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Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen auf Auslandsreisen

A
ArmerBR
Aug 2025 bearbeitet

Hallo,

in der Präambel unserer BV zur Arbeitszeit steht, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz einzuhalten ist. Der Arbeitgeber behauptet nun, dass das deutsche ArbZG im Ausland nicht relevant wäre, die jeweils lokalen Gesetze würden gelten (womit er ja recht hat). Der Verweis auf das ArbZG in der BV wäre dadurch irrelevant (was ich nicht glaube).

Hat da jemand eine fundierte Meinung dazu?

Grüße

23504

Community-Antworten (4)

N
NoobSlayer

28.08.2025 um 19:33 Uhr

"Der Betriebsrat ist ausnahmsweise dann für im Ausland tätige Arbeitnehmer zuständig, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in den Inlandsbetrieb eingegliedert sind, insbesondere wenn diese Weisungen unterliegen, die von einer Person ausgeübt werden, die in einer Betriebsstätte im Inland tätig ist.

Hierfür ist kennzeichnend, dass der Mitarbeitende hinsichtlich der Zeit, Dauer, des Ortes und Inhaltes der übernommenen Tätigkeiten einem umfassenden Weisungsrecht von Führungskräften unterliegt, deren Tätigkeit einer Betriebsstätte im Inland zugeordnet werden kann."

https://www.dingeldein.de/wann-gilt-das-betriebsverfassungsgesetz-auch-im-ausland.php

W
WiederDa

29.08.2025 um 08:40 Uhr

"Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen auf Auslandsreisen"-> Ich gehe davon aus, dass es sich um MA handelt, die in Deutschland ihren Arbeitsvertrag haben und zeitweise im Ausland zu Dienstreisen unterwegs sind.

Ich habe das mal so gelernt: Ist ein MA im Ausland unterwegs, sind die deutschen Arbeitsschutzgesetze, somit auch das Arbeitszeitgesetz, einzuhalten. Gibt es vor Ort strengere Regelungen, greifen die. In Eurem Fall habt Ihr verbindlich vereinbart, dass das Gesetz einzuhalten ist, somit auch im Ausland, wenn das nicht ausgeschlossen wurde.

A
ArmerBR

29.08.2025 um 10:03 Uhr

Danke für die Antworten. Ja, die MA haben ihren Arbeitsvertrag in Deutschland und sind da auch disziplinarisch und fachlich eingegliedert. Die BV gilt nach Eurer Antwort also definitiv auch im Ausland und in diesem konkreten Fall dann auch das deutsche Arbeitszeitgesetz, da in der BV darauf verwiesen wird. Danke.

C
Catweazle

30.08.2025 um 16:19 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz im Ausland gilt auf jeden Fall. Die BV wird deshalb nicht unwirksam. Es müssen eben beide Gesetzte eingehalten werden

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