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Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen

M
matwal
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben hier eine generelle Frage zur Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen.

In älteren Arbeitsverträgen findet sich keinerlei Passus zu Betriebsvereinbarungen. In den neuen Verträgen steht "Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den im Betrieb üblichen Zeiten und den hierzu jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und -richtlinien". Folgendes ist passiert: Ein Mitarbeiter mit einem alten Vertrag wurde vor Jahren zum Teamleiter befördert und es gab zum Vertrag lediglich eine Ergänzung, dass mit seinem Gehalt die möglichen Überstunden abgegolten sind. Dieser Kollege leistet aber auch selten Wartungsstunden und Bereitschaftsstunden, die später (also nach der Ergänzung) im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind. Nun verweigert man ihm die Vergütung dieser Stunden mit Verweis auf seine Vertragsergänzung, bei der Überstunden abgegolten sind. Wenn ich mich recht erinnere, gelten BV nur, wenn auch ein Hinweis im Vertrag erscheint - dann könnte dieser Kollege also theoretisch die Wartungsstunden und Bereitschaftsstunden verweigern (und viele andere Kollegen mit Altvertrag auch, oder) ? Ist sicherlich nur eine theoretische Drohung - aber ich befürchte, rechtlich haben wir sonst wenig in der Hand, um den Kollegen zu helfen.

besten Dank matwal

89303

Community-Antworten (3)

S
shorty

12.07.2010 um 20:30 Uhr

erstmal gelten BVs für alle zwingend und unmittelbar

zweitens sind Klauseln, nach denen sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, nach § 307 BGB unwirksam

drittens wenn auch BVs inhaltlich nicht passen, kündigt sie und verhandelt sie neu

R
ridgeback

12.07.2010 um 20:53 Uhr

@matwal, die Vereinbarung eines Pauschalbetrags zur Abgeltung geleisteter Mehrarbeit wird zwar ausgehend von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als zulässig erachtet. Ihre Grenze findet eine solche Abrede aber in § 138 BGB. Als Anhaltspunkt ist regelmäßig ein Vergleich zwischen dem unter Einbeziehung der Pauschale letztlich für die gesamte Arbeitsleistung gezahlten Entgelt und dem Lohnniveau anzustellen, das sich insbesondere nach den branchenüblichen Tarifverträgen aus Grundlohn zuzüglich Mehrarbeitszuschlägen ergeben würde. Ist die Pauschalierungsabrede nichtig, tritt in Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB an die Stelle des zu niedrigen Pauschalentgelts die übliche Vergütung, für deren Bestimmung wiederum die einschlägigen Tarifverträge maßgeblich sind.

@shorty, erstmal gelten BVs für alle zwingend und unmittelbar Wirklich?

R
rkoch

13.07.2010 um 12:10 Uhr

@ridgeback

erstmal gelten BVs für alle zwingend und unmittelbar Wirklich?

Bis auf das Wörtchen "alle" .... richtig wäre "für alle AN welche unter den Geltungsbereich der BV fallen" - Ich denke das Ihr das beide auch gemeint habt.

@matwal

Ob ein Arbeitsvertrag diese Klausel enthält ist belanglos. Wenn eine BV zu dem zu regelnden Umstand existiert UND der betroffene AN unter den in der BV definierten Gültigkeitsbereich fällt, dann gilt diese BV auch für diesen AN, vorbehaltlich einer günstigeren einzelvertraglichen Regel oder einer individualrechtlichen Regel. So kann z.B. eine einzelne Fixierung der Arbeitszeit (wie in TZ-Verträgen üblich) für den AN abweichend von der BV gelten. Sobald eine gleichlautende Regel für mehrere AN gilt fällt sie wieder unter die MBR des BR, möglicherweise wegen Mangels der Anwendbarkeit nicht unter eine existierende BV. Bsp: Der AG vereinbart mit 2 Teilzeitkräften eine gleichlautende Regelung bzgl. der AZ. Die existierende BV findet aber keine Anwendung, da sie sich vom Wortlaut her nur auf vollzeitbeschäftigte AN bezieht. Es existiert zwar ein kollektiver Bedarf, also auch ein MBR, aber noch keine anwendbare BV.

Die Frage der Bezahlung der Überstunden fällt nicht in den Regelungsbereich des BR. Die "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" hingegen schon. Wenn also eine BV existiert, die dem AG die Anordung von "Wartungsstunden und Bereitschaftsstunden" pauschal erlaubt und der AN ansonsten unter den Geltungsbereich der BV (siehe oben) fällt, dann gilt die BV und er hat Pech. Der BR hat ggf. ebenfalls Pech, da er sein MBR mit Abschluß der BV ausgeübt hat, soweit die Regelung abschließend ist. Nur wenn der BR die BV so verfasst hat, das ein Regelungsbedarf offen bleibt (z.B. indem der BR sich ein Vetorecht offen gehalten hat), kann der BR dieses Recht wahrnehmen. Ansonsten bleibt ihm nur der Weg die BV neu zu verhandeln, wie shorty geschrieben hat.

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