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Weiterleitung der Anhörung an gekündigte Kollegin

F
Frank_A_Edwards
Sep 2025 bearbeitet

Hallo, ist es statthaft neben dem Widerspruch zur Kündigung auch das zugehörige Anhörungsschreiben an die Mitarbeiterin weiterzuleiten - in 102 steht nur die Stellungnahme des BR...?

Vielen Dank an alle, die sich die Mühe gemacht haben etwas Sinnvolles zu antworten! Bis auf den Kasper, der sich als Gewerkschaft tarnt - Unsinn schreibt man auf Facebook!

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Community-Antworten (13)

M
Muschelschubser

01.09.2025 um 13:03 Uhr

Der AN hat zunächst einmal keinen Anspruch auf Aushändigung. Was aber nicht zwangsweise heißt, dass man es nicht aushändigen darf.

Aus meiner Sicht ist das grundsätzlich ähnlich zu handhaben wie Betriebsgeheimnisse nach §79 BetrVG. Heißt: wir haben es hier nicht mit einem Betriebsgeheimnis zu tun - eine Weiterleitung ist allerdings dann zu unterlassen, wenn die GL es ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig deklariert.

So viel zur möglichen Handhabung nach BetrVG.

Aber: Erfahrungsgemäß kann die Anhörung viele Informationen umfassen, z.B. Aussagen von Zeugen oder personenbezogene Daten an anderer Stelle - und die wären datenschutzrechtlich schützenswert. Insofern würde ich von einer Aushändigung Abstand nehmen, wenn ich mir nicht zu 100% sicher bin, dass ich keinen Datenschutzverstoß begehe. Selbst ein Schwärzen sensibler Daten sehe ich hier noch als sehr wackelig an.

R
rtjum

01.09.2025 um 14:15 Uhr

gemäß §102 hat der AG den Widerspruch des BR mit dem Kündigungsschreiben an den AN zu schicken. Da steht nichts vom BR.

G
Gewerkschaft

01.09.2025 um 16:38 Uhr

Das ist doch der völlig verkehrte Ansatz.

Ist die Kündigung gerechtfertigt? Wenn die Frage mit "ja" beantwortet wird, muss der Mitarbeiter weg und selbstverständlich wird dann nicht über ein Hintertürchen versucht, Klage einzuleiten.

Wenn die Frage mit "ja" beantwortet wird, darf kein Mitarbeiter mit durchgeschleift werden, ein Betrieb ist doch kein Sozialverein!

G
Gewerkschaft

01.09.2025 um 16:38 Uhr

Das ist doch der völlig verkehrte Ansatz.

Ist die Kündigung gerechtfertigt? Wenn die Frage mit "ja" beantwortet wird, muss der Mitarbeiter weg und selbstverständlich wird dann nicht über ein Hintertürchen versucht, Klage einzuleiten.

Wenn die Frage mit "ja" beantwortet wird, darf kein Mitarbeiter mit durchgeschleift werden, ein Betrieb ist doch kein Sozialverein!

T
takkus

01.09.2025 um 16:47 Uhr

Heute mal der Username "Gewerkschaft"? Noch lächerlicher geht es ja nicht.
Zum Anderen ist Deine lächerliche Antwort auch garnicht die passende Antwort auf den Kern der Frage, sondern wiedermal nur Geschwurbel..

L
Locke69

01.09.2025 um 17:15 Uhr

Die Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung darf in der Regel nicht den zu Kündigenden Arbeitnehmer direkt ausgehändigt werden, da es nicht die gesetzliche Regel nach § 102 BetrVG ist. Aber in der Regel heißt nicht, es ist verboten sondern man sollte es nicht tun. Bei der Kündigungsanhörung sieht die Sache schon wieder anders aus. Da der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung in das Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund benennen braucht, dem Betriebsrat aber schon würde ich es nicht tun. Die Kündigungsanhörung sind auch unterlagen die dem Arbeitgeber gehören, und somit darf der Betriebsrat sie nicht weitereichen. Des weiteren ist eine Kündigungsanhörung eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wir geben beides nicht weiter weisen aber auf unsere Stellungnahme die beim Kündigungsschreiben mit enthalten sein muss hin. @ von Gewerkschaft bitte die Frage noch einmal lesen, dann versuchen zu verstehen, danach antworten. Nur so kommen Antworte zustande die auch hilfreich sind. Mann kann es natürlich auch so machen wie du und nur Schwachsinn antworten.

S
Schlaumeier38

01.09.2025 um 18:34 Uhr

da lt. § 102 Abs.2 Satz 4. der BR den AN hören soll, muss man den AN aber mit den "Vorwürfen" des AG konfontieren und da muss ich ja sagen was drin steht.

M
Meph1977

02.09.2025 um 00:57 Uhr

@Muschelschubser Ich muss zwar die Anhörung gegenüber dritten vertraulich behandeln aber nicht gegenüber dem betroffenem Arbeitnehmer egal was der AG will.

Mir scheint das du den §79 grundsätzlich missverstehst. Ich muss Betriebsgeheimnisse innerhalb des Betriebes nur dann Geheimhalten wenn der Arbeitgeber sie als solche deklariert tut er das nicht darf ich auch drüber reden aber etwas was kein Betriebsgeheimniss ist wird nicht durch Erklärung des AG Geheimhaltungspflichtig.

Entscheidend ist das "und" im Satz der die Eigenschaft das es ein Betriebsgeheimniss ist und die Bedingung das der AG sie als Geheimhaltungspflichtig deklariert hat verbindet. Das "und" bedeutet beide Bedingungen müssen zutreffen. Trifft eine der beiden Bedingungen nicht zu ist es nicht Geheimhaltungspflichtig.

M
Muschelschubser

02.09.2025 um 10:05 Uhr

@Meph1977 Danke für die Aufklärung. Du hast vollkommen Recht! Ich habe gerade nochmal im Basiskommentar nachgelesen, der das ausdrücklich bestätigt: "Vertrauliche Angaben, die diesen Kriterien (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht standhalten, unterliegen auch dann nicht der Verschwiegenheitspflicht, wenn der AG sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet".

Dann bleibt als BR tatsächlich die Maßgabe, sich datenschutzkonform zu verhalten, wie bereits beschrieben.

S
Schlaumeier38

02.09.2025 um 18:13 Uhr

im §102 Abs. 2 Satz 5 wird auf den § 99 Abs. 1 Satz 3 bezogen und dort auf § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4. und dort steht nicht mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (das wäre Satz1), sondern nur das das Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden und nicht zu anderen BR gilt!

D
DummerHund

02.09.2025 um 20:58 Uhr

"Erstellt am 01.09.2025 um 12:15 Uhr von rtjum gemäß §102 hat der AG den Widerspruch des BR mit dem Kündigungsschreiben an den AN zu schicken. Da steht nichts vom BR."

Ich bin da ganz bei rtjum.

Wer ist oder bleibt eigentlich Eigentümer des Anhörungsschreibens?

D
Damei81

02.09.2025 um 21:01 Uhr

wie höre ich den MA zu der Kündigung an, wenn ich ihm nicht sagen kann, was drinsteht?

D
DummerHund

02.09.2025 um 21:17 Uhr

Indem ich mit ihm spreche. Man kann ja z.B. sagen aus dem oder dem Grund beabsichtigt der AG dich zu kündigen. Das aushändigen kann da rechtlich eine ganz andere Sache sein. Und bevor das nicht eindeutig geklärt ist kann ein BR sich da auf ganz dünnem Eis begeben.

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