Persönlicher Geltungsbereich übergegangener Betriebsvereinbarungen
Vor einiger Zeit wurde von unserer damaligen Firma ein Geschäftsbereich abgespalten (ca. 30 Mitarbeiter an zwei Standorten) und als ein Betrieb an eine andere Firma verkauft. Im entsprechenden Interessenausgleich zum Betriebsübergang nach § 613a BGB heisst es unter anderem: "Infolge der Betriebsspaltung gelten die im Betrieb bisher geltenden Betriebsvereinbarungen über die Spaltung hinaus kollektivrechtlich fort."
Die aufnehmende Firma hatte zum Zeitpunkt des Kaufs drei Mitarbeiter in Deutschland, also keinen Betriebsrat und keine Betriebsvereinbarungen.
Gelten die "mitgebrachten" Betriebsvereinbarungen nun auch für die schon vor dem Kauf vorhandenen Mitarbeiter der neuen Firma? Wir wurden sofort organisatorisch integriert, d. h. die vorhandenen Mitarbeiter wurden Teil der zugekauften Organisationsstruktur.
Im Laufe der Zeit hat die neue Firma eine weitere Firma aufgekauft, die wiederum nur aus einer Hand voll Mitarbeitern ohne Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen bestand. Auch diese Mitarbeiter wurden mittlerweile in den Betrieb integriert.
Gelten die von den zuerst zugekauften Mitarbeitern mitgebrachten BVen für diese Mitarbeiter?
Ergänzung: Der (erste) Betriebsübergang wurde bewußt so gestaltet, dass die BVen kollektivrechtlich übergegangen sind: Zuerst wurde die "eigenständige Einheit" abgespalten (beim gleichen Arbeitgeber) und hat dabei die bestehenden BVen behalten. Dann wurde diese Einheit verkauft - da sie sich nicht geändert hat blieben auch in diesem Schritt die BVen kollektivrechtlich gültig. Dieser Ablauf ist unstrittig.
Es gab zu jedem Zeitpunkt im Betrieb einen Betriebsrat. Zunächst (mit Übergangsmandat) den der abgebenden Firma, dann einen neu gewählten "eigenen".
Community-Antworten (3)
11.10.2011 um 09:49 Uhr
Hallo,
du sprichst von Abspaltung während die Information des Arbeitgebers nach 613a von einer Betriebsspaltung spricht. Kleiner Unterschied . Es verwundert mich, dass die Bv. Kollektivrechtlich weiterilt. Bei einer Abspaltung, verbunden mit der Übernahme in einen anderen Betrieb, sollte damit ein einzelvertraglicher Fortbestand der Bv. verbunden sein.
So hätte in diesem Fall, nach § 21a BetrVg der Betriebsrat ein Übergangsmandat und müsste Neuwahlen einleiten. Dies sehe ich auch so bei der Betriebsspaltung.
Kannst du noch mal erklären, ob es hierbei um eine Abspaltung oder eine Betriebsspaltung geht.
11.10.2011 um 11:02 Uhr
Die Fallschilderung wirft einige Fragen auf, sodass eine Antwort schwer fällt.
Ganz allgemein: Ich denke, in einem Interessenausgleich können doch nur Zusagen hinsichtlich des neuen Eigentümers gemacht werden, wenn der Verkäufer den Käufer dann auch zur Einhaltung z.B. im Kaufvertrag verpflichten kann.
Ansonsten werden die BV's doch eher Gegenstand des individuellen Arbeitsverhältnisses.
Gibt es denn inzwischen einen BR im neuen Betrieb??
Alles im Allen eine Fragestellung, an der sich Juristen so richtig auslassen können.
11.10.2011 um 11:23 Uhr
Auch nicht ohne:
§1 (2) 2. BetrVG.
Wenn diese beiden Standorte bislang Eurem Betrieb zugeordnet waren und sich durch die "Abspaltung" und den Eigentümerwechsel an der Organisation des bisherigen Betriebes nichts wesentliches geändert hat (sprich: die bisherigen Betriebsteile ihre betrieblichen Aufgaben unverändert wahrnehmen), spricht einiges für das Entstehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen. Das die BVs weiter gelten sollten ist ein weiteres Indiz dafür. Das ganze gilt nur dann grundsätzlich nicht, wenn die abgespaltenen Betriebe schon immer für sich alleine hätten stehen können, sprich: ihre Tätigkeit im wesentlichen unabhängig von den anderen Betriebsteilen erledigt haben (klassisches Beispiel: Ausgliederung des Fuhrparks).
Verwandte Themen
Arbeitszeitgesetz §7 Abs 3; "im Geltungsbereich eines Tarifvertrags" und "eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers " - Was hat dies zu bedeuten?
Hallo, was bedeutet "im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Abs.... können abweichende tarifvertraglicher Regelungen im Betrieb eines nicht tarivgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarun
Abteilungsspringen was tun?
Wir haben Dienstpläne deren Erstellung über eine BV geregelt ist. Da ist der Geltungsbereich festgelegt und die Arbeitszeit für die Mitarbeiter. Der Dienstplan hat eine Gültigkeit von 1 Monat. Und in
BV Pausenzeiten Stress mit AG
Hallo Kollegen, Ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben mit dem AG eine BV abgeschlossen zur Regelung der Pausenzeiten, da diese bei uns sehr ausgeufert sind. In der BV Steht bei: PRÄAMBEL Di
Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit
Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung umgehen.
Hallo liebes Forum, wir haben im Betrieb eine Gesamtbetriebsvereinbarung welche einen Sozialplan/Interessensausgleich und deren Konditionen regelt. In dem Geltungsbereich ist unser Standort nicht inb