Urlaub bei Arbeitgeberwechsel mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel und zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit.
Eine Bekannte von mir hat die Kündigung zum 30.09.2025 erhalten. Sie hat noch nicht ihren gesamten Jahresurlaub genommen, will sich aber den Restlichen Urlaub auch nicht auszahlen lassen.
Sie kann sich ja vom bisherigen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen lassen und dann den restlichen (noch nicht genommenen) Urlaub beim neuen Arbeitgeber geltend machen. Nun hat sie noch keinen neuen Arbeitgeber und ist aktiv auf Jobsuche.
Wie ist der Fall, wenn sie erst ab November oder Dezember einen neuen Job findet. Das heißt, wenn sie dann Oktober (und eventuell November) arbeitssuchend ist? Wie werden diese Monate auf den restlichen Jahresurlaub angerechnet? Werden die mit jeweils 1/12 des Gesamturlaubsanspruches angerechnet?
Vielleicht könnt ihr mir da helfen.
Community-Antworten (11)
28.08.2025 um 12:07 Uhr
Macht natürlich total Sinn, gleich beim neuen AG mit dem Urlaub vom alten AG zu kommen, erhöht die Chanchen für eine Einstellung enorm, zumal in dem Zeitraum Probezeit wäre. Achtung, der Satz enthält ironische Fragmente!
28.08.2025 um 12:36 Uhr
Nach diesem Artikel verhindert die Urlaubsbescheinigung lediglich eine Doppelgewährung von Urlaubstagen. Der neue AG schuldet demnach nur den vertraglichen Anspruch für den Rest des Jahres.
Ansonsten bin ich bei Gustav Wagner. Ich hätte mir den Urlaub auszahlen lassen. Allein schon auf die Gefahr hin, dass ich für dieses Kalenderjahr überhaupt keine Beschäftigung mehr finde.
28.08.2025 um 12:50 Uhr
@Gustav Wagner: Das ist hier nicht die Frage nach moralischem Sinn oder Unsinn. Sondern einfach nach den rechtlichen Möglichkeiten.
Aber um da vielleicht ein entsprechendes Szenario aufzubauen: Es gibt einige Betriebe, die z.B. über Weihnachten Betriebsurlaub haben. Wenn die Bekannte dann den kompletten Resturlaub vom alten Arbeitgeber vergüten lässt, kann sie eigentlich den Betriebsurlaub nicht wahren. In diesem Fall ist eine Übertragung des restlichen Urlaubs nach BUrlG vom alten auf den neuen AG durchaus sinnvoll.
@Muschelschubser: Diese Informationen habe ich auch gefunden. Was ich aber nicht gefunden habe ist, wie eventuelle zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit verrechnet wird.
28.08.2025 um 14:22 Uhr
Eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit wird nicht verrechnet. Beispiel: Alter Arbeitgeber Urlaubsanspruch 30 Tage, genommen 15 Rest 15 Ausgeschieden zum 31.08. Neuer Arbeitgeber Antritt 1.10. Jahresurlaub 24 Tage Anspruch 324/12=32=6 Tage Du erwirbst bei deinem neuem Arbeitgeber im zweiten Halbjahr maximal den Anteiligen Urlaubsanspruch. Berechnung ist relativ einfach: Jahresurlaub durch 12 mal Anzahl der verbleibenden Monate. Halbe Tage werden aufgerundet.
Zum Auszahlen des Urlaubs übrigens: für die Anzahl der nicht genommenen aber ausgezahlten Urlaubstage ruht das Arbeitslosengeld 1. § 157 Abs.2 S.1 SGB III „Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten…. so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs„
Warum sollte ein Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitslosigkeit Urlaub anrechnen?
Die Bescheinigung über den genommen Urlaub für den neuen Arbeitgeber soll nur verhindern, dass du bei Arbeitgeber alt schon deinen gesamten Urlaub nimmst und beim neuem Arbeitgeber dann auch noch welchen beanspruchst. Natürlich darf der neue Arbeitgeber dir diesen trotzdem geben, er muss aber nicht, da es darauf dann keinen Rechtsanspruch gibt.
28.08.2025 um 14:33 Uhr
Hallo xyz68, danke für die Info.
Aber was passiert dann mit der Differenz zwischen AG alt und AG neu:
Bei deinem Beispiel AG alt 30 Tage Urlaub, genommen 15 Rest 15 Ausgeschieden zum 31.08.
Direkte Anschlussbeschäftigung beim AG neu zum 01.09. Jahresurlaub 24 Tage --> Anspruch für 4 Monate (Sep - Dez) = 8 Tage
Dann habe ich eine Differenz von 7 Tagen (15 Tage AG alt - 8 Tage AG neu) Verfallen diese 7 Tage?
28.08.2025 um 14:36 Uhr
@Gustav Wagner: woher wissen wir, das sie dort Probezeit hat? Und auch wenn sie keinen hat, hat sie keinen KSch nach KSchG, da der erst nach 6Monaten besteht.
beim Rest gehen ich mit!
28.08.2025 um 14:59 Uhr
"Warum sollte ein Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitslosigkeit Urlaub anrechnen?"
Wenn der AN keinen Urlaub beim alten AG genommen hat und dann 30 Tage beim neuen AG in Anspruch nehmen will, ist wohl klar das der neue AG da "keinen Bock drauf hat".
28.08.2025 um 16:05 Uhr
@ knollo Du hast ggf. erst gar keinen Anspruch drauf und wenn dann nur beim altem Arbeitgeber.
Wenn der alte Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber unterschiedliche Jahresurlaube anbieten (z.B. der eine 30 Tage und der andere 24 Tage) dann hat man als Arbeitnehmer die Wahl, den Arbeitsvertrag so anzunehmen oder nachzuverhandeln.
Übrigens sind es bei 24 Tagen Jahresurlaub keine 12 Tage sondern nur 8 Tage für den Rest des Jahres. Der neue Arbeitgeber muss dir nicht den offenen Anspruch des alten Arbeitgebers gewähren, warum auch.
Beim Ausscheiden beim alten Arbeitgeber sollte man immer alle Konten glatt ziehen. Man muss ja nicht den kompletten Jahresurlaub auszahlen lassen (oder besser nehmen) aber zumindest den anteilig zustehenden Urlaub. (In dem Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub 30/12*8 =20) Also bitte dir Urlaubstage entsprechend nehmen. Überstunden auszahlen ist da unkritischer, aber Urlaubsabgeltung bringt das Arbeitslosengeld 1 zum ruhen.
Wenn deine Bekannte zum 30.9. ausscheidet, sollte sie zumindest 3/4 ihres Jahresurlaubs genommen haben oder aber auszahlen lassen. Am Besten lässt sie sich auch bescheinigen, wie viele Tage davon aus dem gesetzlichen Anspruch entstanden sind.
29.08.2025 um 09:33 Uhr
Auf jeden Fall hat sie beim neuen Arbeitgeber nur Anspruch auf die Urlaubstage die ihr Anteilig zustehen. Beispiel: Beginn am 01.12, Jahresurlaub 24 Tage = Urlaubsanspruch für 2025: 2 Tage.
29.08.2025 um 09:55 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten. Hat mir viel geholfen.
29.08.2025 um 13:35 Uhr
"Verfallen diese 7 Tage?"
De facto: ja.
Ich würde es aber anders ausdrücken: Es kann nichts verfallen, worauf Du gar keinen Rechtsanspruch hast.
Wenn der neue AG Dir nach xyz68s Beispiel 6 + 15 Tage gewährt, dann sind die 15 Tage ein freiwilliges Geschenk.
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