Azubis in der Krankenpflege und Wochenarbeitszeit
Hallo ihr Wissenden, bei uns im BR wird gerade diskutiert ob volljährige Azubis in der Pflege durchgehend von Montag bis Sonntag , also sieben Tage am Stück, eingesetzt werden dürfen. Irgendwer hat den § 7 TV Azubis angeführt, nach dem ein Azubi nur 38,5 Wochenstunden arbeiten darf. Also nicht mehr als 5 Tage am Stück. Ich finde in diesem Paragraphen nichts, was verbietet, dass ein volljähriger Azubi ,7 Tage am Stück arbeiten dürfte. Die monatliche Arbeitszeit wird dabei nicht überschritten. In Krankenhäusern gibt es ja zu fast allem , was das Arbeitszeitgesetz angeht, Ausnahmen. Ist hier jemand in der Lage mich zu erleuchten ? Danke
Community-Antworten (8)
20.08.2025 um 21:50 Uhr
Kannst du den TV genau benennen?
21.08.2025 um 11:12 Uhr
Moin,
38,5 Wochenstunden bedeutet nicht automatisch eine Begrenzung auf 5 Arbeitstage.
Genaueres zur Auslegung der TV-Regelung kann der abschließenden Gewerkschaft (Vermutlich VER.DI) geben, inkl. Hinweise auf Ausnahmeregelungen etc.
21.08.2025 um 17:44 Uhr
Meph1977: Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) § 7
21.08.2025 um 18:03 Uhr
Ja da steht das die durchschnittliche Arbeitzeit sich nach den Vorschriften für normale Beschäftigte richtet, das schliest jetzt nicht aus das die auch mal 7 Tage am Stück arbeiten. Aber da steht auch das sie an Sonn und Feiertagen nur dann herangezogen werden dürfen wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.
Ist jetzt die Frage wie das "herangezogen" zu deuten ist wenn der Azubi selber das so will weil er sich ein paar freie Tage für Event XY am Ende des Monats ansparen will z.B.
21.08.2025 um 18:24 Uhr
"Ist jetzt die Frage wie das "herangezogen" zu deuten ist wenn der Azubi selber das so will "
Da gibt es mEn rein gar nichts zu deuten ... nur weil der Azubi das so will ist kein rechtlicher Grund.
21.08.2025 um 18:44 Uhr
Ich habe das in meiner Ausbildung zum Krankenpfleger durchgesetzt das ich das darf. Allerdings war das 1999 ich weis heute nicht mehr den Wortlaut was damals im TV drin Stand das war ja noch ÖTV.
22.08.2025 um 10:14 Uhr
Ich hab mal perplexity.ai dazu befragt:
Für volljährige Azubis in der Krankenpflege gelten Sonderregeln des Arbeitszeitgesetzes, da Pflegeberufe zu den Bereichen gehören, in denen auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Grundsätzlich schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Azubis (wie alle Arbeitnehmer) im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Im Pflegebereich sind Arbeitszeitmodelle wie das 7/7-Modell (7 Tage Arbeit am Stück, danach 7 Tage frei) durchaus üblich und rechtlich zulässig – aber nur unter folgenden Bedingungen:
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Jahresdurchschnitt darf nicht überschritten werden.
- Azubis dürfen an Sonntagen und Feiertagen arbeiten, müssen aber für den Dienst an einem Sonntag innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag bekommen.
- Durch diese Regelung können (über Ausgleichstage) im Einzelfall Arbeitseinsätze von bis zu 19 Tagen am Stück möglich sein, etwa wenn der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb von 14 Tagen nachgeholt wird. Das ist eine arbeitszeitrechtliche Ausnahme und besonders in Schichtbetrieben wie der Krankenpflege möglich.[1][2][3]
- Die täglichen Pausen- und Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten) müssen trotzdem eingehalten werden.[4]
Somit: Ja, volljährige Azubis in der Krankenpflege dürfen unter bestimmten Voraussetzungen 7 Tage am Stück arbeiten. Die eingesetzten Arbeitszeitmodelle und die Vergabe der freien Tage müssen jedoch immer die gesetzlichen Höchstgrenzen und Ausgleichspflichten berücksichtigen.[2][3][1]
22.08.2025 um 10:40 Uhr
@Alraune bist du dir sicher mit dem TVAöD-BBIG? Für die Ausbildung in der Pflege gibt es einen eigenen TV, den TVAöD-Pflege und dort steht unter §7:
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (1) 1.Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 2.Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart. (2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. (3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hin-ausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Es sind also andere Voraussetzungen wie im BBIG-Teil.
Gruß Galaxy
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