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Nachtrag zur Kündigung - Frist

B
BRUlaub
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, folgendes Problem:

Es liegt eine Anhörung zur fristgerechten Kündigung vor. Zwei Tage nach der Übergabe gibt der zuständige Personalreferent einen Nachtrag zur Kündigung (angeblich: zusätzliche Erkenntnisse) an den Vorsitzenden. Wie sieht es mit der Frist zur Stellungnahme aus?

  1. Die Frist der eigentlichen Anhörung bleibt unverändert.
  2. Die Frist des Nachtrages verlängert nicht oder beeinflußt nicht die Frist der eigentlichen Anhörung. Habe ich Recht mit der obrigen Annahme? Oder: Gibt es durch den Nachtrag eine zweite Kündigungsanhörung mit eigene Fristen?

Wir wollen keinen Fehler beim Widerspruch machen.

1.37005

Community-Antworten (5)

N
nicoline

04.09.2014 um 13:29 Uhr

Hallo BRUrlaub, zu 1.: nein zu 2.: nein

Habe ich Recht mit der obrigen Annahme? nein

*Gibt es durch den Nachtrag eine zweite Kündigungsanhörung mit eigene Fristen? * Jein

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Bachner, § 102 BetrVG, 2. Frist

RN 196

Die Wochenfrist läuft lediglich im Hinblick auf die dem BR tatsächlich gegebenen Informationen. Reicht der AG – sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Nachfrage des BR (Rn. 180) – maßgebliche Informationen nach, so läuft die Wochenfrist erneut ab diesem Zeitpunkt.

L
Lexipedia

04.09.2014 um 14:22 Uhr

Danke nicoline,

du hast mir sehr weitergeholfen.

Gruß Lexipedia

N
nicoline

04.09.2014 um 15:19 Uhr

+++Gerne!+++

N
nicoline

04.09.2014 um 17:04 Uhr

Nachtrag: zu 2. hätte die Antwort von mir doch heißen müssen, denn die Frist verlängert sich ja. War auch so gemeint aber von mir verkehrt ausgedrückt.

G
gironimo

04.09.2014 um 17:52 Uhr

Ich bin auch der Meinung, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen kann, zu dem der AG alle Informationen eingereicht hat.

Aber dennoch würde ich hier nicht einen Nebenschauplatz aufmachen. Befasst Euch mit der Kündigungsvorlage als solche und formuliert einen Widerspruch zur Sache. Wenn das innerhalb der ersten Frist möglich ist - tut es.

Ob irgend etwas an der Anhörung des BR zu bemängeln ist, kann ja das Gericht klären.

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