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Formulararbeitsvertragsklauseln

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zdophers
Jan 2018 bearbeitet

Schönen guten Tag,

uns wurde ein Standardarbeitsvertrag im Rahmen unseres Übergangsmandates zur Genehmigung vorgelegt, der so innerhalb des übernehmenden Konzerns Anwendung findet. Dieser beinhaltet den Ausschluss der Gewährung des BGB §616.

Ich gehe mal davon aus, dass wir wenig Möglichkeiten haben, dies zu ändern, da die Gesetzgebung und Rechtsprechung diese Möglichkeit ja ausdrücklich vorsieht?

Des Weiteren ist der schöne Satz, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind aufgeführt. Eine zwar unwirksame Klausel aber in ihrer Anwendbarkeit auf den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Nun denke ich mir, dass es logischer wäre, eine unwirksame Klausel im Vertrag zu belassen, gegen die der AN im Ereignisfall vorgehen kann und eine Vergütung der Überstunden erwirken kann, als eine feste und wirksame Größe einszubringen, die den AN im Zweifel schlechter stellen könnte, oder?

Generell sieht es so aus, dass Überstunden in den unteren Entgeltgruppen kaum anfallen und Mehrarbeit i.d.R. selbständig ausgeglichen wird. Diejenigen, bei denen diese häufiger auftreten werden, liegen i.d.R oberhalb der vom BAG postulierten Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Vielen Dank zdophers

1.06104

Community-Antworten (4)

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gironimo

15.02.2016 um 23:29 Uhr

Es hat ein Betriebsübergang stattgefunden?

Warum sollen die AN denn überhaupt neue Verträge unterzeichnen? Dazu besteht doch überhaupt keine Veranlassung. Es gilt doch § 613a BGB. Der Anlass ist, dass der AG eben doch etwas abweichendes Regeln will - aber die AN eben nicht.....

G
Globus

15.02.2016 um 23:37 Uhr

"Ich gehe mal davon aus, dass wir wenig Möglichkeiten haben, dies zu ändern, da die Gesetzgebung und Rechtsprechung diese Möglichkeit ja ausdrücklich vorsieht?"

Na und? der gesetzgeber und die rechtsprechenung sieht auch andere möglichkeiten vorher... Du siehst die Möglichkeiten nicht, ich schon....

"Des Weiteren ist der schöne Satz, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind aufgeführt. Eine zwar unwirksame Klausel aber in ihrer Anwendbarkeit auf den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Nun denke ich mir, dass es logischer wäre, eine unwirksame Klausel im Vertrag zu belassen, gegen die der AN im Ereignisfall vorgehen kann und eine Vergütung der Überstunden erwirken kann, als eine feste und wirksame Größe einszubringen, die den AN im Zweifel schlechter stellen könnte, oder?"

Na wenn der BR hier mal nciht ein Mitbetimmungsrecht bei standartisierten AV hat....

"Generell sieht es so aus, dass Überstunden in den unteren Entgeltgruppen kaum anfallen und Mehrarbeit i.d.R. selbständig ausgeglichen wird. Diejenigen, bei denen diese häufiger auftreten werden, liegen i.d.R oberhalb der vom BAG postulierten Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung."

Was je nach lage der dinge relativ egal ist...

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zdophers

16.02.2016 um 09:45 Uhr

@gironimo Dies betrifft Arbeitsverträge für Neueinstellungen. Die neue Firma wird eine gewollten 2-, wenn nicht sogar 3-Klassengesellschaft beinhalten.

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zdophers

16.02.2016 um 09:48 Uhr

@globus Danke für die überaus hilfreiche Antwort.

1.) weiß ich, dass ich ein MBR bei standartisierten AVs habe, die Frage war, ob eine unwirksame Klausel unter Umständen besser ist als eine einschränkende.

2.) "Was je nach lage der dinge relativ egal ist..." Nein, egal war eher Ihre Antwort.

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