Erstellt am 13.05.2019 um 15:18 Uhr von Cyber99
Über wie viele Werkstudenten und über welche durchschnittliche Beschäftigungsdauer reden wir hier eigentlich. Ich glaube nicht, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und ggf. eine Tariferhöhung den Arbeitgeber in den Ruin treiben werden. Ein Arbeitgeber sollte ja eigentlich daran interessiert sein, dass er Werkstudenten vielleicht mal in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen kann. Eine bessere Werbung kann er ja gar nicht machen. Und dafür will er jetzt die BV ändern? lächerlich!
Erstellt am 13.05.2019 um 15:28 Uhr von Enigmathika
"Urlaubstage sind vom Vertrag ausgenommen"
Wie ist das gemeint, bedeutet das, das der Student keinen Urlaub bekommen soll?
Das wäre keinesfalls rechtens.
Auch halte ich einen Passus/Nachtrag in der BV, der Werkstudenten ausnimmt, nicht für zulässig.
Werkstudenten zählen auch betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Betriebs.
Erstellt am 13.05.2019 um 18:24 Uhr von Pickel
Die BV dürfte ohnehin nicht zulässiger Weise einen Anspruch auf die Sonderzahlungen begründen.
Erstellt am 13.05.2019 um 18:45 Uhr von kratzbürste
"Werkstudenten" sind ganz normale Arbeitnehmer. Der BR sollte auch unter Berufung auf § 77 Abs. 3 BetrVG jegliche Verhandlungen abweisen. Bei der Einstellung solltet Ihr prüfen, ob die genannten Aushilfen auch dem üblichen Tarifsatz erhalten.
Erstellt am 14.05.2019 um 07:45 Uhr von Enigmathika
@Pickel
Das ist richtig, wenn der Betrieb in den Geltungsbereich eines Betriebsvertrages fällt. Da der Fragesteller von "tariflichen Erhöhungen" schreibt, könnte das wohl der Fall sein.
Allerdings schreibt der Fragesteller nicht, um was es in der BV geht, sondern nur, um was es in dem Nachtrag gehen soll.
Gruß, Enigmathika
Erstellt am 14.05.2019 um 09:17 Uhr von Düssel-
Der Student soll weniger Urlaub bekommen, als wir anderen AN. Also nur die gesetzlichen Urlaubstage. Der Student soll einen befristeten Vertrag über 6 Monate erhalten.
Uns geht es vor allem darum, dass der Nachtrag alle Vorteile, die uns zustehen, abgrenzt. Als Bsp: Tarifliche Erhöhungen, der Urlaub, VML, Sonderurlaub
Erstellt am 14.05.2019 um 09:35 Uhr von Enigmathika
"Uns geht es vor allem darum, dass der Nachtrag alle Vorteile, die uns zustehen, abgrenzt. Als Bsp: Tarifliche Erhöhungen, der Urlaub, VML, Sonderurlaub"
Das geht definitiv nicht.
Aber die Frage war noch, was in der eigentlichen BV steht, also der, zu der der Nachtrag vereinbart werden soll.
Erstellt am 14.05.2019 um 10:51 Uhr von düssel-
@Enigmathika
In der BV steht vor allem die Eingruppierung in Gehaltsstufen. Im weiteren wird dann auf genau diese Eingruppierung immer wieder Bezug genommen. Da bei uns bis jetzt keine Werkstudenten tätig waren, sind diese in dieser Gruppierung nicht berücksichtig. Hier müsste man ggf. einen Nachtrag machen.
Erstellt am 14.05.2019 um 10:58 Uhr von wdliss
Ich würde da auch nicht zustimmen wollen. Erweckt ja so ein bischen den Eindruck als möchte der AG da eine Quelle für billigere Arbeitskräfte erschließen.
Erstellt am 14.05.2019 um 15:26 Uhr von Enigmathika
@düssel-
Wenn ich deinen Eingangstext richtig verstanden habe, gilt in Eurem Betrieb ein Tarifvertrag. Solange der nicht ausdrücklich erlaubt, dass ergänzende Betriebsvereinbarungen dazu abgeschlossen werden, fällt die Regelung der Eingruppierung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Tarifparteien. Eine Betriebsvereinbarung dazu wäre also nicht zulässig.
Oder habt Ihr einen Haustarifvertrag?
Erstellt am 14.05.2019 um 16:14 Uhr von paula
hier geht es vom Sachverhalt wirklich kreuz und quer. Ohne zu wissen was wo geregelt ist kann dir niemand sagen, ob und ggf was hier zulässig ist. Also was steht zu Urlaub, Vergütung etc. im TV, was steht in einer BV zu diesen Themen und was steht dann wieder im Arbeitsvertrag.