W.A.F. LogoSeminare

Mangelhafte Anhörung des BR bei Kündigung

L
Lumaro64
Mai 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, der Betriebsrat hat am 16.05.18 eine Anhörung zu eine ordentliche Kündigung in der Probezeit bekommen. Am selben Tag wurde der Mitarbeiterin mitgeteilt das man das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit ihr beenden möchte. Auch hat man ihr mitgeteilt sie wäre ab dem nächsten Tag (17.05.2018) freigestellt und bräuchte nicht mehr zu kommen. Meiner Meinung nach, ist die Kündigung wegen mangelhafter Anhörung des BR (Nichteinhaltung der Frist des Anhörungsverfahrens) ungültig. "Eine Kündigung ist auch dann wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt ausspricht, in dem die einwöchige Frist des Betriebsrats zur Stellungnahme (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG) noch nicht abgelaufen war." Die Kollegin hat zwar die schriftliche Kündigung noch nicht erhalten aber hätte der AG nicht die Wochenfrist abwarten müssen um der Kollegin überhaupt zu sagen das man das Arbeitsverhältnis beenden möchte und sie freigestellt wäre? Da die Kollegin weder mit der Freistellung einverstanden ist noch was unterschrieben hat gehe ich davon aus das auch die Freistellung mangelhaft ist da es sich um eine unberechtigte einseitige Freistellung handelt. P.s. die Kollegin hat sich nichts zu Schulde kommen lassen. Was können/sollten wir als BR in diesem Fall tun? Vielen Dank an Alle!

48506

Community-Antworten (6)

G
ganther

19.05.2018 um 22:22 Uhr

Der AG hat noch nicht gekündigt und hat daher insofern noch keinen Fehler begangen. Das ist eher normal. Selbst die Freistellung könnte ok sein. Selbst wenn nicht hat dies auf die Kündigung keine Auswirkung.

M
Moreno

19.05.2018 um 22:49 Uhr

Ihr könntet Mal ein Betriebsratsseminar machen das wäre Klasse!

C
Challenger

19.05.2018 um 23:10 Uhr

Zitat : Auch hat man ihr mitgeteilt sie wäre ab dem nächsten Tag (17.05.2018) freigestellt und bräuchte nicht mehr zu kommen.

Eine Freistellung ist noch keine Kündigung. Ein MBR des BR besteht auch nicht.

Vergleich : BAG, Beschluss vom 28. 3. 2000 – 1 ABR 17/99 ................ [21] 2. Nach diesen Grundsätzen ist bei der Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gegeben.

L
Lumaro64

20.05.2018 um 09:07 Uhr

Moreno, ihre Antwort hätten sie sich sparen können. Wir sind ein frisch gewähltes BR seit ca 1 Woche. Bevor man dumme Antworten gibt lieber gar keine geben. Danke.

K
krambambuli

20.05.2018 um 10:22 Uhr

Es ist so wie die Kollegen hier geschrieben haben. Die mündliche Ankündigung ist noch nicht die schriftliche Kündigung, die erst nach der Anhörungsfrist von 1 Woche erfolgen darf. Und da es hier um eine Probezeit geht, habt ihr nahezu kaum einen Ansatzpunkt für einen Widerspruch. Das Mittel der Wahl ist hier in der Regel, dass der BR schweigt und die Frist verstreichen lässt.

M
Moreno

20.05.2018 um 18:01 Uhr

Lumaro les Mal Deine Frage durch und dann sag woher wir wissen sollten, dass ihr ein ein neuer Betriebsrat seid?

Ihre Antwort