BEM Vertrauensperson
Hallo zusammen, ich wurde zum BEM Gespräch eingeladen. Ich würde gerne ein Mitglied des BR und unsere Betriebsärztin mit zu dem Gespräch nehmen. Mein AG hat mich nun darauf hingewiesen, dass nur eine Vertrauensperson erlaubt ist, ich sollte mich nun zwischen einem Mitglied des BR und unserer Betriebsärztin entscheiden. Leider finde ich im Netz selber immer wieder widersprüchliche Aussagen, kann mir jemand weiter helfen? Gibt es evtl. auch eine gesetzliche Grundlage? Wie kann man diesen Satz aus §167 SGB IX auslegen: Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. ??? DANKE Liebe Grüße Andrea
Community-Antworten (5)
27.06.2025 um 11:57 Uhr
Du darfst eine Person deines Vertrauens dabei haben - das kann dein Mann sein, deine Oma, der Briefträger oder dein Frisör.
ZUSÄTZLICH dürfen, deine Zustimmung vorausgesetzt, auch ein BR Mitglied, der Betriebsarzt oder andere Fachleute teilnehmen.
27.06.2025 um 12:02 Uhr
Danke, mir fehlt leider das Wort zusätzlich im Gesetz, habe gefühlt nichts worauf ich mich berufen kann, unser BR ist leider keine Hilfe. Dann werde ich es einfach nochmal versuchen.
27.06.2025 um 12:15 Uhr
Es gibt kein Gesetz, welches sich ausdrücklich mit der Teilnehmerzahl befasst.
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3818
siehe Seite 16
Die Rechtssprechung leitet den Teilnehmerkreis aus §167 Abs. 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab.
27.06.2025 um 12:31 Uhr
Aus einem Urteil des BAG (2 AZR 755/13):
Die Durchführung eines bEM ist auf verschiedene Weisen möglich. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmtes Verfahren vor. Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener „Suchprozess“, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 20). Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 20).
Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des bEM zu ergreifen (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 – Rn. 9, BAGE 140, 350; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23). Bei der Durchführung muss er eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (vgl. BVerwG 23. Juni 2010 – 6 P 8/09 – Rn. 55, BVerwGE 137, 148).
Der Betriebsarzt wird in § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als ein Akteur erwähnt, der „bei Bedarf“ zum bEM hinzugezogen wird. Dies entspricht der Aufgabe des Arztes, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen und in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten (§ 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Die Nutzung seines Sachverstands kann der Klärung dienen, ob vom Arbeitsplatz Gefahren für die Gesundheit des Arbeitnehmers ausgehen und künftig durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ASiG). Die Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Sachverstands steht einem bEM als ganzem aber nicht gleich (vgl. Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24, 25).
Der Betriebsrat und bei Bedarf der Betriebsarzt gehören sowieso dazu. Du kannst dann noch jemanden mitbringen.
27.06.2025 um 12:51 Uhr
Danke, sehr nett :-)
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