.2016 um 18:36 Uhr
aber entscheidet eine Einigungsstelle zu den Punkten... eher nicht
21.01.2016 um 18:42 Uhr
macht es publik - z.B. in der nächsten Betriebsversammlung ......
21.01.2016 um 19:02 Uhr
gute Frage, da es eine erzwingbare ist, wird die Einigungsstelle also der Vorsitzende im Zweifel keine Sachen aufnehen, die gegen gültige Gesetze sprechen... aber der Mitbestimmung müssen sie halt unterliegen... Ich denke ergo, dass die Chancen die Gesetzeswidrigen Passagen durch Spruch zu entfernen eher leicht ist...
21.01.2016 um 19:14 Uhr
Ist die urlaubsdauer mitzubestimmen.... Nein eben nicht
21.01.2016 um 19:22 Uhr
wie kommst du darauf? Umfasse es mal weiter... Der Urlaub als solches ist bei Meinungsverschiedenheiten zwischen AN und AG mitbestimmungspflichtig, das betrifft dann selbstverständlich auch die Länge des Urlaubes...
21.01.2016 um 19:45 Uhr
Sorry, aber leider ist hier so gut wie fast alles total daneben.
Bei Minijobern kann anteiliger Urlaub und auch das Urlaubsgeld sowie das zusätzliche Urlaubsgeld, mit den Einsatzzeiten verrechnet werden.
Dieses kann auch ohne Beteiligung eines BR individuell vereinbart werden.
21.01.2016 um 20:12 Uhr
Ja, aber im Eingangsfred steht "rechtswidriges Verhalten", müssen wir dann nicht annehmen, dass das eben nciht im AV vereinbart wurde? Nachtrag: außerdem geht es noch immer um standatisierte AV... MBR also vorhanden...
21.01.2016 um 20:58 Uhr
Sorry, aber auch das ist daneben.
Was in einem AV vereinbart wird, geht einen BR erst mal nichts an. Daher kann er hier auch kein rechtswidriges Verhalten bemängeln. Bei Kenntnis Anprangern, ist dann wieder eine andere Sache.
Individuell kann ein AG mit einem AN vereinbaren was er will, ohne dass es einen BR zu tangieren hat. Passt es kollektivrechlich nicht, ist die Vereinbarung halt aktuell gegenstandslos. Das begründet aber keinesfalls ein MBR.
Dieses greift nur bei den betrieblich erstellten Normen eines AV und nicht auch für hiervon abweichende individuelle Vereinbarungen.
Außerdem steht im Eingangstext nichts von "rechtswidriges Verhalten", sondern etwas von „rechtswidrige Klauseln“, was zwei total unterschiedliche Schuhe sind.
Daher besteht hier auch kein MBR und der BR kann die Fingers ruhig halten.
21.01.2016 um 21:06 Uhr
"Dieses greift nur bei den betrieblich erstellten Normen eines AV und nicht auch für hiervon abweichende individuelle Vereinbarungen."
" Es gibt bei uns Standard-Arbeitsverträge für Minijobber (wir stellen erst seit Kurzem Minijobber ein); diese sind nicht mit dem BR abgestimmt bzw. beraten worden. "
Im Fred steht nichts von individuellen Vereinbarungen... In diesem Sinne bleibe ich bei meiner Meinung!
Wir brauchen ergo ncihtmal die Sache als solches betrachten, sondern die Mißachtung des MBR des Gremiums. Die Antwort hierzu habe ich mitgeteilt.
Wenn der AG das MBR nciht mehr mißachtet, können wir ja weiter diskutieren - in wie weit welche Regelung unter Umständen Spruchfest durch die Einigungsstelle sind, aber soweit sind wir hier doch noch gar nciht, oder siehst du das anders?
21.01.2016 um 22:16 Uhr
Deine Ansicht zur urlaubsdauer ist quatsch. Klarer Fall des 77 III
21.01.2016 um 22:20 Uhr
solltest du hier den §77 Abs3 BetrVG meinen, verstehe ich dich nciht. Weil, ich will hier keinen Urlaub in den standatisierten AV regeln, sondern, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden... Mehr nciht, ergo gibt es keine Kollosion mit dem 77,3!
In diesem Fall hier wurde doch bemängelt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eben nicht eingehalten werden bei den standartisierten AV... Und genau diesen Mißstand würde ich bereinigen! Nicht mehr, nicht weniger...
22.01.2016 um 00:22 Uhr
Auch das erreichst du nicht da das nicht in der Spruchkompetenz der Einigungsstelle liegt.
22.01.2016 um 00:24 Uhr
Zitat (Jakarta): "Bei Minijobern kann anteiliger Urlaub und auch das Urlaubsgeld sowie das zusätzliche Urlaubsgeld, mit den Einsatzzeiten verrechnet werden."
Kannst Du das auch belegen?
23.01.2016 um 20:05 Uhr
Ich will es zumindest versuchen.
Unstrittig dürfte sein, dass auch geringfügig beschäftigte, einen anteiligen Urlaubsanspruch haben und dieser nach § 13 BUrlG – unabdingbar ist.
Klar dürfte auch sein, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den Erholungszweck des Urlaubs in den Vordergrund stellen und somit eine Aufrechnung mit Geldleistungen praktisch ausgeschlossen ist.
Jetzt haben wir die grundsätzliche Abstellung auf Erholung des BUrlG und die Wahlfreiheit des AN nach § 7 BUrlG zur Dauer und Zeitpunkt.
Da hier die Mindestvorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht greifen und nach Satz 1 hier eine individuelle Vereinbarung durchaus möglich ist, haben wir schon einen Ansatzpunkt.
Der Zweite findet sich in § 13 Abs. 1 Satz 1. Da hier die Möglichkeit besteht, durch TV auch andere - auch zuungunsten des AN - Regelungen zu treffen und hier entweder ein direkter Bezug besteht oder vereinbart wird.
Da bei einem geringfügig beschäftigten, der Erholungszweck wohl nicht im Vordergrund steht, und dieses ev. sogar mit einem Hauptjob oder weiterem Minijob kollidiert, dürfte hier die Wahlfreiheit des AN dominieren.
D. h. jetzt, wenn sich der anteilige Urlaubsanspruch in Form einer in dieser Höhe verringerten Gesamtarbeitszeit und nicht als Abgeltung wiederfindet, ist auch der Grundsatz eines Erholungszwecks erfüllt. Natürlich muss sich das entweder so formuliert in einem AV wiederfinden, oder es ergibt sich aufgrund der AZ im Verhältnis zur Entlohnungshöhe von 450 Euronen.
Vor einiger Zeit habe ich auch mal ein Urteil dazu gelesen, da ich aber auch nicht alles dem BR zugängliches Zuhause unterm Teppich liegen habe, müsste ich nächste Woche einmal danach Stöbern.
Nachtrag:
Einfach einmal nach „unwiderrufliche Freistellung“ oder „Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen“ Googeln hilft hier vielleicht auch schon etwas weiter.
Das ergibt sich aber auch aus dem BAG Urt. v. 23.01.2008, Az.: 5 AZR393/07 zur Freistellungsvereinbarung und dem BAG Urt. v. 16.07.2013, Az.: 9 AZR 50/12 zur nicht näher festgelegten Urlaubsregelung.
Siehe hierzu auch die Angaben bei: https:de.wikipedia.org/wiki/Freistellung_(Arbeitsrecht)#Freistellung_und_Urlaub
25.01.2016 um 14:40 Uhr
Zitat (Jakarta): "Da hier die Mindestvorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht greifen ..."
Wie kommst Du denn darauf?
Zitat (Jakarta): "... Wahlfreiheit des AN nach § 7 BUrlG zur Dauer und Zeitpunkt."
"... dürfte hier die Wahlfreiheit des AN dominieren."
Meinst Du in beiden Fällen die selbe Wahlfreiheit?
Zitat (Jakarta): "D. h. jetzt, wenn sich der anteilige Urlaubsanspruch in Form einer in dieser Höhe verringerten Gesamtarbeitszeit und nicht als Abgeltung wiederfindet, ist auch der Grundsatz eines Erholungszwecks erfüllt."
Wieso "Abgeltung"? Du begründest Deine These dass eine Abgeltung innerhalb eines bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zulässig sei damit dass Du postulierst dass es zulässig ist?
Zitat (Jakarta): "... oder es ergibt sich aufgrund der AZ im Verhältnis zur Entlohnungshöhe von 450 Euronen."
Du meinst damit, dass bei geringfügigen Beschäftigungen von maximal 11 Stunden pro Woche (und 450 € Entgelt) der Urlaubsanspruch automatisch entfällt?
Deine Urteile zu Freistellungen kann ich überhaupt nicht zu Deiner These zuordnen.
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