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Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen

M
Meph1977
Aug 2025 bearbeitet

Hallo,

ich hab gerade folgendes Problem. Mein Gremium will eine BV abschliesen in der steht Explizit drin das sie nur 2025 gültig sein soll aber die BV will neben ein paar Tagen in 2025 auch einen Betriebsurlaub von einem Tag im Jahr 2026 in einer anderen Klausel Regeln. Aus meiner Sicht ist die Sache eigentlich klar wenn da steht gilt 2025 kann ich keinen Betriebsurlaub in 2026 damit mit Regeln. Da es auch Termine in 2025 betrifft könnte ich noch nichtmal sagen Schreibfehler.

Das Gremium sieht das anders. Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (14)

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celestro

13.08.2025 um 17:48 Uhr

Klingt zwar ziemlich absurd, aber wenn ich regele, das ich nur 2025 einmalig 2 Tage Urlaub mit nach 2026 nehmen darf und diese bis Ende Januar nehmen muss, dann ist die Regelung nur für 2025 gültig, auch wenn sie etwas enthält, das erst 2026 stattfindet.

P.S. Ist vielleicht Geschäftsjahr oder sowas gemeint?

P.P.S. sinnvoller wäre es natürlich, die Geltung anders zu begrenzen ... also z.B. "diese BV gilt nur 8 Monate" (oder so ähnlich).

M
Meph1977

13.08.2025 um 17:56 Uhr

Es geht nicht um Mitnahme von Urlaub sondern das Explizit am einem Tag in 2026 Betriebsurlaub sein soll und das es am 24 und 31.12.2025. einen je einen halben Tag Sonderurlaub gibt.

Ich habe schon einen Vorschlag formuliert der das Problem behebt, sind ja eigentlich nur marginale Änderungen im Text, aber das Gremium will den partout nicht an den AG weiterleiten und lieber die, aus meiner Sicht offensichtlich, fehlerhafte BV genehmigen.

PS: Das Geschäftsjahr entsprich bei uns dem Kalenderjahr.

C
celestro

13.08.2025 um 18:35 Uhr

"Es geht nicht um Mitnahme von Urlaub"

Ich habe ja auch nur ein Beispiel genannt.

"Ich habe schon einen Vorschlag formuliert der das Problem behebt,"

Sehr gut!

"aber das Gremium will den partout nicht an den AG weiterleiten und lieber die, aus meiner Sicht offensichtlich, fehlerhafte BV genehmigen."

Dann ist das so.

Letztlich muss man sagen ... die BV hat zwar einen fehlerhaften Text, aber jeder (denke ich mal) weiß was gemeint ist. Demnach dürfte dieser "Fehler" keine rechtliche Bedeutung haben. Daher naja ... Schwamm drüber.

G
ganther

13.08.2025 um 18:41 Uhr

am Ende wird man die BV auslegen müssen. Ihr habt 2 sich inhaltlich widersprechende Klauseln. Also wird ein Gericht ggf. Fragen, was wollten denn die Betriebsparteien regeln? Die Juristen kennen Auslegungsregeln und die kann man dann hier auch dran vorbei führen. Die Regeln kann man sich schön im Internet anschauen

ABER: es lässt sich ja wohl noch heilen. Also formuliert halt klar und unmissverständlich

M
Meph1977

13.08.2025 um 18:47 Uhr

Ich glaube jetzt kaum das deswegen einer vor Gericht zieht aber ich denke das, für den Fall das einer vor Gericht ziehen sollte, der Fehler durchaus Bedeutung hat. Ich stell mir dann die Frage was passiert wenn an besagtem Tag tatsächlich einer da steht und seine Arbeitskraft anbietet und sagt Annahmeverzug. So wie ich das sehe wäre er im Recht.

Google suche hat leider jetzt nicht wirklich weitergeholfen. Da finde ich zwar jede Menge zu widersprüchlichen Klauseln in Arbeitsverträgen und bei Widersprüchen zwischen BV und Tarifverträgen aber nichts zu Widersprüchen innerhalb einer BV.

PS @Ganther deinen Beitrag hatte ich beim schreiben noch nicht gesehen. Wie schon gesagt ich würde das ja gerne beheben wir haben den erst bei der nächsten Sitzung auf der Tagesordnung und ich denke kaum das der AG was gegen die Korrektur einzuwenden hätte aber das Gremium will dem AG noch nichtmal sagen das da ein Widerspruch ist.

PPS: Vielleich noch wichtig. Da steht wortwörtlich : "Diese Betriebsvereinbarung tritt am ... in Kraft und gilt ausschließlich für das Jahr 2025. Sie entfaltet keine Nachwirkung."

G
ganther

13.08.2025 um 19:10 Uhr

du darfst es dem AG auch selbst sagen. Dafür brauchst du kein Gremium.... schau doch was passiert

C
celestro

13.08.2025 um 19:20 Uhr

"Ich stell mir dann die Frage was passiert wenn an besagtem Tag tatsächlich einer da steht und seine Arbeitskraft anbietet und sagt Annahmeverzug. So wie ich das sehe wäre er im Recht."

Wie kommst Du auf die Idee?

"am 04.05.2026 ist Betriebsurlaub" ist doch völlig klar zu verstehen ... selbst wenn da irgendwas von "die BV gilt nur für 2025" steht.

M
Meph1977

13.08.2025 um 19:21 Uhr

Schon geschehen. Ich hatte nur gehofft das Gremium überzeugen zu können ich scheue mich zwar nicht vor alleingängen aber ich mach sie auch nicht gerne.

@Celestro Denk dir eine sinngemäße Formulierung mal im Arbeitsvertrag da wären die Klauseln in jedem fall unwirksam. Ich weiß es ist kein AV aber die BV ist ein Vertrag und ich muss nicht unnötig Widersprüche einbauen wenn ich es vermeiden kann. Vor allem wenn ich nur einen Satz ändern muss damit es passt.

C
celestro

13.08.2025 um 21:12 Uhr

"Denk dir eine sinngemäße Formulierung mal im Arbeitsvertrag da wären die Klauseln in jedem fall unwirksam."

Hast Du einmal eine Quelle für diese Behauptung, bitte?

"ich muss nicht unnötig Widersprüche einbauen wenn ich es vermeiden kann. Vor allem wenn ich nur einen Satz ändern muss damit es passt."

Da sind wir uns ja wie gesagt einig ... keine Ahnung was "Dein" Gremium da reitet.

M
Meph1977

13.08.2025 um 22:29 Uhr

Arbeitsvertragliche klauseln unterliegen der AGB Kontrolle die dürfen nicht widersprüchlich sein. Also ich darf in der einen Klausel nicht "A" sagen und in der anderen "B" an die Stelle der beiden Klauseln würde die gesetzliche Regelung treten. Ich denke das wurde schon oft genug in dem Forum hoch und runter gekaut, besonders Kündigungsfristklauseln sind oft nicht widerspruchsfrei.

BV unterliegen jetzt nicht der AGB Kontrolle zumindest nicht was das Verhältniss zwischen BR und Arbeitgeber angeht da wäre das in der Tat durch Auslegung zu lösen. Das Problem ist hier der Arbeitnehmer für den es zumindest meiner Meinung nach nicht selbst widersprechen darf.

Ich hab da schon so ne Ahnung was die reitet. Sie wollen wohl auf Friede, Freude Eierkuchen machen in dem sie solch offensichtliche Dinger nicht ansprechen nachdem ein neuer Geschäftsführer da ist und der alte narzistische Despot abgesägt wurde. Übersehen dabei aber das man gerade mit solchen Kleinigkeiten wieder eine konstruktive Zusammenarbeit aufbauen kann bevor man dicke Bretter bohrt.

G
ganther

14.08.2025 um 16:24 Uhr

wie du richtig feststellst ist ein Arbeitsvertrag keine BV und unterliegt anderen Regeln. Eine BV ist bei Widersprüchlichkeit auszulegen und ein Gericht würde sich dann die Frage stellen, ob die Betriebsparteien durch die Befristung eine Regelung der BV bewusst außer Kraft setzen wollen. Wohl eher nein....

M
Meph1977

14.08.2025 um 17:27 Uhr

Der Arbeitgeber hat meinen Vorschlag zur Anpassung angenommen, ich schätze mal ich darf mir in der nächsten Sitzung was anhören xD . Versteht mich jetzt nicht falsch. Aber ich spiele gerne des Teufels Advokat und die oben genannte Argumentation ist genau die die sich ohne tieferes Wissen ergibt wenn man danach in Google sucht. Ich stelle mich sozusagen auf den Standpunkt des Unwissenden, zumindest versuch ich es, und von diesem Standpunkt aus erscheint das als valide Argumentation für eine Klage und die will ich dem dem geneigten MA eigentlich ersparen.

C
celestro

14.08.2025 um 18:01 Uhr

Wer hätte denn Deiner Ansicht nach auf was klagen können sollen?

M
Meph1977

14.08.2025 um 18:07 Uhr

Oh hier gibts mittlerweile einige die einen echten Hass auf die Firma haben und das nicht grundlos. Ist zwar nicht die Schuld des jetzigen Chefs sondern des vorherigen aber da wäre das dem ein oder anderen durchaus zuzutrauen an dem Tag da zu stehen und Annahmeverzug zu rufen.

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