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Unwirksame Probezeitkündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung

G
GremiumAktiv
Jun 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe heute einen interessanten, amüsanten und rechtlich höchst fragwürdigen Fall, zu dem ich gerne eure Meinung hören würde.

Konkret geht es um die Frage, ob die Rechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG beschnitten werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Anhörung (per E-Mail) über die bevorstehende Kündigung informiert wird. Unserer Meinung nach nimmt der Arbeitgeber dem Betriebsrat damit die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.

Zum Geschehen:

Dem Betriebsrat wird eine Anhörung zur beabsichtigten Probezeitkündigung vorgelegt. In dem Schreiben sind die Kündigungsgründe klar dargelegt. Die Mitbestimmungsrechte bei Probezeitkündigungen sind zwar stark eingeschränkt, die Anhörungspflicht besteht jedoch weiterhin.

Einen Tag später erhält der Arbeitnehmer eine E-Mail vom Arbeitgeber. Darin wird ihm mitgeteilt, dass ihm fristgerecht zum Zeitpunkt X gekündigt wird, dass er seine Arbeitsmittel abzugeben hat und ab sofort freigestellt ist. Die schriftliche Kündigung soll nach der Anhörung des Betriebsrats überreicht werden.

Nach unserer Auffassung nimmt der Arbeitgeber dem Betriebsrat damit die Möglichkeit, auf die Entscheidung noch Einfluss zu nehmen (siehe auch Fitting, Kommentar zum BetrVG, § 102 Rn. 57a).

Wie ist eure Einschätzung?

44507

Community-Antworten (7)

C
celestro

19.06.2025 um 14:01 Uhr

Wieso sollte der BR keinen Einfluss mehr nehmen können? Klar ist die Wahrscheinlichkeit gering, das der BR hier noch etwas bewegen kann. Aber einen "Verstoß" etc. kann ich hier nicht erkennen.

Im Gegenteil ... wie oft haben wir hier die Frage von BRM, ob sie mit einem AN überhaupt über die Kündigungsabsicht reden dürfen.

L
Locke69

19.06.2025 um 14:10 Uhr

Da die Kündigung noch nicht ausgesprochen wurde, sondern nur über die Absicht der Kündigung informiert wurde. Sehe ich es wie celestro das kein Verstoß vorliegt.

OH
Olav HB

19.06.2025 um 14:17 Uhr

Formal ist die Kündigung ja erst nach Ablauf der Anhörungsfrist erfolgt, die eMail ist als solches irrelevant. Sollten nach der Kündigung irgendwelche Fristen eingehalten werden müssen, fangen die erst an zu laufen nach erhalt der schriftliche Kündigung.

Der AG kann jeder Zeit jemanden von seiner Arbeit freistellen, auch das ist kein Problem. Gleiches gilt für die Aufforderung Arbeitsmaterial (Schlüssel, Unterlagen) anzugeben.

Der Einfluss vom BR ist bei einer Kündigung in der Probezeit de facto nicht vorhanden, auch das KSchG greift (aller Wahrscheinlichkeit nach) noch nicht, weil noch keine 6 Monate beschäftigt.

Das der AG in diesem Fall der AN per eMail über seine Absicht informiert ist vielleicht nicht der schönste Art, aber rechtlich m.E. auch nicht zu beanstanden. Ich bezweifle stark, ob diese eMail die Voraussetzungen aus Fitting (§102, Rn 57a) erfüllt. Tendiere das eher zu verneinen, denn die Kündigungserklärung (wie dort erwähnt) wurde ja erst nach Ende der Anhörungsfrist tatsächlich abgegeben.

D
Damei81

19.06.2025 um 14:49 Uhr

Kündigung ist erst wirksam wenn diese schriflich beim MA eingeht.

Auch wenn der BR wirksam eine Widerspruch macht, kann der AG trotzdem kündigen, nur das der MA einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat, wenn der MA KSchK erhebt und der MA verlangt weiterbeschäftigt zu werden.

Sicherlich in der Wartezeit, nicht Probezeit, nicht so wahrscheinlich.

@Olav HB: Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nicht jederzeit einfach so von der Arbeit freistellen. Eine Freistellung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit triftigen Gründen zulässig. ggf. steht es im Arbeitsvertrag, aber jeder hat ein Recht auf Arbeit!

C
celestro

19.06.2025 um 15:25 Uhr

"Sicherlich in der Wartezeit, nicht Probezeit, nicht so wahrscheinlich."

Richtig! Denn vor allem am "wirksamen Widerspruch" dürfte die Sache regelmäßig scheitern.

D
Damei81

19.06.2025 um 15:35 Uhr

gut, das ist ja hier nicht die Frage!

Was ich damit sagen wollte, eine wirksame Kündigung ist erst wenn es schriftlich ist und somit ist eine Vorinfo keine rechtlicher Schritt, also nimmt man dem BR nicht vorweg, da ja auch der BR vorab den MA informieren kann.

C
celestro

19.06.2025 um 16:10 Uhr

Da sind wir uns mit anderen Usern einig.

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