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Teilnahme Sbv an bewerbungsgesprächen

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Terrikus
Aug 2025 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Bewerbungsverfahren: Wenn sich auf eine Stelle sowohl schwerbehinderte als auch nicht schwerbehinderte Bewerberinnen bewerben darf bzw. muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) an allen Bewerbungsgesprächen teilnehmen oder nur bei den Gesprächen, an denen schwerbehinderte Bewerberinnen teilnehmen? Falls ja…Stimmt es, dass es einen Gesetzesverstoß darstellt, wenn die SBV nicht zu den entsprechenden Gesprächen eingeladen wird?

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Community-Antworten (3)

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rtjum

14.08.2025 um 16:59 Uhr

Die SbV darf an allen teilnehmen

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Meph1977

14.08.2025 um 17:40 Uhr

Das stimmt so nicht. es hängt mehr von ab wie das Bewerbungsverfahren läuft. Wenn erstmal die Bewerbungen alle gesammelt werden und dann wenn die Frist abgelaufen ist erst zum Gespräch eingeladen wird dann darf die SBV nur dann an allen Gesprächen eilnehmen wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber darunter befindet der dies auch offenbart. Befindet sich keiner darunter dann muss der AG ihn überhaupt nicht an Gesprächen teilnehmen lassen. Es gibt da auch ein Urteil zu das ich gerade nicht zur Hand hab, muss mal gucken ob ich das nochmal finde.

Wenn allerdings nicht erstmal gesammelt wird sondern gleich eingeladen wird wie die Bewerbungen reinkommen dann darf die SBV an jedem Gespräch teilnehmen weil es könnte ja ein Schwerbehinderter dabei sein.

Edith sagt: Das Urteil ist ein Beschluss und ich hab ihn gefunden 17.03.2016 - 9 TaBV 128/15 https://openjur.de/u/2187145.html

es ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig also kann sich da noch was ändern.

G
ganther

15.08.2025 um 12:58 Uhr

die Nichtzulassungsbeschwerde ist sicher abschlägig beschieden. Wird bei openjur aber häufig nicht nachgezogen. 9 Jahre braucht das BAG nicht

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