Hybride Sitzung ohne Geschäftordnung
Wir haben eine hybride BA Sitzung mit Entscheidungen zu personellen Angelegenheiten (Übertrag BR auf BA liegt vor). Aktuell sind Vorsitz und Stellvertretung abwesend und eine der Beiden will sich einwählen.
Unser BR hat keine Geschäftsordnung oder andere Ordnung, die eine hybride Sitzung definiert. Nach meinem Wissen, darf eine solche Sitzung dann auch nicht stattfinden. Ich hatte dies zur Einladung abgefragt, ob das rechtens ist. Vorsitz meinte, dass es eine neue Rechtsprechung gäbe, die im Notfall hybride oder reine online Sitzungen erlauben. Auf Nachfrage welche, bekam ich keine Antwort. Nun habe ich versucht das Netz leer zu lesen und finde nichts.
Gibt es da wirklich was?
Community-Antworten (6)
12.06.2025 um 16:47 Uhr
Mir ist mal nix dahingehend bekannt.
Geht es in der Sache um die Beschlussfähigkeit oder will er einfach nur teilnehmen
13.06.2025 um 09:23 Uhr
Funktioniert nur mit Geschäftsordnung, auch für den Betriebsausschuss. Zumindest ist mir nichts anderes bekannt. In der Geschäftsordnung muss auch definiert sein, wie gewährleistet wird, dass die Präsenzsitzungen Vorrang haben.
13.06.2025 um 09:26 Uhr
§ 30 Abs (2) BetrVG ist hier sehr eindeutig formuliert: (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind
Dem ist nichts hinzuzufügen.
13.06.2025 um 09:32 Uhr
Besten DANK für eure Rückmeldungen und Bestätigung, dass ich richtig lag. Es geht mir bei meiner Frage darum, ob die in der BA getroffenen Beschlüsse dann "ungültig" sind oder einfach so bewertet werden, "Frist des BR zur Stellungnahme abgelaufen = genehmigt".
13.06.2025 um 10:40 Uhr
Einer gerichtlichen Überprüfung würden die Beschlüsse nicht Stand halten.
13.06.2025 um 12:58 Uhr
Die Beschlüsse wären grundsätzlich von vorn herein unwirksam, da die Zulässigkeit der hybriden Sitzung klipp und klar geregelt ist. Dazu müsste die Unwirksamkeit aber erstmal jemand feststellen lassen, bis dahin bleibt der Beschluss erstmal bestehen.
Wenn Ihr also eh einer personellen Einzelmaßnahme zustimmen würdet, die im Sinne von AG und AN sind, würde da wohl da im Nachgang kein Hahn nach krähen - denn keine der Parteien hätte hier eine Interesse daran, die Unwirksamkeit feststellen zu lassen.
Juristisch korrekt ist das natürlich trotzdem nicht.
Kritisch wird es jedoch, wenn Ihr Ablehnungsgründe vorbringen könnt, oder der AN ist gegen diese Maßnahme. Dann wärt Ihr angreifbar.
Wenn ihr aufgrund der fehlenden GO gar nicht erst sitzt, stimmt Ihr quasi durch Fristablauf zu.
Das mit den unwirksamen Beschlüssen muss man den Vorsitzenden dann mal klipp und klar fragen, ob er das möchte.
Eine entsprechende GO wurde nicht gemacht als §30 Abs. 2 BetrVG reformiert wurde. Besteht öfter eine solche Situation, sollte man das schleunigst nachholen.
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