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BV-Inhalte beliebig per Nachtrag veränderbar?

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Sabsa5599
Aug 2025 bearbeitet

Hallo, Folgende Problematik stellt sich: Zur Zeit verhandele ich als Teil des BR-Gremiums mal wieder mit der Firmenleitung über die Änderung der internen Servicezeiten, welche in einer separaten Anlage zur BV Arbeitszeit geregelt sind und nur eine vierwöchige Kündigungsfrist hat. Soweit so gut und gängige Praxis. Nun soll allerdings in einer befristeten Testphase auch Regelungen zur Planung und Einteilung dieser Zeiten aus der BV verändert werden (Natürlich zu Ungunsten der Beschäftigten) Ist das bei solchen Kerninhalten einer BV Arbeitszeit einfach so möglich oder braucht es dafür nicht eine Kündigung der BV mit 3-Monats-Frist und dann Verhandlung? Sonst könnte doch jede BV ohne grösseren Aufwand mittels Nachträge u.ä. ausgehöhlt werden?

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Community-Antworten (7)

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ganther

24.08.2025 um 02:15 Uhr

ja das ist möglich. Betriebsvereinbarungen sind NormenVERTRÄGE und durch die Vertragsparteien im Einvernehmen veränderbar. Das ist wie beim Arbeitsvertrag. Da muss man auch nicht die Kündigungsfrist abwarten, wenn sich beide einig sind. Die Kündigungsfrist ist ein Schutz bei einseitige Änderungswünschen. Dann hast du entweder den Entfall der Regelung oder die Nachwirkung und die Möglichkeit über eine Einigungsstelle gegen den Wunsch einer Betriebspartei etwas durchsetzen zu wollen

Immer mit Nachträgen zu arbeiten birgt aber auch gefahren, dass irgendwann völlig unverständlich wird, was überhaupt noch gemeint ist, insbesondere bei Bezügen in der BV

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celestro

24.08.2025 um 02:21 Uhr

Verstehe ich gerade nicht! Entweder stimmt das Gremium der Testphase zu, oder es stimmt nicht zu.

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Pfried

24.08.2025 um 12:40 Uhr

Eine Anmerkung, die Servicezeiten sollen für den Kunden angepasst/flexibler gestaltet werden. Wer das nicht erkennt, riskiert Arbeitsplätze, zu Lasten aller Mitarbeiter! Wie ist der Wettbewerber aufgestellt, was sind die Anforderungen der Kunden?

C
celestro

24.08.2025 um 13:19 Uhr

"Eine Anmerkung, die Servicezeiten sollen für den Kunden angepasst/flexibler gestaltet werden. Wer das nicht erkennt,"

Wer das erkennt, hat mal wieder in seine Glaskugel geschaut. Wieso kannst Du nicht einfach mal bei den Fakten bleiben?

S
Sabsa5599

24.08.2025 um 20:49 Uhr

Danke für Eure Kommentare, ich glaube Ganter hat mir die Frage beantwortet. Zu celestro und der Zustimmung ja oder nein: Mir geht es um den zeitlichen Vorlauf in dem sich die Mitarbeiter darauf einstellen können, statt min. 3 Monaten sind es jetzt nur wenige Wochen. Ob das auch bei gegenseitigen Einverständnis zulässig ist. Aber es scheint von der Wertung wohl keine Rolle zu spielen, welche Inhalte aus der BV verändert werden sollen. Egal ob es um formale, neutrale Sachen geht oder Dinge die in den direkten Arbeitsalltag eingreifen. So habe ich ganther verstanden.

C
celestro

24.08.2025 um 21:43 Uhr

"Mir geht es um den zeitlichen Vorlauf in dem sich die Mitarbeiter darauf einstellen können, statt min. 3 Monaten sind es jetzt nur wenige Wochen."

Naja ... letztlich hängt das vom Gremium ab. Wenn ihr hingeht und sagt: "der Eingriff ist uns zu groß ... als Änderung des Anhangs machen wir das nicht", dann ist das so. Dann muss der AG die BV kündigen.

Nur heißt Kündigung ja gerade NICHT, das es mindestens 3 Monate dauert. Denn man kann die BV auch morgen kündigen und gemeinsam übermorgen eine neue in Kraft setzen.

Und in den Anhang kann ich umgekehrt auch schreiben: "es wird entgegen der Regelungen der BV eine Testphase ab dem 01.01.2026 gestartet." Das wären dann sogar mehr als 3 Monate, damit sich die MA darauf einstellen können.

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hamsterpups

25.08.2025 um 09:06 Uhr

Für eine reine Testphase würde ich sogar die BV noch gar nicht ändern, sondern eine Vereinbarung treffen, dass man für die Zeit der Testphase (genaue Daten angeben) in beiderseitigem Einverständnis von der BV abweicht. Nehmt unbedingt mit auf, dass es rechtzeitig vor Ende der Testphase Gespräche gibt, um zu gucken, ob die Änderung tatsächlich sinnvoll und gut umgesetzt ist. Wenn das gegeben ist, kann man zum Ende der Testphase dann die BV - wieder mit beiderseitigem Einverständnis - ändern.

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, was man in einer BV ändern will, mit dem Einverständnis beider Parteien ist dies immer möglich. Man sollte dies natürlich vorab ggf. mit der Belegschaft kommunizieren - dann ist die Akzeptanz idR größer.

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