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Abteilungsleiter verlangt, daß ich nur noch 50% BR-Arbeit leiste

F
Funny0815de
Jun 2025 bearbeitet

Hallo zusammen. Ich bin ordentliches BR-Mitglied und in verschiedenen Gremien vertreten. Mein neuer Abteilungsleiter verlangt, dass ich nur noch 50% BR-Arbeit leiste und keine 70% mehr. Kann er das von mir verlangen?

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Community-Antworten (27)

M
Meph1977

26.06.2025 um 10:22 Uhr

Verlangen kann er alles was er will aber durchsetzen kann er es nicht. Wenn 70% deiner Zeit erforderlich sind dann ist das eben so.

L
Locke69

26.06.2025 um 10:25 Uhr

Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das BR- Mitgl. dies bei gewissenhafter Überlegung für notwendig erachtet. Somit legt das jeweilige BR- Mitgl. fest wieviel Zeit für Betriebsratsarbeit anfällt. Unabhängig vom Willen des Arbeitgebers verfügt das BR- Mitgl. über einen Beurteilungspielraum der sehr umfassend ist. Also nein darf er nicht.

OB
Olav BR

26.06.2025 um 10:31 Uhr

Kurz und bündig: Nein, dass kann er nicht. (Obwohl, verlangen kann er viel, das tue ich an Weihnachten auch).

Ausführlicher: Hier greifen § 37 (2) udn § 38 BetrVG. Wenn du keine feste Freistellung nach § 38 hast, sondern aufgrund von Erforderlichkeit nach § 37 (2) deine BR Tätigkeit nachgehst, könnte der AG (und nicht der Abteilungsleiter) natürlich die Erforderlichkeit einzelne Abmeldungen in Frage stellen. In dem Fall geht er zum Arbeitsgericht und lässt dort in ein entsprechendes Verfahren feststellen, ob die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt deine Entscheidung die abzumelden für BR für Dich redlicherweise gegeben war. In der Rechtsprechung gibt das BAG einzelne BRM ein sehr großen Ermessensspielraum. Wenn jemand anderem logisch nachdenkend ebenfalls zu dem Ergebnis hätte kommen können, es wäre erforderlich dies oder jenes für den BR zu tun, dann geht der AG leer aus.

Für Freistellungen nach § 37 (2) BetrVG ist es hilfreich, wenn man für sich kurz und stichwortartig aufschreibt, womit man sich beschäftigt hat, damit bei ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht man seine Entscheidung dem Richter gegenüber begründen kann.

Bei Freistellungen nach § 38 BetrVG muss man das gar nicht begründen, da reicht es wenn man "für anfallende BR-Tätigkeiten" zur Verfügung steht. Vor einige Jahren meinte mein AG einmal, ob meine Freistellung als BRV wirklich erforderlich sei, was ich freundlich lächelnd begegnete mit "bei unsere Betriebsgröße siehr der Gesetzgeber in seiner undendliche Weisheit zwei volle Freistellungen vor, wer bin ich, das in Frage zu stellen?" Es gab nie wieder eine Diskussion zu diesem Thema.

LA
Lutius Albutius

26.06.2025 um 10:35 Uhr

Zitat Funny0815de : Ich bin ordentliches BR-Mitglied und in verschiedenen Gremien vertreten.

Olav BR und Locke 69 haben es schon sehr gut beschrieben. Aber dennoch :

  1. In welchen Gremien genau ?
  2. Wie viele Mitglieder hat der BR ?
  3. Wie viele Mitarbeiter beschäftigt der Betrieb ?
F
Funny0815de

26.06.2025 um 10:40 Uhr

Ich bin im Personalausschuss, im Betriebsausschuss und Bereichs-BR für meine Abteilung. Wir haben 10.000 Beschäftigte.

C
celestro

26.06.2025 um 10:40 Uhr

Bevor man hier Ratschläge oder glaubt "Fakten" vermitteln zu können, sollte man vielleicht erst einmal die Basics abklären:

Woher kommen denn diese 70%? Ist das eine feste Freistellungszeit, die Seitens des BRs beschlossen wurde?

F
Funny0815de

26.06.2025 um 10:48 Uhr

Beschlossen sind diese 70% nicht vom BR. Aber die Gremien und die Arbeit erfordern einfach diese Zeit. Es sind ja nicht nur die Sitzungen, die die Zeit erfordern. Man muss sich darauf auch vorbereiten.

M
Muschelschubser

26.06.2025 um 11:13 Uhr

Egal worauf die Freistellung fußt - ich würde die Frage ganz klar mit nein beantworten.

Entweder der BR hat eine Freistellung nach dem 38er vereinbart, oder man meldet sich nach dem 37er ab sobald BR-Arbeit jeglicher Art anfällt. Und wenn die Summe der Freistellungen nach dem 37er im Schnitt 70% der Arbeitszeit ausmacht, ist das eben so. Daran ändert auch der Vorgesetzte nichts.

Sobald der neue Vorgesetzte §§37 und 38 (je nach dem was Dich betrifft) verstanden hat, kannst Du ihm ja nochmal §78 BetrVG erläutern, und dass das auch schon den ersten Versuch mit einschließt. Nimmt er das nicht ernst, kannst Du ihn ja - quasi als allerletzte Eskalationsstufe - mal fragen ob er gesteigerten Wert auf §119 Abs. 1 legen würde. Natürlich nur hypothetisch.

LA
Lutius Albutius

26.06.2025 um 11:25 Uhr

Zitat Funny0815de : Ich bin im Personalausschuss, im Betriebsausschuss und Bereichs-BR für meine Abteilung. Wir haben 10.000 Beschäftigte.

Das ist schon mal eine Aussage.

  1. Bei 10.000 Beschäftigten hat der BR 35 Mitglieder
  2. Davon sind 12 BRM freizustellen.
  3. Nach 38 BetrVG handelt es sich gemäß gemäß Abs.1 um eine Mindestfreistellungsstaffel.

Hat der BR denn überhaupt 12 Freistellungen in Anspruch genommen ?

F
Funny0815de

26.06.2025 um 11:25 Uhr

Ich habe immer einen gepflegten Kalender und melde mich immer 2 Tage vorher schon ab.

M
Moreno

26.06.2025 um 11:53 Uhr

Funny frag doch den Abteilungsleiter ob dies einem Arbeitsrichter erklären möchte! Wenn er darauf besteht, dass Du weniger BR Arbeit machst ist dies eine ganz eindeutige Behinderung Deiner BR Tätigkeit!

F
Funny0815de

26.06.2025 um 13:03 Uhr

Ja der BR hat 12 Freistellungen in Anspruch genommen.

C
celestro

26.06.2025 um 13:40 Uhr

"Ja der BR hat 12 Freistellungen in Anspruch genommen."

Und Du gehörst auch zu diesen 12 Personen? Denn wenn nicht, würde ich mich als FK auch fragen, wieso mein Mitarbeiter 70% seiner Zeit mit BR-Arbeit verbringt.

C
Catweazle

26.06.2025 um 13:52 Uhr

Celestro, das sehe ich auch so.

M
Moreno

26.06.2025 um 14:28 Uhr

Denn wenn nicht, würde ich mich als FK auch fragen, wieso mein Mitarbeiter 70% seiner Zeit mit BR-Arbeit verbringt.

Na und gehts Dich was an?

C
celestro

26.06.2025 um 14:56 Uhr

"Na und gehts Dich was an?"

Da ich dann ja seine FK wäre ... jo!

C
Challenger

26.06.2025 um 15:15 Uhr

Zitat celestro : Und Du gehörst auch zu diesen 12 Personen? Denn wenn nicht, würde ich mich als FK auch fragen, wieso mein Mitarbeiter 70% seiner Zeit mit BR-Arbeit verbringt.

Jetzt mal halblang. Bei 12 Freistellungen muss ja nicht das Ende der Fahnenstange erreicht sein. Denn nach 38 Abs.1 BetrVG handelt es sich lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel.

C
Catweazle

26.06.2025 um 15:50 Uhr

Freistellungen nach dem 38er setzen eine Wahl voraus und eine Beratung mit dem Arbeitgeber. In diesem Fall greift der 38er wohl nicht.

M
Muschelschubser

26.06.2025 um 17:02 Uhr

"Zitat celestro : Und Du gehörst auch zu diesen 12 Personen? Denn wenn nicht, würde ich mich als FK auch fragen, wieso mein Mitarbeiter 70% seiner Zeit mit BR-Arbeit verbringt.

Jetzt mal halblang. Bei 12 Freistellungen muss ja nicht das Ende der Fahnenstange erreicht sein. Denn nach 38 Abs.1 BetrVG handelt es sich lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel."

Zumal man bei einer so strikten Trennung dann auch die 50% hinterfragen müsste.

D
DummerHund

26.06.2025 um 22:22 Uhr

@celistro Und diese Personen fangen dann alle bei dir an zu arbeiten.

M
Moreno

26.06.2025 um 22:35 Uhr

Celestro du würdest also als FK ein BRM in seiner Tätigkeit behindern weil er nicht freigestellt nach 38 ist? Interessant lach

C
celestro

27.06.2025 um 00:55 Uhr

"Celestro du würdest also als FK ein BRM in seiner Tätigkeit behindern weil er nicht freigestellt nach 38 ist? Interessant lach"

Nö!

oder die Langfassung:

Keine Ahnung, wo Du etwas derartiges her nimmst.

L
Locke69

27.06.2025 um 08:36 Uhr

Die Frage war doch Ich bin ordentliches BR-Mitglied und in verschiedenen Gremien vertreten. Mein neuer Abteilungsleiter verlangt, dass ich nur noch 50% BR-Arbeit leiste und keine 70% mehr. Kann er das von mir verlangen? Und die Antwort ist ganz klar nein.

D
DummerHund

27.06.2025 um 09:32 Uhr

Meine Antwort wäre kommt drauf an. Die 70% sind ja nicht in Stein gemeißelt da es darüber keinen Beschluss des Gremiums gibt. Du meldest dich zur BR Arbeit an Tagen wo du diese leistest ab und nennst die voraussichtliche Dauer. Nach Ende meldest du dich wieder an. Kommen am Ende des Monats 70% dabei rum dann ist es halt so. Kommen am Ende des Monats nur 50 oder 60 % dabei rum dann ist es halt auch so Du hast kein verbriftliches Recht auf 70 und der Vorgesetzte hat kein verbriftliches Recht auf 50%.

S
seehas

27.06.2025 um 12:35 Uhr

Du hast Anspruch auf die für deine BR Tätigkeit erforderliche Zeit. Egal ob du freigestellt bist. Eventuell könntet ihr im Gremium diskutieren, ob die Freistellungen so verteilt werden, dass auch für dich was abfällt.

LA
Lutius Albutius

28.06.2025 um 13:07 Uhr

Zitat seehas : Du hast Anspruch auf die für deine BR Tätigkeit erforderliche Zeit. Egal ob du freigestellt bist.

GENAU so sieht es aus

Zitat seehas : Eventuell könntet ihr im Gremium diskutieren, ob die Freistellungen so verteilt werden, dass auch für dich was abfällt.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich nach § 38, Abs.1 BetrVG lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel. Aus diesem Grund wäre es keineswegs abwegig, dass der BR bei rund 10.000 tausend Mitarbeitern, eine weitere Vollfreistellung durchsetzen kann.

LA
Lutius Albutius

28.06.2025 um 18:29 Uhr

Nur mal so zur allgemeinen INFO :

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muss der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)

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