Erstellt am 18.12.2012 um 09:08 Uhr von petrus
Wie immer: Ein Blick ins Gesetz vereinfacht die Rechtsfindung...
§102(1) BetrVG...
*Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.*
Das schließt Probezeitkündigungen ein. Punkt.
*Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.*
Wenn das da steht, wird der ArbGeb dem BR wohl die Gründe mitteilen müssen.
Macht er es nicht, war die Anhörung nicht ordnungsgemäß; mit der Folge
*Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.*
Erstellt am 18.12.2012 um 09:09 Uhr von Rapper
In der Probezeit können beide Seiten, als AG und AN, dass Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit beenden.
Bei uns ist es so, dass wir dann eine Anhörung bekommen, in dem kurz Beschrieben wird,
warum das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet wird. Diese Inforation muss der AG dem BR schon vom BetrVG her geben.
Gegenüber dem AN sollte der AG, wenn er fair ist, auch sagen, warum er den Vertrag beenden wird.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:12 Uhr von IInonameII
Die Gründe hat der AG, in Form eines Schreibens, mitgeteilt. Aber er hat nicht gesagt ob es eine verhaltensbedingte, personen,- oder betriebsbedingte Probezeitkündigung ist, sondern nur dass es eine Probezeitkündigung ist.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:17 Uhr von gironimo
Es ist schon so, wie petrus schreibt.
Es gelten in der Probezeit zwar alle möglichen Gründe ("....hat die Zusammenarbeit mit Herrn x nicht unseren Vorstellungen entsprochen.... ") aber die Angaben gegenüber dem BR müssen dann schon stimmen.
Da aber so ziemlich jedes vage Argument gilt, wäre der AG schon sehr schlecht beraten, wenn er hier Fehler macht. Ob er die "Kündigungsart" mit dem Wort Probezeitkündigung genau genug definiert, kann ich nicht rechtssicher sagen. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, wo dies bemängelt wurde; gehe also davon aus, dass es reicht.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:19 Uhr von rkoch
Eine Kündigung eines AN während der ersten 6 Monate des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (nicht: Probezeit, die könnte - unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit - auch länger vereinbart sein!) kann zwar ohne Berücksichtigung der "sozialen Rechtfertigung" rechtmäßig erfolgen, der Betriebsrat ist aber unter Angabe der Gründe, die zu dieser Kündigung geführt haben, anzuhören (§102 (1) Satz 2 BetrVG)!!!
Eine Anhörung des BR ohne Angabe der Gründe ist unwirksam! Die Information "Probezeitkündigung" ist kein Grund in diesem Sinne, denn der Umstand, dass der AN in der Probezeit ist war ja wohl kaum der Grund des AG diese Kündigung durchzuführen, sonst müsste er ja jeden AN kündigen mit dem er eine Probezeit vereinbart. Der Grund muss am Ende nichts besonderes sein, er muss nur wahrheitsgemäß sein. Welche Anforderungen an diese Information gestellt werden kann man z.B. bei DKK unter Rn. 79 zu §102 BetrVG nachlesen (ist IMHO zu lang zum zitieren). Auch die weiteren Ausführungen von DKK sind in diesem Zusammenhang lesenswert.
Der BR sollte aber wie immer den AG nicht darauf hinweisen, dass er wegen Nichtangabe eines Grundes keine wirksame Anhörung durchgeführt hat, sondern einfach seinen Job machen und möglichst einen Widerspruch bzw. Bedenken anmelden. Dann kann man dem AN ja stecken, dass nach Meinung des BR keine wirksame Anhörung erfolgte und dass der AN deshalb jetzt "aus anderen Gründen" nach §4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben kann, welche relativ gute Aussichten auf Erfolg hat.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:24 Uhr von petrus
> Die Gründe hat der AG, in Form eines Schreibens, mitgeteilt.
Dann wisst ihr sie doch. Ich würde bezweifeln, dass der ArbGeb -selbst bei einer Kündigung außerhalb der Probezeit- die genaue Kündigungsart mit einem dieser drei Worte ("betriebsbedingt", "verhaltensbedingt", "personenbedingt") nennen muss, solange diese aus der ausführlichen Begründung klar hervorgeht.
Beispiel:
Eine Kündigung mit der Begründung: "Sie haben am 31.11. die MA X., Y. und Z. verprügelt. Dabei ist Herr X. so sehr verletzt worden, dass er bis zum heutigen Tag im Krankenhaus liegt. Eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen ist daher keinem unserer MA zumutbar." wird sicherlich auch vor Gericht nicht daran scheitern, dass hier nirgends "verhaltensbedingt" steht.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:27 Uhr von Tamie
"Die Gründe hat der AG, in Form eines Schreibens, mitgeteilt."
Das haben die anderen Teilnehmer in diesem Thread wohl überlesen. Damit hat der Arbeitgeber (wenn diese Gründe nachvollziehbar sind)nseiner Pflicht Genüge getan-
"Aber er hat nicht gesagt ob es eine verhaltensbedingte, personen,- oder betriebsbedingte Probezeitkündigung ist, sondern nur dass es eine Probezeitkündigung ist."
Das ist auch nicht nötig. Ob es eine betriebsbedingte Kündigung ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Falls es keine betriebsbedingte Kündigung ist, ist es letztendlich auch egal, ob der AN nicht kann oder nicht will. Genau dafür ist die Wartezeit da!
Erstellt am 18.12.2012 um 09:54 Uhr von rkoch
> Das haben die anderen Teilnehmer in diesem Thread wohl überlesen.
Nee, das hat IInonameII nachgeschoben, insofern habe ich (und wohl auch gironimo) diesen Teil noch gar nicht gesehen als ich meine Antwort schrieb... Ich hab mich dann aber trotz der insofern falschen Annahme gegen eine Löschung meines Beitrags entschieden, da ein Teil vielleicht doch Sinn ergibt...