Zustimmung zur Einstellung von Aushilfskräften
Hallo, ist es möglich, über einen Pasus in der Geschäftordnung die Zustimmung zur Einstellung von zeitlich befristeten Aushilfskräften auf den BR-Vorsitzenden/stellv. BRV zu übertragen und damit die Zustimmung über den kompletten BR zu ersetzen?
Community-Antworten (5)
22.07.2022 um 14:24 Uhr
Nein. Beschluss ist Beschluss, und die Tragweite ist irrelevant. Und der muss vom Betriebsrat vorgenommen werden. Der BRV ist an die Beschlüsse des gesamten BR gebunden (§26 Abs. 2 BetrVG).
Das einzige was man an den BRV übertragen kann, sind geschäftsführende Aufgaben bei Betriebsräten unter 9 Mitgliedern. Das ist aber eine völlig andere Baustelle, weil es hier nur um organisatorische Fragen steht.
Beschlüsse müssen immer im Rahmen einer Sitzung erfolgen, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde und der Inhalt des Beschlusses in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
Alternativ kann man höchstens die Wochenfrist verstreichen lassen, aber befasst Euch vorher mit den Folgen Eures Handelns.
22.07.2022 um 14:26 Uhr
Nein. (soweit ist @Muschelschubser korrekt)
das stimmt allerdings nicht:
- Und der muss vom Betriebsrat vorgenommen werden. (Was ist mit Ausschuss bilden?)
- Das einzige was man an den BRV übertragen kann, sind geschäftsführende Aufgaben bei Betriebsräten unter 9 Mitgliedern. Das ist aber eine völlig andere Baustelle, weil es hier nur um organisatorische Fragen steht. (wieso "unter 9 BRM?)
- Alternativ kann man höchstens die Wochenfrist verstreichen lassen (was ist mit Ausschuss bilden?)
Beschlüsse kann man nur an Ausschüsse delegieren und das auch nur unter bestimmten Vorraussetzungen. Man könnte also einen Personalausschuss bilden und den mit BRV und stellv. BRV besetzen und dem Ausschuss dann die Berechtigungen geben.
ob das sinnvoll ist?
https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/ausschuesse-des-betriebsrats "Der Betriebsrat kann diesen oder anderen Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung dann übertragen, wenn ein Betriebsausschuss besteht, wenn also der Betriebsrat neun und mehr Mitglieder hat (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)."
22.07.2022 um 14:44 Uhr
Das Bilden von Ausschüssen habe ich nicht bedacht. Das war zwar nicht die Frage, aber könnte ja eine Option sein.
Wie zweckmäßig das ist, muss man für sich selbst beurteilen. Denn zumindest der BA hat ja inkl. BRV und SBRV mindestens 5 Mitglieder.
Eine Mindestanzahl für den Personalausschuss ist mir nicht bekannt, das könnte in der Tat zweckmäßig sein.
22.07.2022 um 15:35 Uhr
Mindesanzahl an Mitgliedern gibt es nur für den BA, alle anderen Ausschüsse können frei besetzt werden.
Ich persönlich halte die Absicht des TE, das in die Hand von BRV und stellv. BRV zu legen für nicht zweckmäßig, aber machbar ist das über den Umweg Ausschuß.
22.07.2022 um 16:12 Uhr
Sinn eurer Überlegung ist es wahrscheinlich, Aufwand zu vermeiden. Dass ist ja durchaus lobenswert. Ich möchte hier kurz auf die virtuelle BR-Sitzung hinweisen. Gerade wenn etwas schnell gehen muss, nicht alle BR-Mitglieder am selben Standort sind, ist eine virtuelle BR-Sitzung recht hilfreich. Gut vorbereitet und mit etwas Disziplin schafft man in wenigen Minuten sehr viel. Aber nicht vergessen, die Möglichkeit dazu vorab in der Geschäftsordnung zu verankern.
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